4258/J XXIII. GP

Eingelangt am 07.05.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Ing. Hofer, Dr. Kurzmann

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Rückerstattung von Betreuungskosten

Gemäß § 39 Abs 1 Z 3 Steiermärkisches Behindertengesetz (Stmk. BHG) hat ein Mensch mit Behinderung, der teilstationär betreut wird, dem Sozialhilfeträger einen bestimmten Anteil der Kosten für die Betreuung zu ersetzen. Das Steiermärkische Behindertengesetz ist bereits 2004 in Kraft getreten, die Bezirkshauptmannschaften beginnen aber erst jetzt damit, die Rückersätze einzufordern. Da der Kostenersatz drei Jahre rückwirkend geltend gemacht werden kann, können sich viele Betreuungsbedürftige die Rückerstattung nicht leisten.

In der Folge melden sich viele Betroffene aus den Tagesheimstätten ab und sitzen dann ohne Betreuung daheim. Aus der nicht zureichenden Betreuung dieser Personen folgen dann vermehrt stationäre Aufenthalte, die der öffentlichen Hand wesentlich höhere Kosten verursachen als die Betreuung in einer Tagesheimstätte.

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten folgende

Anfrage:

1.              Wie wird die in § 39 Stmk. BHG geregelte Materie in den anderen Bundesländern gehandhabt?

2.      Wie stehen Sie zu den Regelungen in den verschiedenen Bundesländern?

3.              Werden Sie Gespräche mit der steirischen Landesregierung führen, um der enormen finanziellen Belastung Betreuungsbedürftiger durch die Regelungen des   § 39 Stmk. BHG entgegen zu wirken?

a.   Wenn nein, warum nicht?

4.    Was gedenken Sie zu tun, um den Bestand an Tagesheimstätten für Betreuungsbedürftige bundesweit auszubauen und wie soll die Betreuung in den Tagesheimstätten finanziert werden?