428/J XXIII. GP

Eingelangt am 01.03.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

 

der Abgeordneten Alexander Zach

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur

betreffend Österreichische Bundestheater

§ 12 Bundestheaterorganisationsgesetz (BThOrgG) normiert für jede Bestellung eines
künstlerischen Leiters der Österreichischen Bundestheater (Wiener Staatsoper, Volksoper, Burgtheater) die zwingende Anwendung des Stellenbesetzungsgesetzes, welches wiederum in §§ 11 ff. die Verpflichtung zur öffentlichen Ausschreibung festlegt.

Ziel der Gesetzesverhandlungen zu diesem Gesetz war seinerzeit bekanntlich, zu
verhindern, dass Direktoren einfach ohne
öffentliche Ausschreibung verlängert werden
k
önnen. Bei den Gesetzesverhandlungen wurde ja genau dieser Passus nach längerer
Diskussion in das Gesetz hineinreklamiert, um zu verhindern, dass Direktoren problemlos verl
ängert werden können. Es können nach der damals Gesetz gewordenen Kompromisslösung somit zwar Direktoren bestellt werden, die sich nicht beworben haben, dennoch muss es aber vorher eine Ausschreibung geben, um allen potentiellen Kandidaten die Möglichkeit zu geben, einer objektiven und transparenten Evaluierung zugeführt zu werden.

Auch § 28 BThOrgG ändert daran nichts, denn diese Bestimmung betrifft ausdrücklich nur § 12 Abs.2 BThOrgG, der mit dem Bestellungsvorgang und der Ausschreibungspflicht und
nichts zu tun hat, denn diese sind in
§ 12 Abs.3 BThOrgG geregelt, und auch die Frage, ob nach Auslaufen einer Funktionsperiode die gleiche Person oder eine andere Person zum künstlerischen Leiter bestellt wird, ändert - lege non distinguente - nichts an der Ausschreibungspflicht, denn auch eine neuerliche Bestellung ist eine Bestellung. Dementsprechend hat sich auch der Nationalrat in der jüngeren Vergangenheit immer wieder zur Bedeutung einer gesetzeskonformen objektiven Ausschreibung des Postens des Direktors der Wiener Staatsoper unter maximaler Transparenz bekannt, um die Miteinbeziehung international qualifizierter Bewerber zu gewährleisten (vgl. z.B. das stenographische Protokoll der 58.NR-Sitzung zur Kunstbudgetdebatte und die bisherigen Aussendungen der Abgeordneten Muttonen und Glawischnig zu diesem Thema).

Die Funktionsperiode des amtierenden Staatsoperndirektors (künstlerischen Leiters der Wiener Staatsoper GmbH) läuft 2010 aus. Er selbst (vgl. Die Presse" vom 4.9.2006, Seite 27: Ich beende hier meine Tätigkeit mit Sicherheit 2010. Ende 2006 sind Wahlen. Sofort danach muss man meinen Nachfolger bestellen.") hatte, ebenso wie andere Experten, öffentlich darauf hingewiesen, dass eine Nachbesetzung dieser Position gleich nach Bildung der neuen Bundesregierung dringendst erforderlich sei.

Im Lichte dessen ergeht hiermit an die ressortzuständige Bundesministerin folgende

Anfrage:

1.) Wann wird die öffentliche Ausschreibung der genannten Position stattfinden?

2.) Wie wird das Anforderungsprofil lauten?

3.) Wird diesmal Wert auf jüngere und weibliche Bewerber/innen gelegt werden?

4.) Kommt im erwähnten Zusammenhang auch die zusätzliche interne Ausschreibungspflicht zur Anwendung, die gemäß § 6 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz bzw. § 1 Abs.1 Z.1 u. 4 leg.cit. geboten ist (dessen sinngemäße Anwendbarkeit in § 20 BThOrgG vorgesehen ist), um zusätzlich sicherzustellen, dass unter den Arbeitnehmern der Gesellschaften insbes. auch Frauen die Gelegenheit zur Bewerbung geboten wird?

5.) Wird es eine Expertenkommission bei der Entscheidungsfindung geben? 6.) Wird der Aufsichtsrat neu beschickt werden?

7.) Wenn ja, nach welchen Kriterien werden die Mitglieder des Aufsichtsrats ausgesucht werden?

8.) Werden diese auch künstlerische Qualifikationen als Mitgliedschaftsvoraussetzung besitzen müssen?

9.) Angesichts der Tatsache, dass die Bundestheater über Finanzmehrbedarf klagen: Hat ein Bundestheater größere Überschüsse oder Reserven als das andere?

10.) Wenn ja, wäre dann eine Aufteilung der Mittel gemäß § 7 Abs.4 BThOrgG möglich, um finanzschwächeren Bundestheatern zu helfen?

11.) Liegen Studien einzelner Bundestheater vor und was besagen diese? 12.) Weiche zusätzlichen budgetären Maßnahmen sind beabsichtigt?

13.) Wäre durch die Schaffung einer allgemeinen gesetzlichen Absetzbarkeit von Sponsoringleistungen und Mäzenatenzuwendungen an die Bundestheater eine weitere Finanzierungsquelle erschließbar?

14.) In der Vergangenheit wurde - u.a. vom Direktor der Wiener Staatsoper - die Abschaffung der Bundestheater-Holding (vormals Bundestheaterverband) als Einsparungsmaßnahme vorgeschlagen. Beabsichtigen Sie, diesem Vorschlag näherzutreten?