428/J XXIII. GP
Eingelangt am 01.03.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Alexander Zach
und weiterer Abgeordneter
an die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur
betreffend Österreichische Bundestheater
§ 12
Bundestheaterorganisationsgesetz (BThOrgG) normiert für jede
Bestellung eines
künstlerischen Leiters der Österreichischen Bundestheater (Wiener
Staatsoper, Volksoper, Burgtheater) die
zwingende Anwendung des Stellenbesetzungsgesetzes, welches wiederum in §§ 11 ff. die
Verpflichtung zur öffentlichen Ausschreibung festlegt.
Ziel
der Gesetzesverhandlungen zu diesem Gesetz war seinerzeit bekanntlich, zu
verhindern, dass Direktoren einfach ohne öffentliche
Ausschreibung verlängert werden
können. Bei
den Gesetzesverhandlungen wurde ja genau dieser Passus nach längerer
Diskussion in das Gesetz hineinreklamiert, um zu verhindern, dass Direktoren
problemlos verlängert werden können. Es können nach
der damals Gesetz gewordenen Kompromisslösung somit zwar
Direktoren bestellt werden, die sich nicht beworben haben, dennoch muss
es aber vorher eine Ausschreibung geben, um allen potentiellen Kandidaten die Möglichkeit zu
geben, einer objektiven und transparenten Evaluierung zugeführt zu werden.
Auch § 28 BThOrgG ändert daran
nichts, denn diese Bestimmung betrifft ausdrücklich nur § 12 Abs.2
BThOrgG, der mit dem Bestellungsvorgang und der Ausschreibungspflicht und
nichts zu tun hat, denn diese sind in § 12 Abs.3
BThOrgG geregelt, und auch die Frage, ob nach Auslaufen einer Funktionsperiode
die gleiche Person oder eine andere Person zum künstlerischen Leiter bestellt wird, ändert - lege non distinguente - nichts
an der Ausschreibungspflicht, denn auch
eine neuerliche Bestellung ist eine Bestellung. Dementsprechend hat sich auch der Nationalrat in der jüngeren
Vergangenheit immer wieder zur Bedeutung einer gesetzeskonformen
objektiven Ausschreibung des Postens des Direktors der Wiener Staatsoper unter
maximaler Transparenz bekannt, um die Miteinbeziehung international
qualifizierter Bewerber zu gewährleisten (vgl. z.B. das
stenographische Protokoll der 58.NR-Sitzung zur Kunstbudgetdebatte und die
bisherigen Aussendungen der Abgeordneten Muttonen und Glawischnig zu diesem
Thema).
Die Funktionsperiode des amtierenden Staatsoperndirektors (künstlerischen Leiters der Wiener Staatsoper GmbH) läuft 2010 aus. Er selbst (vgl. „Die Presse" vom 4.9.2006, Seite 27: „Ich beende hier meine Tätigkeit mit Sicherheit 2010. Ende 2006 sind Wahlen. Sofort danach muss man meinen Nachfolger bestellen.") hatte, ebenso wie andere Experten, öffentlich darauf hingewiesen, dass eine Nachbesetzung dieser Position gleich nach Bildung der neuen Bundesregierung dringendst erforderlich sei.
Im Lichte dessen ergeht hiermit an die ressortzuständige Bundesministerin folgende
Anfrage:
1.) Wann wird die öffentliche Ausschreibung der genannten Position stattfinden?
2.) Wie wird das Anforderungsprofil lauten?
3.) Wird diesmal Wert auf jüngere und weibliche Bewerber/innen gelegt werden?
4.) Kommt im erwähnten Zusammenhang auch die zusätzliche interne Ausschreibungspflicht zur Anwendung, die gemäß § 6 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz bzw. § 1 Abs.1 Z.1 u. 4 leg.cit. geboten ist (dessen sinngemäße Anwendbarkeit in § 20 BThOrgG vorgesehen ist), um zusätzlich sicherzustellen, dass unter den Arbeitnehmern der Gesellschaften insbes. auch Frauen die Gelegenheit zur Bewerbung geboten wird?
5.) Wird es eine Expertenkommission bei der Entscheidungsfindung geben? 6.) Wird der Aufsichtsrat neu beschickt werden?
7.) Wenn ja, nach welchen Kriterien werden die Mitglieder des Aufsichtsrats ausgesucht werden?
8.) Werden diese auch künstlerische Qualifikationen als Mitgliedschaftsvoraussetzung besitzen müssen?
9.) Angesichts der Tatsache, dass die Bundestheater über Finanzmehrbedarf klagen: Hat ein Bundestheater größere Überschüsse oder Reserven als das andere?
10.) Wenn ja, wäre dann eine Aufteilung der Mittel gemäß § 7 Abs.4 BThOrgG möglich, um finanzschwächeren Bundestheatern zu helfen?
11.) Liegen Studien einzelner Bundestheater vor und was besagen diese? 12.) Weiche zusätzlichen budgetären Maßnahmen sind beabsichtigt?
13.) Wäre durch die Schaffung einer allgemeinen gesetzlichen Absetzbarkeit von Sponsoringleistungen und Mäzenatenzuwendungen an die Bundestheater eine weitere Finanzierungsquelle erschließbar?
14.) In der Vergangenheit wurde - u.a. vom Direktor der Wiener Staatsoper - die Abschaffung der Bundestheater-Holding (vormals Bundestheaterverband) als Einsparungsmaßnahme vorgeschlagen. Beabsichtigen Sie, diesem Vorschlag näherzutreten?