4550/J XXIII. GP

Eingelangt am 06.06.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

des Abgeordneten Kickl, Neubauer, Ing. Hofer
und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz
betreffend Mindestsicherung f
ür subsidiär Schutzberechtigte"

Der Entwurf für eine Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß
Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung regelt in
seinem Artikel 4 Absatz 1, dass die entsprechenden Leistungen f
ür alle Personen,
die nicht in der Lage sind, die in Artikel 3 genannten Bedarfsbereiche zu decken,
vorgesehen sind, solange sie ihren gew
öhnlichen Aufenthalt in Österreich haben.

Ein Rechtsanspruch auf diese Leistungen besteht gemäß Absatz 3 jedoch lediglich
für alle Personen, die zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind,
wobei in beispielhafter Aufz
ählung u. a. auch Asylberechtigte genannt werden.
Keinesfalls dauerhaft aufenthaltsberechtigt sind hingegen Asylsuchende, wobei auf
die diesbez
üglichen Verpflichtungen des Bundes und der Länder aus der
Grundversorgungsvereinbarung ausdr
ücklich verwiesen wird (Absatz 4).

Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass Asylberechtigten ein
Rechtsanspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung
einger
äumt werden soll, während Asylsuchende in der Regel auch in Zukunft auf
Basis der Grundversorgungsvereinbarung sowie der daraufhin ergangenen Gesetze
versorgt werden sollen.

Keine explizite Regelung besteht hingegen für Personen mit subsidiärem
Schutzstatus in
Österreich. Bezüglich dieser Personengruppe können die Länder
gem
äß Artikel 4 Absatz 1 des Entwurfs Leistungen ohne Rechtsanspruch und/oder in
eingeschränktem Ausmaß vorsehen. Eine entsprechende Verpflichtung besteht
jedoch nicht.

Sowohl das Bundesministeriums für Inneres, als auch das Bundesministeriums für
Wirtschaft und Arbeit regt in einer Stellungnahme die Gleichstellung von subsidi
är
Schutzberechtigten Personen mit Asylberechtigten an.

Auch nach Auffassung des UNHCR wirft die unterschiedliche Behandlung von
subsidiär Schutzberechtigten einerseits und Asylberechtigten andererseits
verschiedene Fragen auf - sowohl v
ölkerrechtlicher als auch europarechtlicher
Natur:

So ist etwa der Grundsatz der Nichtdiskriminierung zu beachten, der in einer Reihe
von Menschenrechtsinstrumenten verankert ist, wie z. B. in Artikel 2 der Allgemeinen
Erkl
ärung der Menschenrechte, Artikel 2 und 26 des Internationalen Paktes über
b
ürgerliche und politische Rechte, Artikel 14 der Europäischen Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Artikel 2 des Internationalen
Paktes
über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, Artikel 2 der Konvention
über die Rechte des Kindes.

Der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen (Allgemeine Stellungnahme
Nr. 18: Nichtdiskriminierung, Absatz 13) brachte einen allgemeinen Grundsatz der
menschenrechtlichen Regelungen zum Ausdruck, dem zufolge Unterschiede in der
Behandlung nur dann zul
ässig sind, wenn die Kriterien für diese Unterschiede
vern
ünftig und objektiv sind und einem Zweck dienen, der im Sinne des Paktes
gerechtfertigt ist".

Dieser Standpunkt wird im Wesentlichen auch vom Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte vertreten, der festgestellt hat, dass bei der Ausübung eines in der
Konvention verankerten Rechts
der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt wird,
wenn die unterschiedliche Behandlung keine objektive und vernünftige
Rechtfertigung hat" (siehe Belgian Linguistic case, Urteil vom 23. Juli 1968, Serie A,
Nr. 6, Absatz 10). In Abdulaziz, Cabales und Balkandali v. Vereinigtes Königreich,
befand der Gerichtshof, dass eine unterschiedliche Behandlung diskriminierend ist,
wenn sie .keine objektive und vern
ünftige Rechtfertigung hat', d. h. wenn damit kein
.legitimes Ziel' verfolgt wird oder wenn keine ,verh
ältnismäßige Beziehung zwischen
den eingesetzten Mitteln und dem angestrebten Ziel besteht'" (Urteil vom 28. Mai
1985, Series A, Nr. 94, Absatz 72).

Eine Ungleichbehandlung zwischen Asylberechtigten und subsidiär
Schutzberechtigten verstößt aus Sicht von UNHCR außerdem gegen EU-Asylrecht.
So sieht die im April 2004 verabschiedete so genannte
Statusrichtlinie"4, die bis 10.
Oktober 2006 in innerstaatliches Recht umzusetzen war, in Artikel 28 die Gew
ährung
von Sozialhilfeleistungen an Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte vor.

Gemäß Absatz 2 dieses Artikels haben die Mitgliedstaaten zwar die Möglichkeit,
Sozialhilfe f
ür subsidiär Schutzberechtigte auf Kernleistungen" zu beschränken, die
sie im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene
Staatsangeh
örige gewähren.

Die Möglichkeit einer derartigen Einschränkung ist gemäß Erwägungsgrund Nr. 34
der Pr
äambel dieser Richtlinie jedoch so zu verstehen, dass dieser Begriff
zumindest ein Mindesteinkommen sowie Unterstützung bei Krankheit, bei
Schwangerschaft und bei Elternschaft umfasst, sofern diese Leistungen nach den
Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats eigenen Staatsangeh
örigen
gew
ährt werden". Erwägungsgrund Nr. 33 ergänzt, dass es insbesondere zur
Vermeidung sozialer Härtefälle angezeigt ist, Personen, denen die
Fl
üchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, ohne
Diskriminierung im Rahmen der Sozialf
ürsorge angemessene Unterstützung in Form
von Sozialleistungen und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu
gew
ähren".


In diesem Zusammenhang richten unterfertigte Abgeordnete an den Bundesminister
für Soziales und Konsumentenschutz folgende Anfrage:

Anfrage:

1.             Erachten Sie die unterschiedliche Behandlung von subsidiär
Schutzberechtigten als objektiv und vern
ünftig gerechtfertigt?

2.             Werden Sie der Forderung nach rechtlicher Gleichstellung von subsidiär
Schutzberechtigten im Rahmen der bedarfsorientierten Mindestsicherung
nachkommen?

3.             Mit welchem finanziellen Mehraufwand wäre zu rechnen, wenn diesen
Stellungnahmen inhaltlich Folge geleistet w
ürde (absolut und in Prozent zum
Gesamtvolumen)?

4.      Gibt es bezüglich der finanziellen Auswirkungen Studien?

5.             Sind dazu Studien in Auftrag gegeben worden?

6.             Wie wird von Seiten des BMSK der sogenannte Kernbereich" der
Sozialleistungen definiert?

7.             Werden Sie der Forderung nach rechtlicher Einbeziehung von Staatenlosen
nachkommen?