4567/J XXIII. GP

Eingelangt am 06.06.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Dr. Haimbuchner

und Kollegen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend illegales Glücksspiel in Oberösterreich

Das illegale Glücksspiel in Oberösterreich floriert und hat bereits derartige Ausmaße angenommen, dass die Firmengeflechte, von welchem aus das Glücksspiel organisiert wird, bereits zahlreiche Teile von Behörden korrumpiert haben.

Laut der aktuellen Gesetzeslage ist das so genannte „Kleine Glücksspiel" in Oberösterreich verboten, im Gegensatz zu vier anderen österreichischen Bundesländern. Nur die Veranstaltung von Sportwetten und Geschicklichkeitsspielen ist gestattet.

Das Aufstellen von derartigen Spielapparaten ist von den Gemeinden bzw. von den Bezirksverwaltungsbehörden zu bewilligen und zu überprüfen. Sämtliche Veränderungen sind von den Bewilligungsinhabern aktiv zu melden.

Trotzdem organisiert ein Netz von in- und ausländischen Firmen das illegale Glücksspiel in Oberösterreich. Bis zu 1.200 unzulässige Glücksspielapparate sind dort aufgestellt. Diese weisen Geldscheineinzugsvorrichtungen auf, mit welchen bis zu 500,— Euro Banknoten eingeführt werden können.

Durch die 1.200 unzulässigen Glücksspielautomaten der Marke KAJOT, hergestellt von der Firma E. S. G. European Software Group a. s., dürften nach Schätzungen einen Umsatz von 57.600.000,-- Euro jährlich ermöglichen. Die Schätzung beruht auf den Erfahrungswerten aus Bundesländern, in denen das Kleine Glücksspiel legalisiert ist. Demnach beträgt der durchschnittliche Netto-Umsatz eines Automaten 4.000,-- Euro monatlich.

Die Vorgehensweise der kriminellen Organisation hierbei ist folgende:

Die aufzustellenden Spielautomaten werden den zuständigen Bewilligungsbehörden zunächst in zulässiger Form präsentiert. Nach Erhalt der Bewilligung als „Geschicklichkeitsspielautomat" wird ein Softwaretausch vorgenommen, dass heißt es wird die Software eines Glücksspiels installiert.

Da die erteilten Bewilligungen einer permanenten behördlichen Kontrolle unterliegen, besteht der Verdacht, dass Teile der Behörden korrumpiert wurden.

Die Betreiber der unzulässigen Automaten werden vor allfälligen Kontrollen gewarnt, sodass die Software rasch ausgetauscht werden kann bzw. die Software allfälliger bei Razzien beschlagnahmter Automaten wird nach der Beschlagnahmung über Nacht ausgetauscht. Also besteht der Verdacht, dass den Betreibern der Zugang zu den beschlagnahmten Automaten ermöglicht wird.

Es besteht somit der Verdacht, dass die Tatbestände der §§146, 168, 278a StGB erfüllt werden, außerdem besteht der Verdacht, dass die Einnahmen nicht oder teilweise versteuert werden.

Folgende Finnen sind in das in- und ausländische Netzwerk involviert:

E. S. G. European Software Group a. s.

MAROXX Casinosoftware GmbH

Games Trading (ESSO HOLDING, s. r. o.)

Play Trading, s. r. o.

Automaten Kft

Cashpoint Sportwetten Gesellschaft m. b. H.

Com-bet.com wettgesellschaft m. b. h.

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigenden Abgeordneten an den Herrn Bundesminister für Finanzen nachstehende

ANFRAGE

1.             Ist Ihrem Ressort der Sachverhalt bekannt?

2.             Wenn ja, seit wann?

3.             Liegen Ihrem Ressort Ermittlungsergebnisse vor?

4.             Wenn ja, welche?

5.             Wenn nein, warum nicht?

6.             Liegen Ihrem Ressort Ergebnisse über Ermittlungen wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung vor?

7.             Wenn ja, welche?

8.             Wenn nein, warum nicht?

9.             Ist in diesem Fall wegen entsprechender Steuervergehen mit einem Verfahren zu rechnen?

10.      Wenn ja, wann?