4633/J XXIII. GP
Eingelangt am
17.06.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Mag. Johann Maier
und GenossInnen
an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
betreffend „Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz (VBKG): Zuständige Behörde -
Bundeswettbewerbsbehörde (BWB)"
Mit der AB
285/XXIII.GP vom 27.03.2007 wurden die Fragen des Fragestellers beantwortet.
Aus systematischen Gründen werden
dieselben wieder gestellt, um die aktuellen Zahlen für das
Jahr 2007 zu erhalten.
Die
unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für
Wirtschaft und
Arbeit nachstehende
Anfrage:
1. Wer sind in
den EU-Mitgliedsstaaten die jeweils zuständigen Behörden (Art. 3 lit.
c nach der
Verordnung
(EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz) für die unter Z 3
des
Anhanges zum VBKG
angeführten Richtlinien (Ersuche um Auflistung dieser Behörden)?
2.
Wurde bereits ein Informations- und Durchsetzungsersuchen einer
ersuchenden Behörde eines
anderen
Mitgliedsstaates an die Bundeswettbewerbsbehörde (als ersuchte
Behörde)
herangetragen?
3. Wenn ja, in wie vielen Fällen?
Welche Richtlinien betrafen diese Ansuchen?
Aus welchen EU-Mitgliedsländern kamen diese Ansuchen bzw. Beschwerden?
4. Wie wurde die ersuchte Behörde bisher tätig?
In wie vielen Fällen fand ein
Informationsaustausch auf Ersuchen statt?
Welche Maßnahmen im Sinne des 2.
Abschnittes des Verbraucherbehörden-
Kooperationsgesetzes mussten jeweils
ergriffen werden?
5. In wie vielen
Fällen wurde durch die zuständige Behörde festgestellt, dass ein
innergemeinschaftlicher Verstoß vorliegt?
In wie
Fällen hatte die zuständige Behörde den begründeten
Verdacht, dass ein derartiger
Verstoß erfolgen könnte (jeweils Art. 7 der zit. VO)?
6. In wie vielen Fällen fand ein Informationsaustausch ohne Ersuchen statt?
7.
Wie viele MitarbeiterInnen der Bundeswettbewerbsbehörde als
zuständige Behörde sind in der
Vollziehung des
Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes tätig?
8.
Wer sind nach § Art. 4 Abs. 8 der zit. VO die zuständigen
Beamten bei der
Bundeswettbewerbsbehörde
(Ersuche um namentliche Bekanntgabe)?
9.
Ist geplant (siehe Art. 16 Abs. 2 der zit. VO) einen Beamtenaustausch
zur Verbesserung der
Zusammenarbeit zu
organisieren?
10.
Welche sonstigen Mittel stehen für die Vollziehung des
Verbraucherbehörden-
Kooperationsgesetzes
der Bundeswettbewerbsbehörde zur Verfügung?
11.
Wie ist behördenintern die Vollziehung des
Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes
geregelt?
Gibt
es dafür eine Geschäftsordnung der Bundeswettbewerbsbehörde?
Wenn ja, wie lautet
diese?
12.
Ist durch die Bundeswettbewerbsbehörde beabsichtigt im Sinne des
§ 12 VBKG Befugnisse zu
übertragen?
13.
Wie viele Verbraucherbeschwerden sind bereits eingegangen und wurden
der
EU- Kommission
übermittelt?
14. In welcher Form wird nach der Zusammenlegung sichergestellt, dass entsprechend
Art. 4 Abs. 7 der zit. VO die zuständige Behörde mit ausreichenden Mitteln ausgestattet wird?
15. Welche Auswirkung hat aus Sicht des Ressorts die
EU-Dienstleistungsrichtlinie auf die
Verbraucherbehördenkooperation im
Sinne der Verordnung über die Zusammenarbeit im
Verbraucherschutz bzw. des VBKG?