4636/J XXIII. GP

Eingelangt am 19.06.2008
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

 

Der Abgeordneten Weinzinger, Steinhauser, Freundinnen und Freunde

 

an die Bundesministerin für Justiz

 

betreffend gerichtliche Ermittlungen gegen Tierschützer

 

In einem martialisch anmutenden Großeinsatz der Polizei wurde am 21. Mai 2008, 6:00 Uhr früh österreichweit gegen TierschützerInnen vorgegangen: Türen wurden eingeschlagen, maskierte Sondereinheiten stürmten die Wohnungen und bedrohten die TierschützerInnen mit Waffen. Die Büros von 4 Tierschutzvereinen wurden durch Beschlagnahmung von Unterlagen und Computern vollkommen lahm gelegt, 23 Hausdurchsuchungen wurden durchgeführt, 10 Personen wurden festgenommen. Zwei Tage später wurde über diese die Untersuchungshaft verhängt wegen „Verdunkelungsgefahr“ und „Tatbegehungsgefahr“. Als Begründung für die Hausdurchsuchungen und Festnahmen wird die Mitgliedschaft in einer „kriminellen Organisation“ nach § 278a StGB angegeben, ein Passus des Strafrechts, der auf mafiöse Verbindungen ausgerichtet ist. Es wird jedoch bisher weder offen gelegt, welche Straftaten diese „kriminelle Organisation“ zugeordnet werden, noch welche Straftaten die einzelnen Mitglieder konkret begangen haben sollen und durch welche Handlungen die einzelnen Mitglieder sich denn überhaupt als „Mitglieder“ der kriminellen Organisation gezeigt hätten.

 

Der Tatbestand des § 278a StGB wurde für die Bekämpfung mafiaähnlicher Verbindungen geschaffen. Nun wird er zur Kriminalisierung der Tierschutzbewegung missbraucht.

 

Seit den Festnahmen gibt es bereits mehrere Beschwerden über rechtswidriges Vorgehen der Behörden. Den Betroffenen wurden nach den vorliegenden Berichten teilweise ihre Rechte auf Beiziehung einer Vertrauensperson, Verständigung eines Rechtsanwaltes und Anwesenheit bei der Durchsuchung verwehrt. Weiters wurde entgegen der ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung des § 121 StPO den Wohnungsinhabern nicht vor Durchführung der Durchsuchung Gelegenheit gegeben, die gesuchten Gegenstände freiwillig herauszugeben. Bis jetzt wurden die Beschuldigten nicht über den konkret gegen sie vorliegenden Tatverdacht unterrichtet. Damit wird jede Verteidigung der Betroffenen gegen die erhobenen Vorwürfe unmöglich gemacht. Zumindest in zwei Fällen wurde Beschuldigten gegen ihren Willen, unter Zwang und rechtswidrig eine DNA-Probe entnommen.

 

Wie sich in weiterer Folge zeigte, stützte sich die beauftragende StA Wiener Neustadt anscheinend auf jahrelange polizeiliche Ermittlungen, einschließlich der Überwachung von Telekommunikation und E-Mail Verkehr. Laut Auskunft des Bundesministers für Inneres vor dem Innenausschuss des Nationalrates wurde die Vorgehensweise der Polizeibehörden wesentlich durch die Staatsanwaltschaft bestimmt.

 
In einer Stellungnahme vom 4.6.2008 warnt Amnesty International Österreich vor einem Missbrauch des § 278a StGB durch ausufernde Interpretation, und kritisiert die im gegenständlichen Fall erfolgten Verstöße gegen Menschenrechte, das Prozessrecht und das Gebot der Verhältnismäßigkeit. 
 

Die Grünen wenden sich auf das Schärfste gegen jede Form der Kriminalisierung von engagierter Tierschutzarbeit und Eintreten für Tierrechte. Strafbare Handlungen sind als solche zu verfolgen, die TäterInnen seriös auszuforschen und einem ordentlichen Verfahren zu unterziehen. Die bloße „Zuordnung“ auf Grund eines (vermuteten) inhaltlichen Zusammenhangs und ohne konkrete Beweise von strafbaren Handlungen zu Personen oder Organisationen ist grob unzulässig. Gerichte und Strafverfolgungsbehörden sind verpflichtet, die in der Menschenrechtskonvention völker- und verfassungsrechtlich verankerten Rechte zu achten.

 

 

Aufgrund der vorliegenden Medien- und Augenzeugenberichte steht die Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit des Vorgehens der Staatsanwaltschaft bzw. des Gerichtes in Zweifel.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

I. Zu den Ermittlungen in dieser Angelegenheit

 

1)      Seit wann wurden Ermittlungen gegen Personen aus der Tierschutzszene wegen des Verdachtes der Bildung einer kriminellen Organisation geführt?

2)      Seit wann waren welche Staatsanwaltschaften und Gerichte in diese Ermittlungen involviert?

3)      Handelte es sich um sicherheitspolizeirechtliche Ermittlungen oder um Ermittlungen im Dienste der Strafrechtspflege?

4)      Wie viele Anzeigen an die Staatsanwaltschaften wurden aufgrund der geführten Ermittlungen eingebracht?

5)      Zu den einzelnen Anzeigen jeweils:

a)      Welche Dienststelle hat diese erstattet?

b)      An welche Staatsanwaltschaft?

c)      Wann?

d)      Aufgrund welchen strafrechtlichen Vorwurfes, insbesondere

i)        Wegen §278a StGB?

ii)       Wegen Sachbeschädigung?

iii)     Wegen gefährlicher Drohung?

iv)     Wegen Nötigung?

v)      Wegen sonstiger Tatbestände?

e)      Richtete sich die Anzeige gegen bekannte oder unbekannte Täter?

i)        Falls bekannte Täter: gegen wie viele Täter?

6)      Wurden im Rahmen der Ermittlungen auch Telefonüberwachungen durchgeführt?

a)      Falls ja:

i)        In welchen Zeiträumen?

ii)       Gegen wie viele Personen?

iii)     Auf welcher Rechtsgrundlage?

iv)     Welcher Staatsanwalt hat die Telefonüberwachungen beantragt?

v)      Welche Richter haben die Telefonüberwachungen bewilligt und wann?

vi)     Welche Dienststellen des BMI haben die angeordneten Telefonüberwachungen durchgeführt?

7)      Wurde im Rahmen der Ermittlungen auch der E-Mail Verkehr von bestimmten Personen überwacht?

a)      Falls ja:

i)        In welchen Zeiträumen?

ii)       Gegen wie viele Personen?

iii)     Auf welcher Rechtsgrundlage?

iv)     Welcher Staatsanwalt hat diese Überwachungen beantragt?

v)      Welche Richter haben diese Überwachungen angeordnet und wann?

vi)     Welche Dienststellen des BMI haben die angeordneten Überwachungen durchgeführt?

vii)    Auf welche technische Art und Weise wurde die Überwachung des E-Mail Verkehrs durchgeführt?

8)      Wurde im Rahmen der Ermittlungen das Internetverhalten von bestimmten Personen überwacht?

a)      Falls ja:

i)        In welchen Zeiträumen?

ii)       Gegen wie viele Personen?

iii)     Auf welcher Rechtsgrundlage?

iv)     Welcher Staatsanwalt hat diese Überwachungen beantragt?

v)      Welche Richter haben diese Überwachungen angeordnet und wann?

vi)     Welche Dienststellen des BMI haben die angeordneten Überwachungen durchgeführt?

vii)    Auf welche technische Art und Weise wurde die Überwachung des Internetverhaltens durchgeführt?

 

II. Zu den durchgeführten Hausdurchsuchungen und Festnahmen

 

9)      Welche Einheiten haben die Verhaftungen und Hausdurchsuchungen durchgeführt?

10)    Wer hat die Beauftragung dieser Einheiten verfügt?

11)     Nach welchen Kriterien wurde bei der Auswahl der Einheiten vorgegangen?

12)    Wurden den Polizeieinheiten, welche die angeordneten Festnahmen und Hausdurchsuchungen durchführten, seitens der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt Vorgaben bezüglich der Art und Weise des Einschreitens gemacht?

a)      Falls ja: Welche Vorgaben?

b)      Auf welcher Rechtsgrundlage?

c)      Nach welchen Kriterien?

d)      Wie wurde die Gefährlichkeit der betroffenen Personen eingeschätzt?

13)    Wurden bei den Hausdurchsuchungen die Bewohner wie vorgesehen um Öffnung ersucht, oder wurden die Türen von vornherein gewaltsam geöffnet?

a)      In wie vielen Fällen wurde um Öffnung ersucht?

b)      In wie vielen Fällen wurden die Türen gewaltsam geöffnet?

i)        Wer hat diese gewaltsame Öffnung angeordnet?

ii)       Aufgrund welcher Überlegungen erfolgte die gewaltsame Öffnung?

iii)     Aufgrund welcher Rechtsgrundlage?

14)    Wurde den Bewohnern gem. § 121 StPO Gelegenheit gegeben die gesuchten Gegenstände freiwillig herauszugeben?

a)      In wie vielen Fällen wurde um Herausgabe gesuchter Gegenstände ersucht?

b)      In wie vielen Fällen wurde nicht um Herausgabe gesuchter Gegenstände ersucht?

i)        Wer hat angeordnet nicht nach § 121 StPO vorzugehen?

ii)       Aufgrund welcher Überlegungen erfolgte diese Anordnung?

iii)     Aufgrund welcher Rechtsgrundlage?


15)    Wurde den Bewohnern Gelegenheit gegeben eine Vertrauensperson beizuziehen?

a)      In wie vielen Fällen ja?

b)      In wie vielen Fällen nein?

i)        Wer hat angeordnet den Betroffenen den Kontakt zu Vertrauenspersonen zu untersagen?

ii)       Aufgrund welcher Überlegungen erfolgte diese Anordnung?

iii)     Aufgrund welcher Rechtsgrundlage?

16)    Wurde den Bewohnern Gelegenheit gegeben einen Rechtsbeistand zu verständigen?

a)      In wie vielen Fällen ja?

b)      In wie vielen Fällen nein?

i)        Wer hat angeordnet den Betroffenen den Kontakt zu einem Rechtsbeistand zu untersagen?

ii)       Aufgrund welcher Überlegungen erfolgte diese Anordnung?

iii)     Aufgrund welcher Rechtsgrundlage?

17)    Haben Vertreter der Staatsanwaltschaft an den Durchsuchungen persönlich teilgenommen?

a)      Wenn ja: Wer hat bei welchen Durchsuchungen teilgenommen?

18)    Gemäß § 5 StPO besteht ein strenges Verhältnismäßigkeitsprinzip. Demnach ist von mehreren zielführenden Mitteln dasjenige einzusetzen, das in die Grundrechte am wenigsten eingreift.

a)      Wie wird die Verhältnismäßigkeit des Vorgehens der Polizeieinheiten im Rahmen der Hausdurchsuchungen begründet?

b)      Wäre es möglich gewesen die Hausdurchsuchungen ohne Gewalt gegen Sachen und Personen durchzuführen?

i)        Falls ja: wieso wurde diese Vorgehensweise nicht gewählt?

ii)       Wer hat die entsprechenden Entscheidungen zu verantworten?

19)    Wie wurde im Zuge der Hausdurchsuchungen sichergestellt, dass Eigentum Dritter nicht beschädigt oder irrtümlich beschlagnahmt wird?

20)    Wurden im Zuge der Festnahmen wie in Art 5 Abs 2 EMRK vorgeschrieben die Festgenommenen unverzüglich über die Gründe ihrer Festnahme und über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen belehrt?

a)      In wie vielen Fällen erfolgte eine entsprechende Belehrung?

i)        Wie beurteilt der Bundesminister die Berichte der Rechtsvertreter, wonach bis heute, somit mehr als 14 Tage nach den Festnahmen, nach wie vor die Auskunft verweigert wird, welche Taten den in Untersuchungshaft sitzenden Personen konkret und im Einzelfall vorgeworfen werden?

b)      In wie vielen Fällen erfolgte eine entsprechende Belehrung nicht?

i)        Wer hat dies angeordnet?

ii)       Aufgrund welcher Überlegungen erfolgte diese Anordnung?

iii)     Aufgrund welcher Rechtsgrundlage?

 

III. Zur Abnahme von DNA-Proben

 

21)    Nach Berichten Betroffener wurden zumindest zwei Personen gegen ihren Willen im Polizeigewahrsam unter Anwendung körperlicher Gewalt DNA-Proben entnommen.

a)      Wie vielen Personen wurden in dieser Angelegenheit DNA-Proben entommen?

b)      In wie vielen Fällen erfolgte dies gegen den Willen der Betroffenen?

c)      Wer hat diese Abnahmen angeordnet?

d)      Auf welcher Rechtsgrundlage?

e)      Wie beurteilt die Bundesministerin die Rechtmäßigkeit dieser Vorgehensweise angesichts der Tatsache, dass in § 123 Abs 4 StPO ausdrücklich die Einwilligung des Betroffenen gefordert ist, und die dort erwähnten Ausnahmen hier nicht anwendbar sind?

 


IV. Zur Zurückhaltung wesentlicher Aktenteile

 

22)    Den Betroffenen und ihren Rechtsvertretern wird nach wie vor die Akteneinsicht in wesentliche Aktenteile verwehrt mit der Begründung, dass ansonsten weitere Ermittlungen behindert würden.

a)      Gegen wie viele weitere, bisher nicht betroffene Personen wird noch ermittelt?

b)      Wann ist mit einer Beendigung dieser Ermittlungen zu rechnen?

c)      Wie beurteilt die Bundesministerin die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Akteneinsicht im Hinblick auf § 51 Abs 2 StPO, wonach eine Beschränkung der Akteneinsicht hinsichtlich solcher Aktenstücke, die für die Beurteilung des Tatverdachts oder der Haftgründe von Bedeutung sein können, ab Verhängung der Untersuchungshaft unzulässig ist?

23)    Wann wird die volle Akteneinsicht gewährt werden?

24)    Wann werden die Betroffenen verständigt werden, welche konkreten, strafbaren Handlungen ihnen jeweils vorgeworfen werden?

25)    Sollen die sich in Untersuchungshaft befindlichen Personen bis zu diesem Zeitpunkt festgehalten werden?

26)    Wann werden die im Zuge der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Beweismittel ausgewertet sein?

27)    Sollen die sich in Untersuchungshaft befindlichen Personen bis zu diesem Zeitpunkt festgehalten werden?