4920/J XXIII. GP

Eingelangt am 18.07.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

des Abgeordneten Leopold Mayerhofer
Kolleginnen und Kollegen

an das Bundesministerium für Justiz

betreffend EO-Novelle 2008, BGBl. 37/2008 sowie Erlass des Bundesministeriums für

Justiz vom 15.5.2008 BMJ-B 12.118/0003-1 5/2008 -

Internetversteigerung, Kfz-Abfrage

Mit 1.3.2008 ist das Bundesgesetz Nr. 37/2008, mit dem die Exekutionsordnung, das Vollzugsgebührengesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert wurden, in Kraft getreten.

Unter anderem wurde im § 25b EO der Abs 2a eingefügt, der besagt:

„Auf Anfrage des Gerichtes haben der Bundesminister für Inneres aus der zentralen Zulassungsevidenz nach § 47 Abs 4 KFG und die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer aus der zentralen Evidenz nach § 47 Abs 4a KFG im Wege der Datenfernverarbeitung mitzuteilen, welche Kraftfahrzeuge und Anhänger auf den Verpflichteten zugelassen sind und das zugewiesene Kennzeichen anzugeben.“

Seit Inkrafttreten dieser Bestimmung sind bereits zahlreiche Anträge auf Anfrage bei den Gerichten eingelangt, die jedoch mangels Schaffung der geeigneten Voraussetzungen (Zugriffsmöglichkeit im Wege der Datenfernverarbeitung) nicht durchgeführt werden können.

Der § 274 EO wurde dahingehend geändert, dass in Abs 1 Z 1 die Möglichkeit eingefügt wurde, Pfandgegenstände auch im Internet zu versteigern. Vorsorge, welche Internetplattformen gesetzeskonforme Versteigerungsformen anbieten, wurde vom Bundesministerium für Justiz nicht getroffen. Trotz mehrmaliger Besprechungen mit bestehenden Internetplattformen, hat man es bis heute nicht geschafft eine für die Praxis taugliche Plattform anzubieten. Die Schaffung einer justizeigenen Plattform nach dem Muster des Zoll in Deutschland, die aus Sicht der Praxis die einzige gangbare Möglichkeit ist, wurde vom Bundesministerium für Justiz trotz mehrfacher Forderung prinzipiell abgelehnt.

Da lediglich private Verkäufer laut EU-Recht die Gewährleistung bei Internetversteigerungen ausschließen können, stellt sich die Frage, ob gerichtliche Verkäufe (auch im Internet durchgeführt) als private zu werten sind.

Es gibt derzeit in Österreich keinen Internetanbieter, der bereit ist, österreichweit das gesamte Verkaufsverfahren (Abholung des Gegenstandes beim Verpflichteten, Verwahrung und Lagerung, Schätzung, Verkauf, Versendung sowie finanzielle Abwicklung) durchzuführen.

Es ist zwar im Gesetz vorgesehen, dass das der Gerichtsvollzieher auch selbst durchführen kann, über den Arbeitsaufwand, der dadurch bedingt ist, wurde sich offensichtlich nicht der Kopf zerbrochen. Es ist einem Gerichtsvollzieher nicht zumutbar, neben seiner Tätigkeit, die jedenfalls seine Arbeitsleistung voll ausfüllt, noch zusätzlich die Gegenstände abholt, fotografiert, ins Internet stellt, die Versteigerung überwacht und den Gegenstand verschickt.

Sollte dies alles der Gerichtsvollzieher persönlich durchführen müssen, stellt dies jedenfalls die Effektivität des Vollzugsdienstes in Frage. Eine zusätzliche Planstellenerhöhung wäre jedenfalls notwendig.

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Justiz folgende

Anfrage:

1.  Wieso wird vom BMJ eine gesetzliche Grundlage geschaffen, obwohl bekannt ist, dass die Voraussetzungen für die Durchführbarkeit nicht gegeben sind?

2.             Wie kann es sein, dass vom BMJ eine gesetzliche Grundlage geschaffen wird, die danach eines Erlasses des BMJ bedarf, der mit der gesetzlichen Grundlage nicht konform ist?

3.             Warum wird die Abfrage die laut Gesetz durch das Gericht durchzuführen ist, mittels Erlass an die Verwaltung abgewälzt?

4.             Wie kann man per Erlass die Gewaltentrennung außer Kraft setzen und die dem Gericht laut Gesetz vorbehaltenen Agenden der Verwaltung übertragen?

5.             Wenn schon die Möglichkeit besteht 10 Abfrageberechtigungen zu definieren, warum kann man diese nicht für sämtliche Gerichtsvollzieher schaffen, obwohl dem   BMJ   bereits   bei   Ausarbeitung   des    Gesetzes   die   Anzahl   der Gerichtsvollzieher bekannt war?

6.             Wie sollen es 10 Mitarbeiter bewerkstelligen, bis zu möglicherweise 80.000 Anfragen im Monat durchzuführen, wenn diese bereits jetzt mit ihrer Arbeit voll ausgelastet sind?

7.             Gibt es einen Anbieter, der eine Versteigerung im Internet EO-konform und im Gesamtpaket    (Überstellung,    Verwahrung,    Aufbereitung    fürs    Internet, Schätzung usw.) durchführen kann?

8.             Wenn nicht, wie soll ein Gerichtsvollzieher dies durchführen?


9.             Ist dieses Gesetz (Internetversteigerung über private Plattformen) konform mit dem geltenden EU-Recht?

10.     Warum wird die Schaffung einer eigenen Justizplattform nach dem Muster des Zoll in Deutschland kategorisch ausgeschlossen, obwohl dies nach der Praxis die einzige gangbare Möglichkeit wäre?