681/J XXIII. GP

Eingelangt am 23.04.2007
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde
an die Bundesminister für Inneres
betreffend Nebenbesch
äftigungen

Im § 56 des Beamtendienstrechts (BDG) wird geregelt, unter welchen Bedingungen
nach Auffassung des Gesetzgebers Nebenbeschäftigungen von öffentlich
Bediensteten stattfinden k
önnen oder nicht erlaubt sind.

§ 56. (1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der
Beamte au
ßerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen
Nebent
ätigkeit ausübt.

(2)       Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn
an der Erf
üllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die
Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche
dienstliche Interessen gef
ährdet.

(3)  Der Beamte hat seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige
Nebenbesch
äftigung unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung
ist erwerbsm
äßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften
in Geld- oder Güterform bezweckt.

(4)  Der Beamte,

 

1. dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b
herabgesetzt worden ist oder

2. der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG
in Anspruch nimmt oder

3. der sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten
Kindes nach
§ 75c befindet,

darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und
insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist in
den F
ällen des Abs. 2 sowie dann zu versagen, wenn die Ausübung
dieser Nebenbesch
äftigung dem Grund der nach den Z 1 bis 3
getroffenen Ma
ßnahme widerstreitet.

(5)  Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat
oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten
juristischen Person des privaten Rechts hat der Beamte jedenfalls
zu melden.

Nicht nur jüngst diskutierte Nebenbeschäftigungen (wie der Fall Erich Wolf, BMLV),
auch solche der letzten Jahre (wie die mehrfachen Nebenbeschäftigungen von
Hubert Hrabcik, BMSG, jetzt BMGF), sondern vor allem die aus den
parlamentarischen Anfragen der letzten Jahre
über Nebenbeschäftigungen
hervorgehenden Antworten sind diesbez
üglich durchaus interessant:

(1) Der von den Grünen ansonsten nicht sehr gern zitierte Abgeordnete Haider
hat sich 1997 bei den Ressorts um Antworten zum Thema
Nebenbesch
äftigung bemüht und dabei von etlichen Ressorts nicht nur keine


Antwort, sondern auch den Hinweis erhalten: Eine Nebenbeschäftigung ist
Ausfluss der Privatautonomie eines Beamten und daher Teil seiner
Privatsph
äre". In der Folge wurde auch darauf verwiesen, dass mit der
Beantwortung ein enormer Verwaltungsaufwand" verbunden wäre und gegen
das Grundrecht der Betroffenen auf Datenschutz verstoßen würde (obwohl
nicht nach den Namen, sondern nach der Art der Nebenbeschäftigung gefragt
wurde).

(2)        Die Abgeordneten Cap, Bures haben in Anfrageserien an die Ressorts im Jahr
2002 vor allem die Nebenbeschäftigungen von Spitzenbeamten der Ressorts
und von KabinettsmitarbeiterInnen wissen wollen und wurden dabei von
etlichen Ressorts entweder ausweichend oder falsch informiert.

(3)   In einer Anfrage an alle Ressorts wollten die Abgeordneten Öllinger,
Freundinnen und Freunde im Jahr 2002 ebenfalls Auskünfte über die
Nebenbesch
äftigungen und Nebentätigkeiten von öffentlich Bediensteten und
erhielten dabei teilweise sehr unterschiedliche Antworten: etliche Ressorts
hatten die gemeldeten Nebenbesch
äftigungen ihrer Bediensteten zentral
erfasst, einige nicht bzw. waren diesbez
üglich im Aufbau begriffen. Aus
verschiedenen Antworten ging indirekt hervor, dass die nach
§ 56 BDG
vorgesehene Verpflichtung, die Aufnahme einer erwerbsm
äßigen
Nebenbeschäftigung zu melden, insofern als unzureichend erkannt wurde,
weil die Beendigung der Nebenbeschäftigung nicht gemeldet werden muss.

Daraus könnte auch gefolgert werden, dass Veränderungen bei einer (gemeldeten)
Nebenbesch
äftigung nicht neu gemeldet werden müssen, Ob Veränderungen der
dienstlichen Stellung bei bereits gemeldeten Nebenbesch
äftigungen eine neue
Meldung notwendig machen, ist uns zumindest ebenso unklar.
Wer die Kompatibilität der Nebenbeschäftigungen von Sektionsleitern oder
KabinettsmitarbeiterInnen pr
üft und wie sie geprüft wird, ist uns ebenfalls nicht klar.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE:

1). Wie viele MitarbeiterInnen Ihres Ressorts haben

a)            derzeit

b)            im Jahr 2006

c)      im Jahr 2005

die Ausübung von erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigungen gemäss § 56 BDG
gemeldet?

2). Wie viele Nebenbeschäftigungen wurden davon gemäss § 56 (2) gemeldet?
3). Wie viele Nebenbesch
äftigungen wurden davon gemäss § 56 (3) gemeldet?
4). Wie viele Nebenbesch
äftigungen wurden davon gemeldet gemäss § 56 (5)?


5). Wie viele Meldungen entfallen in Frage 1 -3 auf die Zentralstellen, wie viele auf
nachgeordnete Dienststellen?

6). In wie vielen Fällen hat die zuständige Dienstbehörde die Ausübung der
Nebenbesch
äftigung in den Jahren

a)            2005

b)            2006

c)      2007

untersagt und aus welchen Gründen?

7). Gibt es für Ihr Ressort Richtlinien betr. Nebenbeschäftigungen, vor allem sensible
Bereiche (§ 56 (2) betreffend) - und wenn ja, wie lauten diese?

8). Welche Nebenbeschäftigungen wurden seit 2002 von den Sektions- bzw.
GruppenleiterInnen Ihres Ressorts bzw. vergleichbaren Dienstposten
nachgeordneter Beh
örden gemeldet?

9). Wer überprüft in Ihrem Ressort die gemeldeten Nebenbeschäftigungen?

10). Sind in Ihrem Ressort mündlich gemeldete Nebenbeschäftigungen zulässig?
Wenn ja, warum?