Erläuterungen

A. Allgemeiner Teil

Das Regierungsprogramm für die XXIII. Gesetzgebungsperiode enthält in seinem 3. Kapitel „Wirtschaft/Standort/Arbeit“ Vorgaben für eine Neuregelung der Ladenöffnung. Diesen Vorgaben wird mit einer Novellierung des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, entsprochen.

Der vorliegende  Gesetzesentwurf enthält folgende wesentliche Regelungen:

1. Allgemeine Offenhaltezeiten an Werktagen:

Die Verkaufsstellen können an Montagen bis Freitagen von 6 Uhr bis 21 Uhr, an Samstagen von 6 Uhr bis 18 Uhr, offen gehalten werden.

2. Wöchentlicher Offenhalterahmen:

Der wöchentliche Offenhalterahmen wird mit 72 Stunden festgesetzt.

3. Die geltenden Bestimmungen betreffend die Sonn- und Feiertagsruhe werden beibehalten.

Kostenauswirkungen

Die Überwachung der Einhaltung der Offenhalteregelungen obliegt wie bisher den Bezirksverwaltungsbehörden. Mehrkosten entstehen dadurch nicht.

Kompetenzgrundlage

Der vorliegende Gesetzentwurf stützt sich auf den Kompetenztatbestand „Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“ (Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG).


 

B. Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 2 Z 3):

Durch Einführung der Wortgruppe „nach Maßgabe des § 157 Abs. 2 GewO 1994 soll klargestellt werden, dass die Ausnahmeregelung des § 2 Z 3 nicht generell für den Warenverkauf durch Tankstellen zum Tragen kommt, sondern nur im Rahmen der Bestimmungen des § 157 Abs. 2 GewO 1994 (Warenverkauf in „Tankstellenshops“); damit soll etwaigen Missverständnissen vorgebeugt werden.

Zu Z 2 bis 7 (§ 3, § 4, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 und 2):

Das Regierungsprogramm für die XXIII. Gesetzgebungsperiode sieht unter dem Punkt „Ladenöffnung“ (Seite 42) Folgendes vor:

„Unter Beibehaltung der geltenden Bestimmungen betreffend die Sonntagsruhe soll die Ladenöffnung jedenfalls von Montag bis Freitag von 6 Uhr bis 21 Uhr, Samstag bis 18 Uhr möglich sein. Der wöchentliche Öffnungszeitenrahmen soll entsprechend einem Sozialpartnerkonsens auf 72 Stunden ausgeweitet werden. Die Neuordnung der Ladenöffnungszeiten soll spätestens am 1.1.2008 in Kraft treten.“

Entsprechend den Vorgaben im Regierungsprogramm wurde § 4 betreffend die allgemeinen Offenhaltezeiten an Werktagen neu konzipiert (Abs. 1 des Entwurfes). Hiebei wird die ursprünglich (s. § 2 Abs. 2 des Öffnungszeitengesetzes 1991) geltende Regelung, wonach Bäckereibetriebe bereits ab 5.30 Uhr offen halten dürfen, wieder ins Gesetz übernommen (§ 4 Abs. 2 des Entwurfes), da ansonsten ein Rückschritt gegenüber der vor dem Inkrafttreten des Öffnungszeitengesetzes 2003 geltenden Rechtslage gegeben wäre.

Entsprechend der diesbezüglichen Vorgabe im Regierungsprogramm wird der wöchentliche Offenhalterahmen mit 72 Stunden festgelegt (Abs. 3 des Entwurfes). Die geltende Regelung (§ 4 Abs. 4), wonach der Landeshauptmann für bestimmte Verkaufsstellen durch Verordnung eine 72 Stunden übersteigende wöchentliche Gesamtoffenhaltezeit festlegen und in einer solchen Verordnung auch bestimmen kann, dass die betreffenden Verkaufsstellen am Samstag nach 18 Uhr offen gehalten werden können, wird beibehalten (Abs. 3), desgleichen die bisher geltenden Bestimmungen über die Ausgestaltung derartiger Verordnungen (Abs. 4).

Zwecks Steigerung der Attraktivität Österreichs als Tourismusland soll die bereits im Öffnungszeitengesetz 1991, BGBl. Nr. 50/1992, vorgesehene Ermächtigung des Landeshauptmannes, an Werktagen außer Samstag über die allgemeinen Offenhaltezeiten an Werktagen hinausgehende Offenhaltezeiten durch Verordnung festzulegen, in das Gesetz aufgenommen werden. Demnach wird der Landeshauptmann ermächtigt, für besonders wichtige Tourismusorte oder touristisch besonders wichtige Teile von Orten oder für Gebiete, in denen bedeutende örtliche Veranstaltungen stattfinden, während der Sommerzeit gemäß dem Zeitzählungsgesetz, BGBl. Nr. 78/1976, einen späteren Ladenschluss als 21 Uhr anzuordnen (Abs. 5).

Die Neuregelung der allgemeinen Offenhaltezeiten an Werktagen im § 4 macht eine geringfügige Anpassung in den §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 sowie 6 Abs. 1 und 2 erforderlich.