Vorblatt

Probleme:

-       Die durch die Novelle zum Bundesministeriengesetz entstandene Kompetenz des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im jeweiligen Einvernehmen für den Wissenschaftsfonds differiert von den im Bundesgesetz zur Förderung der Forschung und Technologieentwicklung (Forschungs- und Technologieförderungsgesetz – FTFG) ausgewiesenen inhaltlichen und kompetenzrechtlichen Regelungen. Dadurch wird das FTFG schwer lesbar bzw. schlecht verständlich.

Ziele:

-       Kongruenz zwischen dem FTFG und den ressortspezifischen Kompetenzregelungen des Bundesministeriengesetzes

-       inhaltliche Anpassungen im zwingend erforderlichen Ausmaß

Inhalte:

-       Abbildung der ressortspezifischen Kompetenztatbestände des Bundesministeriengesetzes im Bundesgesetz zur Förderung der Forschung und Technologieentwicklung (Forschungs- und Technologieförderungsgesetz – FTFG)

-       Anpassung der Regelungen über die Besetzung der Organe des Wissenschaftsfonds bezüglich der Mitglieder des Aufsichtsrates und der Delegiertenversammlung

Alternativen:

Beibehaltung derogierter Kompetenzregelungen FTFG

Beibehaltung überholter Besetzungsregeln für Organe des Wissenschaftsfonds

Auswirkung auf Beschäftigung und Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Budgetbegleitgesetz

Finanzielle Auswirkungen:

Die vorgeschlagenen Änderungen bedingen keine zusätzlichen Kosten für die Vollziehung.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der EU:

Die vorgeschlagenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen Union.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Durch die Novelle zum Bundesministeriengesetz vom XXX, I BGBl. Nr. XX/2007, gehen Zuständigkeiten von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf die Bundesministerin oder den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung über. Die Zuständigkeiten für den Wissenschaftsfonds werden nunmehr im Einvernehmen der beiden Bundesministerinnen oder Bundesminister wahrgenommen. Generell ist bereits im Bundesministeriengesetz eine Kompetenzregelung vorgesehen: „Soweit aufgrund dieses Bundesgesetzes Änderungen im Wirkungsbereich der Bundesministerien vorgesehen sind, gelten Zuständigkeitsvorschriften in besonderen Gesetzen als sinngemäß geändert“. Im Anwendungsbereich des FTFG ist diese Regelung nur schwer nachvollziehbar, sodass sie im FTFG umgesetzt werden muss.

Schließlich dient die Novelle terminologischen Anpassungen

Die verfassungsrechtliche Grundlage für diesen Gesetzesvorschlag bildet Art. 14 Abs. 1 B-VG. Der Vorschlag enthält keine Verfassungsbestimmung.

Besonderer Teil

Allgemeines:

Die Regelungen über die Besetzung der Organe des Wissenschaftsfonds bezüglich der Mitglieder des Aufsichtsrates und der Delegiertenversammlung sind an die neue Kompetenzlage inhaltlich anzupassen.

Neue Ressortbezeichnungen erfordern terminologische Anpassungen

Die verfassungsrechtliche Grundlage für diesen Gesetzesvorschlag bildet Art. 14 Abs. 1 B-VG. Der Vorschlag enthält keine Verfassungsbestimmung.

Zu Z 3:

Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung sind nunmehr im selben Umfang berechtigt, Mitglieder des Aufsichtsrates des Wissenschaftsfonds zu entsenden.

Zu Z 6:

Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung sind nunmehr im selben Umfang berechtigt, Mitglieder der Delegiertenversammlung zu ernennen.

Die Novelle soll mit XX.XX.200X nach Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel X1

Änderung des Bundesgesetz zur Förderung der Forschung und Technologieentwicklung (Forschungs- und Technologieförderungsgesetz – FTFG)

§ 4 (1)...

§ 4 (1)...

                c) jährliche Erstattung eines Berichtes über die Tätigkeit des Fonds im abgelaufenen Kalenderjahr und über die Lage der wissenschaftlichen Forschung (§ 2) sowie ihre für das jeweils nächste Kalenderjahr zu erwartenden Bedürfnisse einschließlich einer längerfristigen Vorausschau über die Bedürfnisse der wissenschaftlichen Forschung insbesondere unter Bedachtnahme auf deren kulturelle, soziale, wirtschaftliche und ökologische Bedeutung; der Bericht ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bis 31. März eines jeden Jahres vorzulegen;

                c) jährliche Erstattung eines Berichtes über die Tätigkeit des Fonds im abgelaufenen Kalenderjahr und über die Lage der wissenschaftlichen Forschung (§ 2) sowie ihre für das jeweils nächste Kalenderjahr zu erwartenden Bedürfnisse einschließlich einer längerfristigen Vorausschau über die Bedürfnisse der wissenschaftlichen Forschung insbesondere unter Bedachtnahme auf deren kulturelle, soziale, wirtschaftliche und ökologische Bedeutung; der Bericht ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bis 31. März eines jeden Jahres vorzulegen;

§ 4a ...

§ 4a ...

(2) Die Programme sind der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen; für die Arbeitsprogramme hat das bis zum 30. September eines jeden Jahres zu erfolgen. Die Aufsichtsbehörde hat sich bei Genehmigung der Programme mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur abzustimmen, wobei auf die Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Grundlagenforschung sowie der Universitäten Bedacht zu nehmen ist. Das Mehrjahresprogramm ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und dem Präsidenten des Nationalrates zur Information der Abgeordneten zu  übermitteln.

(2) Die Programme sind den Aufsichtsbehörden zur Genehmigung vorzulegen; für die Arbeitsprogramme hat das bis zum 30. September eines jeden Jahres zu erfolgen. Das Mehrjahresprogramm ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und dem Präsidenten des Nationalrates zur Information der Abgeordneten zu übermitteln

§ 5a (1)...

§ 5a (1)...

Drei Mitglieder werden von der Delegiertenversammlung gewählt, zwei Mitglieder werden von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und ein Mitglied von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur entsendet….

Drei Mitglieder werden von der Delegiertenversammlung gewählt, je ein Mitglied wird von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung sowie ein weiteres Mitglied einvernehmlich von beiden entsendet….

Kommt es innerhalb von sechs Wochen nach der Bestellung der sechs Mitglieder zu keiner einvernehmlichen Bestellung des weiteren Mitglieds, hat die Aufsichtsbehörde eine angemessene Nachfrist zu setzen.

Kommt es innerhalb von sechs Wochen nach der Bestellung der sechs Mitglieder zu keiner einvernehmlichen Bestellung des weiteren Mitglieds, haben die Aufsichtsbehörden eine angemessene Nachfrist zu setzen.

Verstreicht diese ergebnislos, ist dieses Mitglied des Aufsichtsrats von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur auf Basis eines vom Rat für Forschung und Technologieentwicklung zu erstellenden Dreiervorschlages zu bestellen….

Verstreicht diese ergebnislos, ist dieses Mitglied des Aufsichtsrats von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Basis eines vom Rat für Forschung und Technologieentwicklung zu erstellenden Dreiervorschlages zu bestellen….

§ 6 (1)...

§ 6 (1)...

           d. vier von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ernannte Vertreterinnen oder Vertreter aus dem Bereich der außeruniversitären Forschungseinrichtungen, sowie.

           d. je zwei von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ernannte Vertreterinnen oder Vertreter aus dem Bereich der außeruniversitären Forschung, sowie.

§ 6 (2)...

§ 6 (2)...

Die Stimmgewichtung ist durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur festzulegen.

Die Stimmgewichtung ist durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung festzulegen.

§ 17a (1)...

§ 17a (1)...

Weiters gehören der Ratsversammlung ohne Stimmrecht die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen oder von diesen Bundesministerinnen oder Bundesministern entsandte Vertreterinnen oder Vertreter an.

Weiters gehören der Ratsversammlung ohne Stimmrecht die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen oder von diesen Bundesministerinnen oder Bundesministern entsandte Vertreterinnen oder Vertreter an.

(2) Vier der stimmberechtigten Mitglieder werden von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und vier von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt.

(2) Vier der stimmberechtigten Mitglieder werden von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und vier von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt.

§ 17g …

§ 17g ...

(3) Die Mitglieder der Ratsversammlung haben Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung, die durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen festzulegen ist.

(3) Die Mitglieder der Ratsversammlung haben Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung, die durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen festzulegen ist.

§ 18 (1) …

§ 18 (1) …

Die erteilten Förderungen sind gemäß § 7 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1981 über die Forschungsorganisation in Österreich und über Änderungen des Forschungsförderungsgesetzes (Forschungsorganisationsgesetz - FOG), BGBl. Nr. 341/1981, im Wege der Aufsichtsbehörde der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Kenntnis zu bringen.

Die erteilten Förderungen sind gemäß § 7 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1981 über die Forschungsorganisation in Österreich und über Änderungen des Forschungsförderungsgesetzes (Forschungsorganisationsgesetz – FOG), BGBl. Nr. 314/1981, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zur Kenntnis zu bringen.

§ 25

§ 25

(1) Der Wissenschaftsfonds wird bei seiner Geschäftsführung und Gebarung von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie beaufsichtigt. …

(1) Der Wissenschaftsfonds wird bei seiner Geschäftsführung und Gebarung von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung beaufsichtigt. …

Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse der Organe des Wissenschaftsfonds, die nicht ihrer Genehmigung bedürfen, aufzuheben, wenn sie bestehenden Vorschriften widersprechen.

Die Aufsichtsbehörden haben Beschlüsse der Organe des Wissenschaftsfonds, die nicht ihrer Genehmigung bedürfen, aufzuheben, wenn sie bestehenden Vorschriften widersprechen.

(3) Die Aufsichtsbehörde hat das Recht, an den Sitzungen von Delegiertenversammlung und Kuratorium teilzunehmen. Die Protokolle über die Sitzungen der Organe des Wissenschaftsfonds sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Der Aufsichtsbehörde sind auf ihren Wunsch die Akten über die von ihr bezeichneten Gegenstände vorzulegen und die von ihr gewünschten Auskünfte zu erteilen. Insbesondere hat die Geschäftsführung des Wissenschaftsfonds der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie alle für die Erfüllung der Pflichten der Republik Österreich nach dem Beihilfenrecht der EU erforderlichen Berichte, Meldungen und Auskünfte sowie die für die Förderungsdokumentation und -information notwendigen Datenfristgerecht und vollständig zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Aufsichtsbehörden haben das Recht, an den Sitzungen von Delegiertenversammlung und Kuratorium teilzunehmen. Die Protokolle über die Sitzungen der Organe des Wissenschaftsfonds sind den Aufsichtsbehörden unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Den Aufsichtsbehörden sind auf deren Wunsch die Akten über die von diesen bezeichneten Gegenstände vorzulegen und die von diesen gewünschten Auskünfte zu erteilen. Insbesondere hat die Geschäftsführung des Wissenschaftsfonds der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung alle für die Erfüllung der Pflichten der Republik Österreich nach dem Beihilfenrecht der EU erforderlichen Berichte, Meldungen und Auskünfte sowie die für die Förderungsdokumentation und –information notwendigen Daten fristgerecht und vollständig zur Verfügung zu stellen. …

§ 31 …

§ 31 …

           3. hinsichtlich des § 17g Abs. 3 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen; …

           3. hinsichtlich des § 17g Abs. 3 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für, Wissenschaft und Forschung und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen; …

           5. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin oder Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

           5. hinsichtlich der §§ 2 bis 10, 18 bis 25 sowie 27 bis 30 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im jeweiligen Einvernehmen mit Ausnahme der individuellen Mitgliederentsendungen gemäß § 5 Abs.1 zweiter Satz und der individuellen Delegiertenernennungen gemäß § 6 Abs. 1 lit. d.

 

           6. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.