1021/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 24.03.2010
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

Dringlicher Antrag

gemäß § 74a Abs. 1 iVm § 93 Abs. 2 GOG-NR

des Abgeordneten KO Heinz-Christian Strache
und weiterer Abgeordneter

betreffend „ORF-Manipulationsskandal"

Im Rahmen einer Wahlveranstaltung der FPÖ am 12. März 2010 in Wr. Neustadt sind drei rechtsextreme Skinheads durch den ORF-Redakteur Mag. Eduard Moschitz dazu ermuntert worden, rechtsradikale Parolen zu rufen und dadurch den Parteiobmann der FPÖ zu diskreditieren. Im Zuge des von der FPÖ veranlassten Strafverfahrens kam hervor, dass das Anwerben von Rechtsextremisten durch den ORF Methode haben dürfte. Die Bezahlung von € 100,-- pro Drehtag, sowie die Hingabe von Bier und Zigaretten sind üblich. Darüber hinaus soll Moschitz den Rechtsextremisten für besonders schwerwiegende Äußerungen Prämien in der Höhe von zusätzlich € 80,-- angeboten haben. Auch soll das Anfertigen von Transparenten mit rechtsradikalen Inhalten sowie die Anschaffung von rechtsradikalen Utensilien auf ORF-Kosten Methode haben. Darüber hinaus soll Moschitz Rechtsradikalen auch angeboten haben, sie auf „seine" Kosten zu Neonazitreffen, wie z.B. den „Tag der Ehre" in Budapest oder zum „Hammerskin-Festival" nach England, einzuladen.

Diese Vorgänge beweisen, dass im ORF, im konkreten Fall zu Lasten der FPÖ durch Redakteur Moschitz, manipulative Methoden in der Berichterstattung angewandt werden. Ob es sich dabei um einen Einzelfall handelt, wird zu prüfen sein. Das gilt auch für den Umgang mit dem in Wr. Neustadt sichergestellten Filmmaterial.

Vor diesem Hintergrund stellen die unterfertigten Abgeordneten folgenden


Dringlichen Antrag

Der Bundeskanzler wird aufgefordert im Rahmen seiner Möglichkeiten sicherzustellen, dass der ORF-Manipulationsskandal von Wr. Neustadt restlos aufgeklärt wird, und untersucht wird, ob in ähnlichen Fällen manipuliert wurde. Weiters hat er dafür Sorge zu tragen, dass die ORF-Gebühren in einer gesetzeskonformen Weise verwendet werden.

In formeller Hinsicht wird verlangt, diesen Antrag im Sinne des § 74a Abs. 1 iVm § 93 Abs. 2 GOG-NR zum frühest möglichen Zeitpunkt zu behandeln und dem Erstantragsteller Gelegenheit zur mündlichen Begründung zu geben.