1050/A XXIV. GP

Eingebracht am 24.03.2010
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Antrag

Der Abgeordneten Dr. Spadiut

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Österreichische Apothekerkammer (Apothekerkammergesetz 2001), geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Österreichische Apothekerkammer (Apothekerkammergesetz 2001), geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Apothekerkammergesetz 2001, BGBl. I Nr. 111/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2009, wird wie folgt geändert:

 

§ 37 Abs. 2 wird durch folgenden Satz ergänzt:

 

„Die jeweiligen Abteilungen wählen ihre Kandidaten für die Präsidentschaftswahl im Vorhinein, sodass jeweils nur ein Kandidat pro Abteilung zur Wahl steht. Der Verlierer der Wahl zum Präsidenten ist automatisch Vizepräsident, sodass für die Wahl des Vizepräsidenten kein eigener Wahlgang erforderlich ist.“

Begründung:

 

Die Wahl zum Präsidenten und zum Vizepräsidenten der Landesgeschäftstellen der Kammer soll analog zur Wahl des Präsidenten und Vizepräsidenten zur (Gesamt-) Apothekerkammer erfolgen.

Die Apothekerkammer ist paritätisch besetzt d.h. die Selbständigenvertreter und die Angestelltenvertreter haben die gleiche Stimmenanzahl. Der Präsident der österreichischen Apothekerkammer wird von beiden Abteilungen gemeinsam gewählt. Nach der Wahl des Präsidenten kommt es zur Wahl des Vizepräsidenten, der aus der jeweiligen anderen Abteilung stammen muss. Dies erfolgt über die Wahl der jeweiligen Abteilungsobmänner, die innerhalb der Abteilung, unbeeinflusst von der anderen Abteilung, gewählt werden.

 

Im Unterschied dazu wird nach der Wahl des Präsidenten zur Landesgeschäftsstelle der Vizepräsident der Landesgeschäftsstelle von beiden Abteilungen gemeinsam mit paritätischer Stimmenverteilung gewählt. Es wird dabei keine Rücksicht auf bereits erzielte Mehrheiten in der jeweiligen Abteilung genommen. Sollte daher ein Mitglied der Minderheitsfraktion zur Wahl zum Vizepräsidenten kandidieren und die andere Abteilung stimmt für ihn, so erhält es dadurch die Mehrheit und der Kandidat der Mehrheitsfraktion verliert die Wahl zum Vizepräsidenten. Da in der Abteilung der Angestellten in den letzten Jahren zumeist zwei Fraktionen kandidiert haben, konnten sich die Selbständigen bei der Wahl des Vizepräsidenten ihren Wunschkandidaten aussuchen. Diesen demokratischen „Missstand“ gilt es zu beseitigen.

 

In formeller Hinsicht verlangen die unterzeichnenden Abgeordneten unter Verzicht auf die erste Lesung die Zuweisung an den Gesundheitsausschuss.

 

Wien am 24. März 2010