1186/A XXIV. GP

Eingebracht am 17.06.2010
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Antrag

 

der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Dr. Josef Cap,

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre geändert wird, sowie ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesbezügegesetz und das Bezügegesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre geändert wird, sowie ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesbezügegesetz und das Bezügegesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre

Das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 53/2009, wird wie folgt geändert:

1 .In § 3 Abs. 1 wird der Ausdruck „erstmals im Jahr 2010“ durch den Ausdruck „erstmals im Jahr 2011“ ersetzt.

2. Dem § 11 werden folgende Abs. 16 und 17 angefügt:

„(16) Die in § 3 Abs. 1 vorgesehene Anpassung entfällt bis 31. Dezember 2011.

(17) § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx tritt am 1. September 2011 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Bundesbezügegesetzes

Das Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2009 wird wie folgt geändert:

1. Der mit BGBl I 2009/60 eingefügte Abs. 6 des § 21 erhält die Bezeichnung „(7)“.

2. Dem § 21 wird folgender Abs. 8 angefügt:

 „(8) Die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, entfällt bis 31. Dezember 2011.“

 

Artikel 3

Änderung des Bezügegesetzes

Das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:

Nach § 49r wird folgender § 49s samt Überschrift eingefügt:

„Entfall der Anpassung der Ruhebezüge für das Jahr 2011

§ 49s. Die in den §§ 31, 34 Abs. 4, 44 Abs. 1 und 44k vorgesehene Anwendung des § 41 Abs. 2 und 3 des Pensionsgesetzes 1965 entfällt bis 31. Dezember 2011.“

 

 

 

Begründung

Die Bundesregierung hat sich für eine Nulllohnrunde für PolitikerInnen, deren Einkünfte durch Bundesgesetz zu regeln sind, ausgesprochen. Mit der vorliegenden Novelle soll nunmehr die im Bezügebegrenzungsgesetz vorgesehene jährliche Anpassung des Ausgangsbetrages bis einschließlich 2011 entfallen.

Zu § 11 Abs. 16 des Bezügebegrenzungsgesetzes:

Entsprechend dem angekündigten Vorhaben der Bundesregierung entfällt die Anpassung der durch Bundesgesetz zu regelnden Politikerbezüge bis einschließlich 2011. Der Entfall wirkt (im Gegensatz etwa zu einer Aussetzung der Anpassung) nachhaltig, die nächste Anpassung mit 1. Jänner 2012 wird daher die mit 1. Juli 2008 festgelegten Bezüge zur Grundlage haben.

Zu § 49s BezG:

Entsprechend dem mit dieser Novelle normierten Entfall der Anpassung der Politikerbezüge bis einschließlich 2011 sollen sich auch die Pensionen der diesem Bundesgesetz unterliegenden Politiker für das Jahr 2011 nicht erhöhen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Verfassungsausschuss