1253/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 25.08.2010
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Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten Ing. Hofer, DI Deimek

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend die Modifizierung des Paragraphen 2 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten vom 26. Juli 1922 „über das konzessionierte Gewerbe des Betriebes von Anlagen zur Erzeugung oder Leitung von Elektrizität“

 

 

Technische Neuerungen machen Solar- und Windkraftanlagen sowie andere Formen der Erzeugung „grüner Energie“ immer effizienter. §12 (2) ElWOG beinhaltet folgende Regelung: „Die Ausführungsgesetze können vorsehen, dass Stromerzeugungsanlagen, die elektrische Energie aus erneuerbaren Energien oder Abfällen erzeugen, oder die nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeiten, bis zu einer bestimmten Leistung einem vereinfachten Verfahren oder einer Anzeigepflicht zu unterziehen sind.“

Den Rahmen setzt die Verordnung des Bundesministers für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten vom 26. Juli 1922 „über das konzessionierte Gewerbe des Betriebes von Anlagen zur Erzeugung oder Leitung von Elektrizität“. Konzessionslos, nach §2 Abs. 2 der genannten Verordnung, war „die gewerbsmäßige Abgabe überschüssiger Elektrizität aus Anlagen zur Erzeugung oder Leitung von Elektrizität für den eigenen Bedarf des Inhabers, wenn der Anschlusswert 20 Kilowatt oder bei einem höheren Anschlusswert 10 von Hundert der Gesamtleistung der elektrischen Maschinen der Anlage bei Dauerbetrieb (abzüglich der Reserven) nicht übersteigt.“

Diese Werte aus dem Jahr 1922 sind den aktuellen Rahmenbedingungen nicht angemessen und könnten sich zu einem Hemmschuh für dezentrale und umweltschonende Energieerzeugung entwickeln. Die Regelung muss daher, dem Fortschritt entsprechend Rechnung tragend, angepasst werden.

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigenden Abgeordneten folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung und insbesondere der zuständige Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend werden aufgefordert, die Verordnung des Bundesministers für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten vom 26. Juli 1922 „über das konzessionierte Gewerbe des Betriebes von Anlagen zur Erzeugung oder Leitung von Elektrizität“ dahingehend auf folgenden Wortlaut zu modifizieren: „…die gewerbsmäßige Abgabe überschüssiger Elektrizität aus Anlagen zur Erzeugung oder Leitung von Elektrizität für den eigenen Bedarf des Inhabers, wenn der Anschlusswert 50 Kilowatt oder bei einem höheren Anschlusswert 50 von Hundert der Gesamtleistung der elektrischen Maschinen der Anlage bei Dauerbetrieb (abzüglich der Reserven) nicht übersteigt.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Wirtschaft und Industrie vorgeschlagen.