1356/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 30.11.2010
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Abgeordneten Ursula Haubner, Dr. Spadiut

Kolleginnen und Kollegen

betreffend Erfüllung des gesetzlichen Auftrages - Absicherung der e-card durch biometrische Merkmale

 

Mit der Einführung der e-card Infrastruktur wurden in Österreich die Schienen für eine Reihe zukunftsweisender Folgeprojekte gelegt. Die e-card ist für den Patienten mehr als nur ein Krankenschein in Scheckkartenformat. Sie ist der Schlüssel zum Gesundheitssystem und ermöglicht durch die Bürgerkartenfunktion auch den Zugang zu den Services des E-Government.

 

Die e-card ist der Schlüssel für die weitere Vernetzung von staatlichen Einrichtungen im Gesundheits- und Sozialsystem wie z.B. Spitäler und Apotheken. Aus diesem Grund wurden unter Bedachtnahme auf den stufenweisen Ausbau der e-card auch entsprechende Sicherheitsmaßnahmen, die nach und nach zum Tragen kommen sollen, festgelegt.

 

Bereits im SRÄG des Jahres 2005 wurde festgeschrieben, dass zur Überprüfung einer rechtmäßigen Verwendung der e-card im Zweifelsfall eine Ausweiskontrolle durchgeführt werden muss.

 

Für das Jahr 2010 sieht Paragraph 31a Absatz 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) vor, dass vom Gesetzgeber Vorsorge zu treffen ist, „dass der Zugang zu elektronisch gespeicherten personenbezogenen Daten mittels der innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten bis spätestens 31. Dezember 2010 durch PIN oder biometrische Merkmale abgesichert wird“.

 

Die derzeit praktizierte Vorgangsweise, dass Ärzte zur Überprüfung der Identität bei Patientinnen und Patienten eine Ausweiskontrolle durchführen müssen entspricht durchaus noch den seit dem Jahr 2005 geltenden Bestimmungen, ersetzt jedoch keinesfalls den bestehenden gesetzlichen Auftrag auf der Chipkarte bis Ende des Jahres 2010 einen PIN oder ein biometrisches Erkennungsmerkmal anzubringen.

 

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die österreichische Bundesregierung wird aufgefordert dafür Sorge zu tragen, dass gemäß § 31a Abs. 3 ASVG der Zugang zu elektronisch gespeicherten personenbezogenen Daten mittels der innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten umgehend durch einen PIN oder biometrische Merkmale abgesichert wird.“

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung dieses Antrages an den Gesundheitsausschuss vorgeschlagen.

 

 

Wien, am 30. November 2010