1364/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 30.11.2010
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

der Abgeordneten Dr. Belakowitsch-Jenewein, Mühlberghuber, Kitzmüller

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend zeitlich getrennte Durchführung von Beratung und Vornahme eines Schwangerschaftsabbruches

 

 

 

Der Schwangerschaftsabbruch ist in Österreich gesetzlich geregelt; in den ersten 3 Schwangerschaftsmonaten ist er straffrei, wenn er von einem Arzt nach vorheriger Beratung durchgeführt wird. Weitere Restriktionen bestehen nicht.

 

Die „Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs“ ist im § 97 Strafgesetzbuch geregelt. § 97 Absatz 1 Ziffer 1 besagt, dass die Tat nach § 96 nicht strafbar ist, wenn der Schwangerschaftsabbruch innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft nach vorhergehender ärztlicher Beratung von einem Arzt vorgenommen wird.

 

In Beantwortung 5679/AB der schriftlichen parlamentarischen Anfrage 5850/J der Abgeordneten Edith Mühlberghuber, Kolleginnen und Kollegen an den Bundesminister für Gesundheit betreffend Form, Umfang und Inhalt der verpflichtenden ärztlichen Beratung vor Schwangerschaftsabbrüchen hat der Bundesminister für Gesundheit u.a. ausgeführt, dass die beratende Ärztin/der beratende Arzt die Abtreibung selbst vornehmen darf und eine verpflichtende Bedenkzeit nicht vorgesehen ist.

 

In Deutschland ist eine Beratung verpflichtend; am Ende der Beratung muss eine Bestätigung ausgestellt werden, unabhängig davon, wie das Gespräch verlaufen ist. Erst drei Tage später ist dann ein Abbruch erlaubt.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen folgenden


 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Der Bundesminister für Gesundheit wird ersucht, künftighin sicherzustellen, dass Schwangere vor einem Schwangerschaftsabbruch verpflichtend eine Beratung aufsuchen müssen und zwischen dieser verpflichtenden Beratung und dem Schwangerschaftsabbruch eine Bedenkzeit von 3 Tagen liegen muss. Die verpflichtende Beratung darf nicht von dem die Abtreibung durchführenden Arzt erfolgen.“

 

 

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Gesundheitsausschuss ersucht.