1449/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 01.03.2011
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten Kitzmüller, Ing. Hofer

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend Familienbeihilfe auch für Ausbildung zum Sozialfachbetreuer in der Berufstätigenform

 

Derzeit wird keine Familienbeihilfe ausbezahlt, wenn eine Ausbildung zum Sozialfachbetreuer in der Berufstätigenform absolviert wird.

Das Finanzamt lehnt die Familienbeihilfe ab, weil die  Auszubildenden  ein Pflichtpraktikum absolvieren. Das vorgeschriebene Praktikum wird in diesen Fällen als Arbeitstätigkeit betrachtet und nicht, wie es richtig wäre, als Teil der Ausbildung.

Um Familienbeihilfe zu erhalten, muss man darlegen wie hoch die wöchentliche Belastung durch die theoretische und praktische Ausbildung ist und dass damit die Forderung des Familienlastenausgleichsgesetzes erfüllt ist.

Die Ausbildung zum Sozialbetreuer umfasst eine 4-semestrige Fachausbildung mit etwa 1300 Theoriestunden sowie etwa 1200 Praktikumsstunden und für die Diplomausbildung noch zusätzlich etwa 600 Theorie- und etwa 600 Praktikumsstunden.
Das Praktikum ist nicht als Berufstätigkeit sondern als Teil der Ausbildung zu verstehen. Während dieses Praktikums ist man sozialversichert und erhält pro Monat ein „Taschengeld“ in der Höhe von etwa 150 - 200 Euro. Die Auszubildenden müssen auch ein Schulgeld in der Höhe von einigen Hundert Euros davon bezahlen. Die Zuverdienstgrenze von 10.000 Euro für den Bezug der Familienbeihilfe wurde bei den Betroffenen auch nicht überschritten.

Für die gleiche Ausbildung jedoch in der Tagesform wird Unterstützung durch die Familienbeihilfe gewährt. Diese Form der Ausbildung weicht in puncto Stundenzahl nicht wesentlich von der Berufstätigenform ab.

Das Wort „Berufstätigenform“ hat zu einer Falschinterpretation geführt, da dies keine Schule für Berufstätige, sondern eine duale Ausbildung, sowohl in Theorie und Praxis ist.

Es ist nicht klar, warum diese jungen Auszubildenden in der Berufstätigenform nicht mit Studenten oder Lehrlingen gleich gestellt werden, die Familienbeihilfe während der Ausbildung erhalten.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

"Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, welche vorsieht, dass die Familienbeihilfe an alle Jugendlichen, welche die Ausbildung zum Sozialfachbetreuer machen,  zuerkannt wird, egal ob diese Ausbildung in einer regulären Vollausbildung oder in einer Berufstätigenausbildung absolviert wird."

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Familienausschuss beantragt.