1542/A XXIV. GP

Eingebracht am 17.05.2011
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Antrag

der Abgeordneten Elmar Mayer, Werner Amon MBA,

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz über äußere Rechtsverhältnisse der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich geändert wird.

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz über äußere Rechtsverhältnisse der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über äußere Rechtsverhältnisse der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich BGBl Nr. 229/1967, zuletzt geändert durch das Bundesministeriengesetz 2007, BGBl. I Nr. 6/2007, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 wird folgender § 1a. eingefügt:

§ 1a. (1) Mit Wirksamkeit für den staatlichen Bereich besteht unter Vorsitz des Metropoliten von Austria eine orthodoxe Bischofskonferenz, der zumindest je ein Vertreter der nach diesem Bundesgesetz anerkannten Diözesen angehört.

(2) Zu den Aufgaben der orthodoxen Bischofskonferenz gehören insbesondere:

           1. Koordination des Religionsunterrichts im Sinne des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, in der jeweils geltenden Fassung,

           2. das kirchliche Begutachtungsrecht im Sinne des § 14 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 182/1961, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche,

           3. Abgabe einer Stellungnahme gegenüber dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur vor der Anerkennung von orthodoxen Einrichtungen nach diesem Bundesgesetz.

2. Nach Abschnitt II wird folgender Abschnitt IIa eingefügt:

Abschnitt II a – Errichtung neuer Diözesen und Bestellung der Organe

§ 3a. (1) Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hat auf Antrag des jeweiligen Patriarchates die Errichtung einer Diözese im Bundesgesetzblatt kundzumachen, wenn

           1. in Österreich zumindest zwei Kirchengemeinden für die gemäß kirchlichem Recht eine Diözese errichtet wurde bestehen,

           2. der Bischofssitz dieser Diözese oder der Sitz dessen Vertreters im Bischofsamt in Österreich ist und

           3. von der kirchlichen Oberbehörde genehmigte Satzungen der Diözese vorliegen.

(2) Mit der Kundmachung erlangt die Diözese die Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechts.

§ 3b. Sofern eine Diözese besteht, hat diese die künftigen Statuten bzw. deren Änderungen sowie jene ihrer Kirchengemeinden dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur zur Genehmigung vorzulegen.

§ 3c. Sind die Voraussetzungen für die Errichtung einer Diözese weggefallen, so ist die Auflösung der Diözese im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

§ 3d. (1) Innerhalb einer Kirchengemeinde können Pfarren ohne Rechtspersönlichkeit eingerichtet werden, wobei diesen mit Zustimmung der jeweiligen Diözese die eigene Vermögensverwaltung durch Beschluss der Kirchengemeinde für ihren Bereich übertragen werden kann.

(2) Bei der Übertragung der Handlungsvollmacht ist festzustellen, welchen Funktionsträgern diese zukommt.

(3) Dieser Beschluss ist der Kultusbehörde I. Instanz des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Kirchengemeinde sich befindet, anzuzeigen.

3. In § 7. (1) wird nach den Worten „Metropolis von Austria“ die Wortfolge „ für Diözesen nach Abschnitt IIa,“ eingefügt.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Unterrichtsausschuss beantragt.


Begründung

 

 

Allgemeine Bemerkungen

Das Bundesgesetz über die äußeren Rechtsverhältnisse der griechisch – orientalischen Kirche (OrthodoxenG) sieht aus historischen Gründen die Errichtung der Metropolis Austria und einige Kirchengemeinden verschiedener autokephaler Kirchen vor. Die Organisation dieser Kirchen, im allgemeinen Sprachgebrauch „die Orthodoxie“ genannt, war innerkonfessionell lange Zeit nicht einvernehmlich geregelt. Eine weitergehende Struktur wurde aufgrund der innerkonfessionell offenen Fragen nicht vorgesehen. Nachdem im Jahr 2009 eine Einigung innerhalb der Orthodoxie über die Organisation der autokephalen orthodoxen Kirchen in der Diaspora erreicht wurde hat sich am 8. Oktober 2010 die orthodoxe Bischofskonferenz in Österreich konstitutiert.

Um eine rechtliche Gleichstellung mit anderen christlichen Kirchen zu schaffen ist eine Änderung des Gesetzes erforderlich.

Bemerkungen zu den einzelnen Änderungen:

Zu Z. 1:

Der innerkonfessionellen Bischofskonferenz gehören die Bischöfe aller autokephalen Kirchen, d.h. des Ökumenischen Patriarchats und der Patriarchate von Antiochien, Russland, Serbien, Bulgarien, Rumänien und Georgien an. Für den staatlichen Bereich soll nur jenen Wirksamkeit zukommen, die eine Diözese in Österreich bzw. einen Vertreter im Bischofsrang in Österreich haben.

Die Aufgaben für den staatlichen Bereich umfassen die Angelegenheiten des Religionsunterrichts, der für alle Kirchen nach diesem Bundesgesetz ein einheitlicher ist, das Begutachtungsrecht und die Abgabe von Stellungnahmen bei der Anerkennung von orthodoxen Einrichtungen nach diesem Bundesgesetz. Dies umfasst auch die Gründung von sich selbst als „Orthodox“ verstehenden Kirchengemeinden. Ein Recht zur Abgabe einer Stellungnahme ist zu unterscheiden von einem verfassungswidrigen Erfordernis der Zustimmung, so dass die Regelung nicht im Widerspruch zur Judikatur des EGMR steht. Sie ist mit dieser zu vereinbaren, wobei die Verwaltung bei der Anwendung von Gesetzen verfassungskonforme Auslegungen vorzunehmen hat.

Zu Z. 2

Es soll sichergestellt werden, dass Regelungen für den staatlichen Bereich und die innerkonfessionelle Rechtsordnung nicht in Widerspruch zueinander geraten können. Daher wird für die Errichtung der Diözesen eine Antragstellung durch das jeweilige Patriarchat und eine Genehmigung der Satzungen durch die kirchliche Oberbehörde vorgesehen. Die Bestimmung ist so zu verstehen, dass eine Satzung kirchlicherseits dann als genehmigt anzusehen ist, wenn diese von der kirchlichen Oberbehörde direkt erlassen worden ist. Bei einer solchen Genehmigung ist einerseits davon auszugehen, dass diese Satzung die staatliche Rechtssphäre unangetastet belässt und andererseits der Staat nicht in die inneren Angelegenheiten der Kirche eingreift. Als Voraussetzung für die Errichtung einer Diözese ist eine Existenz von mindesten zwei Kirchengemeinden anzusehen. Eine Diözese, die als struktureller Überbau auf der Basis von Kirchengemeinden errichtet wird, kann seine Lenkungs- und Organisationsaufgaben erst wahrnehmen, wenn mehr als eine Kirchengemeinde besteht. Mit der Errichtung von Diözesen als organisatorischem Überbau von Kirchengemeinden wird durch diese eine neue Hierarchie eingeführt, die die Stellung der Kirchengemeinden verändert. Als Satzung einer Kirchengemeinde ist jene zu verstehen, die durch § 2 lit. b OrthodoxenG festgelegt und durch die Kriterien des § 8 OrthodoxenG definiert sind.

Wenn eine Rechtspersönlichkeit für eine Diözese nur innerkirchlich besteht, ist dies für den Staat unerheblich, ebenso, ob ein Metropolit oder Bischof als Funktionsträger einer Diözese vorsteht. Aus staatlicher Sicht ist es jedoch von Bedeutung, ob die Diözese Rechtspersönlichkeit besitzt; diese Rechtsstellung muss mit dem Bischofssitz verbunden sein. Nur in diesem Zusammenhang ist eine Änderung des OrthodoxenG erforderlich und gerechtfertigt. Die Besetzung der Diözese muss durch einen Bischof (Ordinarius) oder einen Vertreter im Bischofsrang erfolgen.

Die Kundmachung im Bundesgesetzblatt hat das Ziel einer angemessenen Publizität und lehnt sich an die Bestimmung des § 3 Abs. 2 des Protestantengesetzes, BGBl. Nr. 182/1961 idF Nr. 618/1989, an, der festlegt, dass „die im Abs. 1 genannten Gemeinden nach Anhörung der Evangelischen Kirchenleitung (§ 7) binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt zu bezeichnen.“ sind.

Die Regelung über die Rechtsfähigkeit von Pfarren folgt dem Wunsch nach einer finanziellen Eigenständigkeit, insbesondere im Zusammenhang mit dem Bau neuer Kirchengebäude. Eine weiter gestaltete Rechtsfähigkeit von Pfarren erscheint – im Hinblick darauf, dass in den Pfarren keine Wahlen stattfinden – nicht erforderlich.