1599/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 16.06.2011
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Dr. Belakowitsch-Jenewein, Ing. Hofer

und weiterer Abgeordneterbetreffend Anerkennung des Berufes „Wundmanager“, Errichtung juristischer Personen im Rahmen der Gesundheitsberufe

Seit dem Jahr 2000 gibt es in Österreich für Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 64 GuKG die Möglichkeit, eine Ausbildung zum Wundmanager zu absolvieren. In den letzten Jahren haben rund 2500 Personen diese hochwertige Ausbildung abgeschlossen und behandeln in ihren Ordinationen tausende Patienten. Der Beruf des Wundmanager ist aber gesetzlich noch nicht verankert. Dies führt dazu, dass Wundmanager auch keine Verhandlungen mit den Krankenkassen über einen allfälligen Kostenersatz führen können. Damit bleibt die Behandlung bei Wundmanagern ausschließlich Personen mit ausreichendem Einkommen vorbehalten.Gerade durch die steigende Lebenserwartung, aber auch durch die Anzahl der unfallbedingten Amputationen und Narben, steigt der Bedarf an ausgebildeten Wundmanagern. Aufgrund der fehlenden gesetzlichen Verankerung und dem daraus folgenden Ausklammern der Leistungen der Krankenkassen bildet sich in diesem Bereich eine Zweiklassenmedizin, die nicht im Interesse der öffentlichen Hand ist.Eine rechtzeitig und bestmöglich behandelte Wunde bringt nicht nur für die betroffenen Patienten rascher eine erhöhte Lebensqualität, sondern spart den Krankenkassen in weiterer Folge viel Geld. Probleme bei der Wandzeitung führen in der Regel zu langen Krankenhausaufenthalten und bedürfen häufig intensiver medizinischer Betreuung. Die gesetzliche Verankerung der Wundmanager in einer Berufsgruppe ist aber auch im Sinne einer einheitlichen Qualitätssicherung notwendig.


Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:„Die Bundesregierung und insbesondere der Bundesminister für Gesundheit werden ersucht, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, mit der es ermöglicht wird, Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die eine Weiterbildung zum Wundmanager gemäß § 64 GuKG absolviert haben, im Rahmen der Gesundheitsberufe die Errichtung juristischer Personen zu ermöglichen.“ In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Gesundheitsausschuss ersucht.