1691/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 12.10.2011
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Ruperta Lichtenecker, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Gewährleistung eines existenzsichernden Berechtigungsumfangs für MasseurInnen

 

 

 

 

BEGRÜNDUNG

 

Seit Inkrafttreten des „Bundesgesetzes über die Berufe und die Ausbildungen zum Medizinischen Masseur und zum Heilmasseur“ (MMHmg) am 1. April 2003 muss zwischen dem Heilmasseur „Neu“ bzw. dem medizinischen Masseur auf der einen Seite sowie dem gewerblichen Masseur auf der anderen Seite unterschieden werden.

Heilmasseure dürfen Heilbehandlungen durchführen, d.h. nur „kranke“ Patienten behandeln, gewerbliche Masseure nur an „gesunden“ Menschen arbeiten, d.h. keine „Heilbehandlungen“ durchführen. Der Heilmasseur „Neu“ darf zudem keine Angestellten beschäftigen und ist auf die Auftragserteilung durch Ärzte angewiesen.

 

Die Vielzahl an unterschiedlichen Tätigkeits- und Kompetenzprofile, die auf Basis des MMHmg und der Gewerbeordnung geschaffen worden sind, haben große Unsicherheit unter den MasseurInnen hervorgerufen und bedrohen die Qualität sowie den existenzsichernden Berechtigungsumfang des gesamten Berufsstandes.

 

 

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 


ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie der Bundesminister für Gesundheit werden aufgefordert, dem Nationalrat eine Novelle des Medizinischen Masseur- und Heilmasseurgesetzes (MMHmg) sowie eine Novelle der Gewerbeordnung vorzulegen, um einen existenzsichernden Berechtigungsumfang der MasseurInnen-Berufsbilder zu gewährleisten.

Diese Novellen sollen folgende Änderungen umfassen:

 

 

1.    Existenzsichernden Berechtigungsumfang von gewerblichen Masseuren sicherstellen

(Stufenweise oder taxative) Regelung wann ein Patient als „krank“ bzw. „gesund“ anzusehen ist, um den Berechtigungsumfang der verschiedenen MasseurInnen-Berufsbilder eindeutiger zu definieren. Diese Regelung muss zumutbar sein und eine Betriebsführung ermöglichen. Derzeit herrscht aufgrund der Rechtslage (es gibt nur wenige Verordnungen, die den Berechtigungsumfang konkret und fassbar definieren) große Unsicherheit.

 

2.    Gleichstellung zum Heilmasseur für MasseurInnen mit 6-jähriger Therapieerfahrung bis 2003

MasseurInnen mit Befähigung, die bis inklusive 2003 eine mindestens 6-jährige Therapieerfahrung nachweisen können (egal ob als selbständig bzw. unselbständig Beschäftige), sollen dem Heilmasseur gleichgestellt werden. Das Gesetz sah bislang eine Übergangsfrist vor, in der sich MasseurInnen  unter bestimmten Umständen zum Heilmasseur „aufschulen“ haben lassen können.

1. ist diese Frist jedoch gem. § 84 MMHmg mit 31.12.2009 abgelaufen, 2. sah das Gesetz diese Möglichkeit nur für selbständige Gewerbetreibende vor, und 3. wird eine „Aufschulung“ trotz Befähigung und 6-jähriger Therapietätigkeit als unverhältnismäßig angesehen. Die Gleichstellung zum Heilmasseur sollte daher unter Einhalt der oben genannten Kriterien ohne jegliche Aufschulungsmaßnahme erfolgen.

 

3.    Zugang zu individuellem Befähigungsnachweis erschweren

Viele „auf dem Papier“ zu erbringende Kriterien für den Erhalt der individuellen Befähigung werden in der Realität nicht nachgeprüft. Darunter leiden das Ansehen und die Qualität des gesamten Berufsstandes. Zudem muss auch im Sinne der PatientInnen und Erholungssuchenden auf eine Gewährleistung gewisser Mindestkriterien geachtet werden. Der Zugang zu individuellen Befähigungen sollte daher genauer definiert werden, um die Qualität der Massage- und Therapieleistungen und somit des Berufsstandes zu erhöhen.


4.    Mitarbeiterbeschäftigung auch für Heilmasseure ermöglichen

Auch Heilmasseuren soll die Möglichkeit eingeräumt werden, andere Heilmasseure bzw. medizinische Masseure beschäftigen zu können.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Wirtschaft und Industrie vorgeschlagen.