1773/A XXIV. GP

Eingebracht am 06.12.2011
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Mag.a Barbara Prammer, Fritz Neugebauer, Mag Albert Steinhauser,

Kolleginnen und Kollegen

 

 

betreffend ein Bundesgesetz über die Aufhebung- und Rehabilitierung (Aufhebungs- und Rehabilitierungsgesetz 2011)

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

"Bundesgesetz über die Aufhebung- und Rehabilitierung (Aufhebungs- und Rehabilitierungsgesetz 2011)

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Rückwirkende Aufhebung von gerichtlichen Entscheidungen und Bescheiden

§ 1. (1) Alle noch in Rechtskraft stehenden, bis 12. März 1938 ergangenen verurteilenden Entscheidungen der Sonder- und Standgerichte sowie der ordentlichen Strafgerichte gegen Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, oder Personen, die Anspruch auf eine Amtsbescheinigung oder einen Opferausweis nach dem Opferfürsorgesetz haben oder gehabt haben, jedoch keinen darauf gerichteten Antrag gestellt haben, oder vor Inkrafttreten des Opferfürsorgegesetzes Verstorbene, die zum Zeitpunkt ihres Todes abgesehen vom Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft dessen Bedingungen für die Ausstellung einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises erfüllt haben, gelten rückwirkend als nicht erfolgt, soweit sie wegen Taten, die zwischen 6. März 1933 und 12. März 1938 im Kampf um ein unabhängiges, demokratisches und seiner geschichtlichen Aufgabe bewusstes Österreich (§ 1 Abs. 1 Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947) begangen wurden oder wegen des Ausdrucks einer darauf gerichteten politischen Meinung erfolgten.

(2) Alle noch in Rechtskraft stehenden, bis 12. März 1938 ergangenen Bescheide, mit denen die Verhaltung zum Aufenthalte in einem bestimmten Orte oder Gebiete (Anhaltung) angeordnet wurde, gelten rückwirkend als nicht erlassen, soweit sie gegen in Abs. 1 angeführte Personen wegen in Abs. 1 angeführter Handlungen ergangen sind.


Zusammentreffen

§ 2. Enthält eine gerichtliche Verurteilung auch einen Schuldspruch wegen einer anderen Tat, die nicht unter § 1 Abs. 1 fällt, so bleibt dieser Schuldspruch aufrecht. Der Strafausspruch entfällt. Eine Neubemessung der Strafe findet nicht statt.

 

Antragsbefugnis und Zuständigkeit

§ 3. (1) Die durch eine strafrechtliche Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Verurteilten und jene, denen zufolge eines Bescheides im Sinne des § 1 Abs. 2 ihre persönliche Freiheit entzogen wurde sowie die Ehegatten, eingetragenen Partner, Lebensgefährten, Verwandte in gerader Linie oder Geschwister solcher Personen können die Feststellung beantragen, dass diese Entscheidung als nicht erfolgt gilt.

(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 stellt das Landesgericht für Strafsachen Wien durch einen Einzelrichter mit Beschluss fest.

(3) Das Gericht hat vor der Beschlussfassung eine Stellungnahme des Rehabilitierungsbeirats (§ 5) einzuholen, wenn es dies für erforderlich hält.

(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten für das Verfahren im Übrigen die Bestimmungen der StPO.

 

Rehabilitierung

§ 4. (1) Die Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt zum Rechtsnachteil derjenigen, die sich in Wort und Tat für ein unabhängiges, demokratisches und seiner geschichtlichen Aufgabe bewusstes Österreich eingesetzt haben ( § 1 Abs. 1 Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr.183/1947) gerade wegen dieser Handlungen, widerspricht demokratischen Prinzipien. Insbesondere sind Urteile im Sinne des § 1 Abs. 1 und Bescheide im Sinne des § 1 Abs. 2 Unrecht im Sinne des Rechtsstaates.

 

(2) Alle durch eine Entscheidung im Sinne des § 1 Verurteilten sind im Ausmaß der Aufhebung rehabilitiert.

 

(3) Allen, die sich zwischen dem 12. November 1918 und 12. März 1938 in Wort und Tat für ein unabhängiges, demokratisches und seiner geschichtlichen Aufgabe bewusstes Österreich eingesetzt haben (§ 1 Abs. 1 Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr.183/1947), gebührt die Achtung der Republik. Jenen Personen, die an mit Waffen ausgetragenen gewaltsamen politischen Auseinandersetzungen unbeteiligt Schäden an Leib, Leben oder Freiheit erlitten haben, gebührt besonderes Mitgefühl.

 

Rehabilitierungsbeirat

§ 5. (1) Beim Bundesministerium für Justiz ist ein Rehabilitierungsbeirat einzurichten. Diesem obliegt es, auf Ersuchen des Gerichtes (§ 3 Abs. 3) eine Stellungnahme zur Frage abzugeben, inwieweit die einer Entscheidung im Sinne des § 1 zu Grunde liegende Tat oder Handlung im Kampf um ein unabhängiges, demokratisches und seiner geschichtlichen Aufgabe bewusstes Österreich begangen wurde oder Ausdruck einer darauf gerichteten politischen Meinung war.

(2) Der Beirat besteht aus sechs Mitgliedern und setzt sich aus zwei Vertretern des Bundesministeriums für Justiz sowie aus je zwei Fachexperten aus dem Gebiet der Zeitgeschichte und der Rechtsgeschichte zusammen, wobei den Vorsitz ein von der Bundesministerin für Justiz bestimmter Vertreter des Bundesministeriums für Justiz führt. Die Funktionsperiode des Beirates beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Beirat zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte zählt auf die Funktionsperiode des neuen Beirates.

(3) Die im Abs. 2 genannten Mitglieder des Beirates sowie die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern werden von der Bundesministerin für Justiz berufen. Die Vorschläge für die Bestellung der Fachexperten hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu erstatten. Er kann davor Vertreter der Geschichts- und Rechtswissenschaft anhören, um sich zusätzliche Informationen über die Fachexpertise in Aussicht genommener Personen zu verschaffen. Die Bundesministerin für Justiz hat die Mitglieder des Beirates von ihrer Funktion zu entheben, wenn sie darum ansuchen, wenn eine der für ihre Bestellung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist oder wenn sie die Pflichten ihres Amtes gröblich vernachlässigen; im letzteren Falle ist zuvor der Vorschlagsberechtigte anzuhören.

(4) Die Mitgliedschaft im Beirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern gebührt der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter sinngemäßer Anwendung der für Schöffen und Geschworene geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes, BGBl. Nr. 136/1975 idF BGBl. I Nr. 111/2010, wenn auf Grund anderer gesetzlicher Regelungen kein gleichartiger Anspruch besteht.

(5) Der Beirat wird vom Vorsitzenden zu den Sitzungen einberufen. Die Einladungen sollen mit der Tagesordnung den Mitgliedern des Beirates spätestens acht Tage vor der Sitzung zugestellt werden. Der Beirat tagt in nichtöffentlicher Sitzung. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der eingeladenen Mitglieder anwesend ist. Wurden die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen, so ist der Beirat auch dann beschlussfähig, wenn nach Ablauf von 30 Minuten weniger als die Hälfte der eingeladenen Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse des Beirates werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab; bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme. Über die Sitzung des Beirates ist eine Niederschrift aufzunehmen, die alle Beschlüsse im Wortlaut, die Ergebnisse der Abstimmungen und den wesentlichen Verlauf der Verhandlungen zu enthalten hat; eine Abschrift ist den Mitgliedern des Beirates zu übersenden. Der Vorsitzende ist berechtigt, dem Beirat Experten mit beratender Stimme beizuziehen.

 

Entschädigungs- und Rückersatzansprüche

§ 6. Entschädigungs- und Rückersatzansprüche können auf Grund dieses Gesetzes nicht erhoben werden.


§ 7. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

 

Inkrafttreten

§ 8. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. März 2012 in Kraft.

 

Vollziehung

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut."

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen

Begründung

 

Einleitung:

Ein bedeutsamer Teil österreichischer Zeitgeschichte liegt in den in gewaltsamem Handeln kulminierten politischen Auseinandersetzungen während der Ersten Republik. Historisch ist dieser Zeitabschnitt mehrfach erforscht und bearbeitet worden. Damals sind Menschen ihrer demokratischen Rechte beraubt, an Leib, Leben und Eigentum beschädigt, strafgerichtlich verurteilt, verwaltungsbehördlich angehalten oder aus dem heimatlichen Staatsverband ausgestoßen (ausgebürgert) worden, die sie sich für den Erhalt eines unabhängigen und demokratischen Österreichs eingesetzt haben. Die Formulierung „im Kampf um ein unabhängiges, demokratisches und seiner geschichtlichen Aufgabe bewusstes Österreich“ übernimmt der vorliegende Entwurf aus § 1 Opferfürsorgegesetzes (OFG), BGBl. Nr. 183/1947 idF BGBl. I Nr. 4/2010. Es kam auch zu Verurteilungen wegen der Kundgabe politischer auf ein unabhängiges und demokratisches Österreich gerichteter Meinungen. Der vorliegende Antrag soll solche strafgerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Entscheidungen aus der Zeit nach Außerkraftsetzung des Parlamentarismus in Österreich – also ab 6. März 1933 bis 12. März 1938 – rückwirkend beseitigen und als eindeutige Unrechtsmaßnahmen deklarieren. In Zusammenhang mit Ausbürgerungen von Staatsbürgern aus dem angeführten Personenkreis wurden bereits kurz nach Wiedererstehen der Republik gesetzliche Maßnahmen ergriffen, die Betroffenen auf Antrag eine vereinfachte Verleihung der Staatsbürgerschaft ermöglichen.

Dieses Ziel soll im Wege einer umfassenden Neuregelung erreicht werden, mit der der Umfang der rückwirkenden Aufhebung strafgerichtlicher Entscheidungen (§ 1) und der Rehabilitierung der davon Betroffenen (§ 4) in Orientierung an den Leitgedanken des Opferfürsorgegesetzes (OFG), BGBl. Nr. 183/1947 idF BGBl. I Nr. 4/2010, sowie der rückwirkenden Aufhebung von Bescheiden, mit denen die Anhaltung einer Person angeordnet wurde (§ 1 Abs. 2), definiert werden soll. Zusätzlich soll all jenen, sich zwischen 12. November 1918 und 12. März 1938 für ein unabhängiges, demokratisches und seiner geschichtlichen Aufgabe bewusstes Österreich in Wort und Tat eingesetzt haben, die Anerkennung der Republik ausgesprochen werden sowie all jenen, die unbeteiligt zu Schaden kamen im Bewusstsein um das geschehene Unrecht das besondere Mitgefühl ausgedrückt werden.

Bereits mit dem Gesetz vom 21. Dezember 1945, BGBl. Nr. 14/1946, betreffend die Einstellung von Strafverfahren und die Nachsicht von Strafen für Kämpfer gegen Nationalsozialismus und Faschismus kam es zu einer Amnestierung aller Personen, die wegen Taten im Kampf gegen den Nationalsozialismus oder Faschismus oder zur Unterstützung des österreichischen Freiheitskampfes oder in der Absicht, ein selbständiges, unabhängiges und demokratisches Österreich wiederherzustellen, verurteilt worden waren. Strafverfahren wegen solcher Handlungen waren einzustellen bzw. erst gar nicht einzuleiten; noch nicht vollstreckte Strafen waren nachzusehen; entsprechende Verurteilungen gelten als getilgt.


Eine vollständige Rehabilitierung der Betroffenen durch eine rückwirkende Beseitigung der entsprechenden strafgerichtlichen Entscheidungen war mit dem genannten Gesetz jedoch nicht verbunden. Der vorliegende Antrag soll auch dies bewerkstelligen.

Hinsichtlich der Ausbürgerungen sah bereits § 4 Abs. 1 iVm Abs. 4 des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes (St-ÜG) vom 10. Juli 1945, BGBl. Nr. 59/1945 eine entsprechende Regelung vor. Danach sind Ausbürgerungen auf Grund von § 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 30. Juli 1925, BGBl. Nr. 285/1925 idF der Verordnung der Bundesregierung vom 16. August 1933, BGBl. Nr. 369/1933, mit der die Möglichkeiten der Ausbürgerung erheblich erweitert wurden, auf Antrag zu widerrufen, wenn die Ausbürgerung nicht als Folge einer allgemeinen Haltung, die mit den Grundsätzen der unabhängigen demokratischen Republik Österreich in Widerspruch steht, ausgesprochen wurde. Eine weitere zusätzliche Möglichkeit wurde mit der 2. Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetznovelle, BGBL. Nr. 52/1946, geschaffen. Diese normierte, dass die nach § 2 Abs. 1 St-ÜG für das Recht zum Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Erklärung des Betroffenen notwendige Voraussetzung des freiwilligen ununterbrochenen Wohnsitzes auch dann als gegeben anzusehen ist, wenn Personen zwischen dem 5. März 1933 und dem 13. März 1938 den Wohnsitz aufgeben mussten, weil sie wegen ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt waren oder solche zu befürchten hatten. Die damals getroffenen – und durch § 10 Abs. 4 Z 2 und § 58c Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 311/1985 idF BGBl. I Nr. 38/2011 materiell perpetuierten – gesetzlichen Regelungen sind an den individuellen Bedürfnissen und Wünschen der Betroffenen bei Beachtung allgemeiner Grundsätze des Staatsbürgerschaftsrechts orientiert, berücksichtigen auch im vorliegenden Entwurf als Bedingung für die Einbeziehung in den persönlichen Geltungsbereich vorausgesetzte Motivlagen und erweisen sich sohin als rechtlich und persönlich sachgerecht. An dieser Stelle ist die Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1993 hervorzuheben. Sowohl in der Regierungsvorlage 1093 d.B. als auch im Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten 1210 d.B. NR XXVIII. GP wird als angestrebtes Ziel der Novelle ein Beitrag zur Wiedergutmachung an den in den Jahren bis 1945 emigrierten (vertriebenen) Personen genannt.

 

Zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu § 1:

§ 1 Abs. 1 normiert, dass alle noch in Rechtskraft stehenden verurteilenden Entscheidungen der Sonder- und Standgerichte sowie der ordentlichen Strafgerichte, die gegen Angehörige eines bestimmten Personenkreises ergangen sind, rückwirkend als nicht erfolgt gelten, soweit sie Taten betreffen, die im Kampf um ein "unabhängiges, demokratisches und seiner geschichtlichen Aufgabe bewusstes Österreich" oder wegen des Ausdrucks einer darauf gerichteten politischen Meinung im Zeitraum zwischen 6. März 1933 und 12. März 1938 begangen wurden. Der thematische, in die Reichweite des Entwurfes wirkende Konnex mit dem Opferfürsorgegesetz wird durch Übernahme des Zitats aus dessen § 1 hergestellt. Von der rückwirkenden Aufhebung werden nur jene verurteilenden Gerichtsentscheidungen erfasst, die derzeit noch in Rechtskraft stehen und nicht ohnehin bereits durch Rechtsmittelgerichte aufgehoben oder im Wege der Wiederaufnahme beseitigt wurden. Mit der Erwähnung der Sondergerichte werden auch Entscheidungen von Stand- und Militärgerichten in die Regelung einbezogen.

Mit § 1 Abs. 2 werden zusätzlich diejenigen Bescheide, mit denen Personen wegen Handlungen oder Verdachtslagen, die den in Abs. 1 angeführten Kriterien entsprechen, in Anhaltung genommen wurden, rückwirkend aufgehoben. Diese Bescheide fußen auf der VO vom 23. September 1933, BGBl. 431/1933 und dieser nachfolgenden Regelungen. Als bekanntestes Anhaltelager der ersten Republik gilt die ehemalige Munitionsfabrik in Wöllersdorf bei Wiener Neustadt, doch existierten auch kleinere andere Einrichtungen und zahlreiche Personen – vor allem Frauen – wurden nicht in solchen Lagern, sondern in Polizeigefangenenhäusern angehalten. Mit der als Präventivmaßnahme ausgestalteten Anhaltung war kein rechtliches Unwerturteil verbunden, weil dieses erst mit einer allfälligen Verurteilung ausgesprochen wurde, dennoch handelte es sich um eine schwerwiegende, widerrechtliche Einschränkung bürgerlicher Grundrechte.

Die Verurteilungen und Anhaltebescheide betreffen Opfer des Kampfes um ein freies und demokratisches Österreich im Sinne des § 1 Abs. 1 OFG oder Opfer der politischen Verfolgung im Sinne des § 1 Abs. 2 OFG. Diese Voraussetzung liegt jedenfalls bei Personen vor, die in weiterer Folge Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen nach dem am 2. September 1947 in Kraft getretenen OFG wurden.

Personen, die keinen Antrag auf Ausstellung eines Opferausweises oder einer Amtsbescheinigung nach dem OFG gestellt haben, aber die Voraussetzungen hiefür erfüllen, sind in den Geltungsbereich des Gesetzes ebenfalls einbezogen. Damit besteht auch für diejenigen, die vor dem Tag des Inkrafttretens des OFG verstorben sind, insbesondere weil sie zufolge ihrer Verurteilung hingerichtet wurden, und daher keinen entsprechenden Antrag nach dem OFG stellen konnten, die Möglichkeit zur rückwirkenden Aufhebung und Rehabilitierung. Dasselbe gilt für den Kreis jener Personen, die nie einen Antrag auf Ausstellung eines Opferausweises oder einer Amtsbescheinigung gestellt haben, etwa, weil sie ihren Lebensmittelpunkt in ein anderes Land verlegt hatten. Bei den beiden zuletzt genannten Gruppen ist gesondert zu prüfen, ob sie die Anspruchsvoraussetzungen für eine Amtsbescheinigung oder einen Opferausweis erfüllt hätten. Bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ist auch die Bestimmung des § 15 Abs. 2 OFG zu beachten, wonach der Anspruch auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises u.a. nicht gegeben ist, wenn das Verhalten des Betreffenden in Wort und Tat mit den Gedanken und Zielen eines freien, demokratischen Österreich in Widerspruch steht oder stand. Dabei ist ein umfassender, auf das gesamte Verhalten der betreffenden Person abstellender Maßstab anzulegen. Daher sind insbesondere Personen, die sich als Mitglieder der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen oder sonst im nationalsozialistischen Sinn betätigten, von der Rehabilitierung ausgeschlossen.

Die Aufhebung erfasst zudem nur Verurteilungen wegen Taten des genannten Personenkreises, die zwischen 6. März 1933 und 12. März 1938 im Kampf um ein "unabhängiges, demokratisches und seiner geschichtlichen Aufgabe bewusstes Österreich" oder wegen des Ausdrucks einer darauf gerichteten politischen Meinung begangen wurden. Jedenfalls kann ein Verurteilter, der für den „Anschluss“ an das nationalsozialistische Deutschland eingetreten ist, oder eine konkrete Diktatur - welcher Art auch immer - befürwortete, nicht rehabilitiert werden. Der Beginn des relevanten Tatzeitraumes mit 6. März 1933 entspricht dem Beginn des in § 1 Abs. 1 OFG normierten Zeitraumes. Mit dem 12. März 1938 endete die erste Republik und beginnt der zeitliche Geltungsbereich des Aufhebungs- und Rehabilitationsgesetzes 2009 (vgl. § 1 Abs. 2 leg. cit.). Zum Kampf um ein unabhängiges, demokratisches und seiner geschichtlichen Aufgabe bewusstes Österreich zählt nach dem OFG nicht nur der Kampf mit der Waffe in der Hand, sondern auch der rückhaltlose Einsatz in Wort oder Tat. Daher sollen das gesamte Spektrum der darauf gerichteten Meinungsäußerung in die Rehabilitierung einbezogen und die entsprechenden Verurteilungen aufgehoben werden. In gleicher Weise gilt dies für Bescheide, mit denen eine Anhaltung angeordnet wurde.

Die rückwirkende Aufhebung ex lege entspricht der Regelung im Aufhebungs- und Rehabilitationsgesetz 2009. Sie bewirkt in den von § 1 Abs. 1 erfassten Fällen den bislang fehlenden juristischen Abschluss des Falles. Das Gesetz aus 1945 betreffend die Einstellung von Strafverfahren und die Nachsicht von Strafen für Kämpfer gegen Nationalsozialismus und Faschismus bleibt selbstverständlich unberührt.

Zu § 2:

Enthält eine strafgerichtliche Entscheidung auch einen Schuldspruch wegen einer Tat, die nicht zwischen 6. März 1933 und 12. März 1938 im Kampf um ein unabhängiges, demokratisches und seiner geschichtlichen Aufgabe bewusstes Österreich oder wegen des Ausdrucks einer darauf gerichteten politischen Meinung begangen wurde, so tritt die rückwirkende Aufhebung nur in Bezug auf jene Taten ein, die im Sinne des § 1 begangen wurden. Wegen der anderen Taten bleibt der Schuldspruch aufrecht. Der Strafausspruch entfällt jedoch zur Gänze, wobei von der Neufestsetzung einer Strafe für den nicht aufgehobenen Teil abgesehen wird.

Zu § 3:

Die rückwirkende Aufhebung der von § 1 Abs. 1 erfassten strafgerichtlichen Entscheidungen und der von § 1 Abs. 2 erfassten Anhaltebescheide erfolgt zwar bereits ex lege. Zur Klarstellung dieser Wirkung - insbesondere bei allfälligen Teilaufhebungen von Urteilen - soll aber die Möglichkeit einer Feststellung bestehen, dass eine Entscheidung (oder ein Teil derselben) als nicht erfolgt gilt.

Antragslegitimiert sind jeweils die durch eine solche Entscheidung Verurteilten, die zu irgendeinem Zeitpunkt - sohin auch noch nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes - Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises wurden oder nie einen darauf gerichteten Antrag gestellt, aber einen entsprechenden Anspruch auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises gehabt hätten, weiters deren Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten, Verwandte in gerader Linie oder die Geschwister.

Für die Entscheidung nach § 3 ist sachlich und örtlich das Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig. Es entscheidet durch den Einzelrichter (§ 31 Abs. 4 Z 3 StPO) nach Prüfung der Voraussetzungen ggf. einschließlich des § 1 Abs. 6 OFG im Einzelfall mit deklaratorischem Beschluss über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1.

Für das Verfahren gelten subsidiär die Bestimmungen der StPO, was insbesondere bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft vor Beschlussfassung anzuhören ist. Vor der Beschlussfassung hat das Gericht auch eine Stellungnahme des Rehabilitierungsbeirates, die für das Gericht nicht bindend ist,  (§ 5) einzuholen, wenn es dies für erforderlich hält, etwa, weil der relevante historische Sachverhalt nicht aktenkundig ist.

Zu § 4 :

Im Ausmaß der Aufhebung strafgerichtlicher Urteile werden in § 4 die davon Betroffenen rehabilitiert.

Darüber hinaus soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die aus unterschiedlichen Beweggründen erfolgte Anwendung staatlicher Hoheitsgewalt, um Personen, die sich für ein unabhängiges, demokratisches und seiner geschichtlichen Aufgabe bewusstes Österreich in Wort und Tat eingesetzt haben, gerade deswegen durch Zufügung von Rechtsnachteilen zu sanktionieren, demokratischen Prinzipen nicht entsprochen hat, weil der Boden der im B-VG verankerten demokratischen Grundlagen durch die Ereignisse im März 1933 verlassen wurde. Staatliche Hoheitsgewalt umfasst dabei neben den in § 1 Abs. 1 und 2 angeführten gerichtlichen Verurteilungen und Anhaltebescheiden auch Akte unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und andere Bescheide.

Mit diesem Akt des Gesetzgebers soll auch - ungeachtet der jeweiligen politischen Bewertung dieser Zeit – all jenen, die sich zwischen 12. November 1918 und 12. März 1938 für ein unabhängiges, demokratisches und seiner geschichtlichen Aufgabe bewusstes Österreich in Wort und Tat eingesetzt haben, die Anerkennung der Republik ausgesprochen werden. Zusätzlich soll das besondere Mitgefühl jenen Personen gegenüber zum Ausdruck gebracht werden, die in dieser Zeit, obwohl sie an diesen Auseinandersetzungen unbeteiligt waren, durch mit Waffengewalt ausgetragene politische Auseinandersetzungen den Tod oder Verletzungen am Körper erlitten. Darüber hinaus sind insbesondere die tragischen Ereignisse der Februarkämpfe 1934 und die aus heutiger Sicht abzulehnenden Konsequenzen für die Betroffenen eine stete Mahnung zur Achtung und Verteidigung der demokratischen Werte und der Menschenrechte..

Zu § 5:

Der in Abs. 1 verwendete Begriff "Entscheidung" umfasst sowohl gerichtliche Entscheidungen im Sinne des § 1 Abs. 1 als auch Bescheide im Sinne des §1 Abs. 2. Zur Erweiterung der Entscheidungsgrundlage des Gerichts wird beim Bundesministerium für Justiz ein Rehabilitierungsbeirat eingerichtet, der aus zwei Vertretern des Bundesministeriums für Justiz sowie aus jeweils zwei Fachexperten aus den Bereichen Zeitgeschichte und Rechtsgeschichte gebildet wird. Die Funktionsperiode des Beirats beträgt vier Jahre, Wiederbestellungen sind zulässig. Die Mitglieder des Beirates sowie die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern werden von der Bundesministerin für Justiz berufen, die aus dem Kreis der Vertreter des Bundesministeriums für Justiz auch den Vorsitzenden bestimmt. Für die Bestellung der vier Fachexperten hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung einen Vorschlag zu erstatten. Er kann, um sich einen Überblick zu verschaffen und Anregungen einzuholen, Vertreter der Geschichts- und Rechtswissenschaft anhören, wobei insbesondere Personen und  Initiativen in Betracht kommen, die sich mit dem Thema dieses Entwurfes befasst haben, so zB der "Verein zur Erforschung der Repressionsmaßnahmen des österreichischen Regimes 1933-1938“ und andere. Für die Enthebung der Mitglieder von dieser Funktion gilt Abs. 3.

Den Mitgliedern des Beirates gebührt der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter sinngemäßer Anwendung der für Schöffen und Geschworene geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136 idF BGBl. I Nr. 111/2010, wenn auf Grund anderer gesetzlicher Regelungen kein gleichartiger Anspruch besteht. Ansonsten haben die Mitglieder keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung ihrer Tätigkeit.

Damit eine Stellungnahme beschlossen werden kann (Abs. 5), muss mindestens die Hälfte der eingeladenen Mitglieder anwesend sein. Wurden die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen, so ist der Beirat auch dann beschlussfähig, wenn nach Ablauf von 30 Minuten weniger als die Hälfte der eingeladenen Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse des Beirates werden mit Stimmenmehrheit gefasst, wobei dem Vorsitzenden ein Dirimierungsrecht zukommt. Die vom Beirat zu verfassende Stellungnahme hat sich auf die Frage zu beschränken, inwieweit die einer strafrechtlichen Entscheidung im Sinne des § 1 zu Grunde liegende Tat die in § 1 OFG genannten inhaltlichen Voraussetzungen erfüllt  oder wegen des Ausdrucks einer darauf gerichteten politischen Meinung begangen wurde.

Zu § 6:

Entschädigungs- und Rückerstattungsansprüche sollen mit der Urteilsaufhebung nicht verbunden sein, was auch der Rechtslage bei der Aufhebung von NS-Unrechtsurteilen entspricht, denn § 7 des Aufhebungs- und Einstellungsgesetzes 1945, StGBl. Nr. 48 lautet: „Entschädigungs- und Rückersatzansprüche können auf Grund dieses Gesetzes nicht erhoben werden".