179/A XXIV. GP

Eingebracht am 10.12.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Dr. Belakowitsch-Jenewein und

weiterer Abgeordneter

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem der Bundesminister für Finanzen ermächtigt wird, auf Bundesforderungen gegenüber den Gebietskrankenkassen zu verzichten

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem der Bundesminister für Finanzen ermächtigt wird, auf Bundesforderungen gegenüber den Gebietskrankenkassen zu verzichten

Der Nationalrat hat beschlossen:

„Bundesgesetz, mit dem der Bundesminister für Finanzen ermächtigt wird, auf Bundesforderungen gegenüber den Gebietskrankenkassen zu verzichten:

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2008 und 2009 zur Reduzierung der Verbindlichkeiten jener Gebietskrankenkassen, die zum Stichtag 31. Dezember 2007 ein negatives Reinvermögen ausgewiesen haben, auf Forderungen des Bundes gegenüber diesen Gebietskrankenkassen im Ausmaß von insgesamt bis zu 450 Millionen Euro Nominale zuzüglich Zinsen für den Zeitraum zwischen Valutierung und Wirksamkeit des Forderungs­verzichtes zu verzichten. Die Gebietskrankenkassen dürfen diese Mittel ausschließlich zur Reduzierung des negativen Reinvermögens im Wege der Rückführung ihrer Verbindlichkeiten verwenden.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.


Begründung

Im Jahr 2007 verzeichneten die Krankenversicherungsträger einen saldierten Gebarungsabgang von 343,5 Millionen Euro, die Gebietskrankenkassen sogar einen solchen in Höhe von 425,4 Millionen. Die Prognosen lassen ein Ansteigen dieser Abgänge erwarten. Verschärft wird die finanzielle Lage durch die Vermögenssituation insbesondere einiger Gebietskrankenkassen.

Zur Entlastung dieser nachteiligen Vermögenssituation soll eine teilweise Entschuldung aus Budgetmitteln des Bundes erfolgen. § 1 schafft die Voraussetzungen dafür, dass der Bundesminister für Finanzen gegenüber bestimmten Gebietskrankenkassen auf die im Wege einer Rechtsträgerfinanzierung über die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur aufgenommenen Mittel von bis zu 450 Millionen Euro zuzüglich Zinsen verzichten darf.

Voraussetzung für einen derartigen Verzicht ist, dass die Mittel, auf die der Bund verzichtet, jeweils ausschließlich von den Gebietskrankenkassen zur Reduzierung ihrer negativen Reinvermögen verwendet werden, indem ihre Verbindlichkeiten abgedeckt werden.

§ 2 sieht die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen für die Vollziehung des gegenständlichen Gesetzes vor

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die erste Lesung die Zuweisung an den Gesundheitsausschuss vorgeschlagen.