1811/A XXIV. GP

Eingebracht am 18.01.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Renate Csörgits, August Wöginger

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Urlaubsgesetz und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Urlaubsgesetz und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Urlaubsgesetzes

Das Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 5 zweiter Satz lautet:

„Diese Frist verlängert sich bei Inanspruchnahme einer Karenz gemäß dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder gemäß dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, um den Zeitraum der Karenz.“

Artikel 2

Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984

Das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 152/2011, wird wie folgt geändert:

1. (Grundsatzbestimmung) § 69 Abs. 5 zweiter Satz lautet:

„Diese Frist verlängert sich bei Inanspruchnahme einer Karenz gemäß den §§ 26a, 26e, 105 und 105d um den Zeitraum der Karenz.“

2. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem § 285 wird folgender Abs. 50 angefügt:

„(50) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 69 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.“

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales


Begründung

Zu Art. 1(§ 4 Abs. 5 zweiter Satz Urlaubsgesetz):

Mit Urteil vom 22. April 2010 in der Rechtssache C-486/08 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass das einschlägige Unionsrecht einer nationalen Bestimmung wie § 60 Satz 3 des Gesetzes vom 8. November 2000 über das Dienstrecht der Vertragsbediensteten des Landes Tirol in seiner bis zum 1. Februar 2009 geltenden Fassung (Tiroler Landes-Vertragsbedienstetengesetz) entgegensteht, nach der Bedienstete, die ihren Anspruch auf Elternurlaub (Karenz) von zwei Jahren in Anspruch nehmen, im Anschluss an diesen Elternurlaub (Karenz) Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub verlieren, die sie im Jahr vor der Geburt des Kindes erworben haben.

Der EuGH betont den Zweck der einschlägigen Unionsbestimmungen zum Elternurlaub, welcher darin besteht, zu verhindern, dass aus dem Arbeitsverhältnis abgeleitete Rechte, die die Bediensteten erworben haben oder dabei sind zu erwerben und über die sie zum Zeitpunkt des Antritts eines Elternurlaubs verfügen, verloren gehen oder verkürzt werden. Es ist zu gewährleisten, dass sich die Bediensteten im Anschluss an den Elternurlaub im Hinblick auf diese Rechte in derselben Situation befinden wie vor diesem Urlaub.

Derzeit wird der Verjährungstermin für den Erholungsurlaub um jenen Zeitraum hinausgeschoben, um den eine Karenz nach dem MSchG bzw. dem VKG das Ausmaß von zehn Monaten übersteigt. Die Ausführungen des EuGH im vorgenannten Urteil bedingen eine Anpassung dieser Regelungen im Bereich des UrlG, weshalb nunmehr Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG uneingeschränkt den Verjährungstermin hinausschieben sollen. Mit dem Tag der Urteilsverkündung war die Bestimmung des § 4 Abs. 5 zweiter Satz UrlG judikaturkonform zu interpretieren. Nunmehr wird dies aus Gründen der Rechtssicherheit auch gesetzlich klargestellt.

Zu Art. 2 (Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984)

Zu Z 1 (§ 69 Abs. 5):

Es wird auf die Erläuterungen zu § 4 Abs. 5 zweiter Satz Urlaubsgesetz verwiesen.