1864/A XXIV. GP

Eingebracht am 08.03.2012
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Antrag

 

der Abgeordneten Dr. Josef Cap, Karlheinz Kopf

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. …, wird wie folgt geändert:

 

          1.      Artikel 26 Abs. 1 lautet wie folgt:

 

          „Artikel 26. (1) Der Nationalrat besteht aus 165 Mitgliedern und wird vom Bundesvolk aufgrund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechtes der Männer und Frauen, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.“

 

          2.      Artikel 34 und 35 lauten:

 

          „Artikel 34. (1) Der Bundesrat besteht aus höchstens 56 Mitgliedern. Im Bundesrat sind die Länder im Verhältnis zur Bürgerzahl vertreten.

 

          (2) …


          Artikel 35. …“

 

3.      Dem Artikel 151 wird folgender Abs. xx angefügt:

 

          „(xx) Artikel xx in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 treten mit xx.xxxx.2012 in Kraft.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Verfassungsausschuss

 


Erläuterungen:

 

Mit dem gegenständlichen Antrag sollen der Nationalrat und der Bundesrat um 10 Prozent verkleinert werden. Diese Verkleinerung wird daher im Bundes-Verfassungsgesetz abgebildet. Weiters soll mit diesem Antrag die Möglichkeit geschaffen werden, auf parlamentarischer Ebene über die Rahmenbedingungen und die notwendigen Detailänderungen, die sich aus dieser angestrebten Verkleinerung ergeben, die Beratungen in den zuständigen Gremien aufnehmen zu können. Da es sich um eine Novelle zum Bundes-Verfassungsgesetz handelt, wird als vorberatendes Organ der Verfassungsausschuss des Nationalrates vorgeschlagen.

 

Es wird eine Reihe von Maßnahmen auf verschiedensten Ebenen ergänzend notwendig sein. Dies beginnt bei einer Anpassung im Wahlrecht zum Nationalrat, da bei einer bloßen Verkleinerung die derzeit vorgesehenen drei Ermittlungsverfahren in ihrer Gewichtung verzerrt werden könnten, Adaptierungen im Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrates und führt bis hin zu einer Optimierung der Organisationsstrukturen und der Arbeitsmöglichkeiten der Abgeordneten und Bundesräten.

 

Gleichzeitig wurde vereinbart, dass unter Einbeziehung aller Fraktionen sowohl im Nationalrat wie auch im Bundesrat über die Rahmenbedingungen des österreichischen Parlamentarismus eine umfassende Debatte abzuhalten ist, damit trotz der vorgesehenen Verkleinerung die Qualität der Arbeit in den parlamentarischen Gremien erhöht und gleichzeitig der Kontakt mit den Bürgerinnen und Bürgern ausgebaut werden kann.

 

All diese Arbeiten werden auf der einen Seite in den zuständigen Gremien des Nationalrates und auf der anderen Seite unter Einbindung der Länder in den Gremien des Bundesrates zu führen sein. Die Ergebnisse werden dann in den gegenständlichen Initiativantrag eingearbeitet werden.