1940/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 15.05.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

des Abgeordneten Mathias Venier, Mag. Roman Haider

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend die Steuerpflicht für Dienstwohnungen in touristischen Branchen

 

 

Im Rahmen der Lohn- und Einkommenssteuer sind u.a. sogenannte Sachbezüge (Rz138-222d) steuerpflichtig. Hierbei handelt es sich um Leistungen des Dienstgebers zugunsten des Dienstnehmers abseits von Geldleistungen. Diese sind gem. § 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), StF: BGBl. Nr. 400/1988, als geldwerte Leistungen mit dem Mittelpreis des Verbrauchsortes zu bewerten und in dieser Höhe zu versteuern. Als Sachbezug werden dabei auch Dienstwohnungen (Rz149-162d) gesehen, die Dienstnehmern kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellt werden.

 

Wie „Wirtschaftszeit – Das unabhängige Wirtschaftsportal für Vorarlberg, Liechtenstein und die Ostschweiz“ in einem im elektronisch veröffentlichten Artikel vom 05.04.2012 feststellte, führt diese Regelung zu absurden Zuständen: „(…) Wer seinen Saison-Mitarbeitern eine zeitgemäße Unterkunft anbietet, muss mit saftigen Nachzahlungen beim Finanzamt rechnen. (…) Ein Beitragsprüfer des Gebietskrankenkasse Vorarlberg hat kürzlich in Saisonhotels in Lech am Arlberg die Zimmer der Mitarbeiter geprüft und festgestellt, dass diese keine einfachen, arbeitsplatznahen Unterkünfte mehr sind (Schlafstelle, Burschenzimmer), sondern bereits komfortable Einzimmerwohnungen (Garconniere) darstellen würden und deshalb als Sachbezüge anzusetzen sind. Nachzahlungen bis zu EUR 40.000,-- pro Hotelbetrieb waren die Folge. Einer der geprüften Hoteliers, versteht die Welt nicht mehr: ‚Während Arbeiterkammer und Wirtschaftskammer an die Hoteliers appellieren, den Saisonkräften ordentliche Unterkünfte zur Verfügung zu stellen, bestraft die Finanz alle, die diese Unterkünfte auch nur mit dem geringsten Komfort ausstatten.‘ Konkret: Ein rund 27 Quadratmeter großes Zimmer, das mit einer winzigen Kochnische ausgestattet ist, gilt als Dienstwohnung und wird im Gegensatz zu den sogenannten ‚Burschenzimmern‘ besteuert. (…)“.


Nach § 3 Abs. 1 EStG 1988 sind einige geldwerte Leistungen von der Steuerpflicht ausgenommen, hinsichtlich der Dienstwohnungen findet sich aber keine Ausnahme.

Dies ist gerade für die Tourismuswirtschaft, die ihr Personal vielfach überregional rekrutiert, problematisch, muss den – oft aus dem Ausland oder anderen Bundesländern stammenden – Mitarbeitern doch eine Schlaf- und Wohnmöglichkeit geboten werden. In diesem Zusammenhang wurden in der Vergangenheit immer wieder – zu Recht – von Arbeitnehmervertretungen Forderungen nach angemessen großen, sauberen und zur Verrichtung der Lebensbedürfnisse der Dienstnehmer geeigneten Unterkünften gestellt. Diesen Forderungen wurde seitens der Tourismusbranche vielfach – oft in sehr vorbildlicher Art und Weise – entsprochen.

 

Dass aber die zur Verfügungstellung hochwertiger Unterkünfte für Dienstnehmer steuerliche Nachteile bringen soll, ist nicht einzusehen.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat einen Entwurf zur Novellierung des § 3 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988) vorzulegen, der eine Einkommenssteuerbefreiung für nicht angemietete arbeitsplatzbezogene Unterkünfte bis zu einer Gesamtfläche von 40 Quadratmetern, die nicht in Leitungspositionen tätigen Dienstnehmern in der Tourismuswirtschaft zur Verfügung gestellt werden, vorsieht.“

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Finanzausschuss ersucht.