1948/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 16.05.2012
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

des Abgeordneten Ing. Hofer

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend Ausstellung des Ausweises gemäß § 29b StVO durch das Bundessozialamt

 

 

Mit dem Ausweis nach § 29b StVO (Straßenverkehrsordnung) darf zum Ein- oder Aussteigen und zum Ein- oder Ausladen der für die gehbehinderte Person nötigen Behelfe, z.B. eines Rollstuhls, auf Straßenstellen, an denen ein Halte- und Parkverbot durch Verkehrszeichen kundgemacht ist, sowie in zweiter Spur gehalten werden. Weiters darf auf Straßenstellen, an denen ein Parkverbot durch Verkehrszeichen kundgemacht ist, in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung und in einer Fußgängerzone, in der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen wird, geparkt werden. Zu beantragen ist dieser Ausweis nach § 29b StVO noch immer bei der Bezirkshauptmannschaft bzw. beim Magistrat in Statutarstädten.

 

Die Kompetenz zur Ausstellung dieses Ausweises sollte im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung dem Bundessozialamt übertragen werden, denn das Bundessozialamt ist auch für die Ausstellung des Behindertenpasses und für den Antrag auf Gewährung des Mobilitätszuschusses zuständig.

Trotz Verankerung im Regierungsprogramm für die gegenwärtige Legislaturperiode und eines gemeinsamen Entschließungsantrages aller fünf im Parlament vertretenen Parteien im Oktober 2011 wurde diese Verwaltungsvereinfachung noch nicht umgesetzt.

 

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten folgenden

 

 


ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wird aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass die Kompetenz für die Ausstellung des Ausweises gemäß § 29b StVO nunmehr auf das Bundessozialamt übergeht.“

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales gebeten.