2017/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 27.06.2012
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Umgehung der Beschuldigtenrechte im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren durch fälschliche Anwendung des Sicherheitspolizeigesetzes

 

 

 

BEGRÜNDUNG

 

 

 

Am 9.5.2011 gelangte bei der ehemaligen Korruptionsstaatsanwaltschaft (KStA) eine Sachverhaltsdarstellung des AbgzNR Mag. Albert Steinhauser ein, die das möglicherweise kriminelle Vorgehen von Mitgliedern der SOKO „Bekleidung“ vor und während des Wiener Neustädter „Tierschutzprozesses“ betraf. Die darauf eingeleiteten Ermittlungen der KStA wurden am 1. August eingestellt, die Opfer wurden über die Hintergründe der Einstellung am 19. August in einer Einstellungsbegründung informiert.

 

In der eben erwähnten Einstellungsbegründung heißt es auf Seite 11:

 

„Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung (aber auch, soweit überblickbar, einschlägige Judikatur- oder Literaturhinweis) zur Frage, unter welchem Regime eine verdeckte Ermittlung bei gleichzeitigem Vorliegen der Notwendigkeit nach SPG sowie Anhängigkeit eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens durchzuführen ist bzw ob in diesem Fall eine verdeckte Ermittlung nach dem SPG möglich ist und bejahendenfalls zur Frage, ob deren Ergebnisse in jedem Fall in das Strafverfahren einzufließen haben, existiert nicht.“

 

Diese Regelungslücke hat die rechtspolitisch problematische Folge, dass so die umfassenden Beschuldigtenrechte der Strafprozessordnung teilweise umgangen werden können. Die Voraussetzung für die Bewilligung einer Verdeckten Ermittlung, die vorsätzlich begangene Straftat, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, entfällt. Außerdem gibt es nach Beendigung der Ermittlungsmaßnahme im SPG keine verbindliche Verpflichtung die Betroffenen über die Durchführung der Maßnahme zu informieren.

 

Im TierschützerInnenprozess gelang es laut mündlicher Begründung des erstinstanzlichen Urteils gerade durch die Zeugenaussage der Verdeckten Ermittlerin, die Konstruktion einer kriminellen Organisation zu widerlegen. Da die Verdeckte Ermittlung auf Grundlage des Sicherheitspolizeigesetzes bewilligt wurde, wussten die Beschuldigten nichts über Ihre Existenz. Wäre, wie ursprünglich von der SOKO „Bekleidung“ beabsichtigt, die Verdeckte Ermittlerin bis zuletzt verschwiegen worden, kann nicht gesagt werden, dass das Verfahren den gleichen Ausgang genommen hätte. Eine Verdeckte Ermittlung nach dem SPG, die hingegen belastendes Beweismaterial zu Tage gefördert hätte, wäre wohl aller Voraussicht nach dem Gerichtsverfahren nicht vorenthalten worden. Diesem Widerspruch zum Objektivitätsgrundsatz gilt es gesetzlich zu begegnen.

 

 

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung und insbesondere die Bundesministerin für Inneres wird aufgefordert, dem Nationalrat einen Gesetzesentwurf vorzulegen, der zukünftig sicherstellt, dass wenn bei den Sicherheitsbehörden ein Grund zur Annahme besteht, dass bestehende oder bevorstehende Ermittlungen zur allgemeinen Gefahrenabwehr zumindest in Teilbereichen mit den Verdächtigungen in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gegen einen Beschuldigten zusammenfallen, die Aufrechterhaltung der sicherheitspolizeilichen Ermittlungen nur möglich ist, wenn durch eine hinreichende Überprüfung ausgeschlossen werden kann, dass sich die beiden Sachverhalte überschneiden. Ansonsten ist ausnahmslos nach den Regeln der Strafprozessordnung zu verfahren.

 

Damit soll einerseits sichergestellt werden, dass die Beschuldigtenrechte in der StPO (Akteneinsicht, Verständigung der Durchführung einer Verdeckten Ermittlung) nicht durch die Anwendung von sicherheitspolizeilichen Ermittlungsmethoden umgangen werden und andererseits, dass die Staatsanwaltschaft auch tatsächlich die Herrin des Ermittlungsverfahrens ist. Von dieser Regelung ausgenommen sollen die derzeit gültigen Regelungen bei Gefahr im Verzug bleiben.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für innere Angelegenheiten vorgeschlagen.