2091/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 16.10.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschliessungsantrag

 

 

der Abgeordneten Dr. Spadiut

Kolleginnen und Kollegen

betreffend Verordnungsermächtigung für Fiakerpferde im Tierschutzgesetz

 

 

Fiaker dürfen laut Wiener Fiakergesetz mindestens jeden zweiten Tag von 9.00 bis 22.00 Uhr - ohne nennenswerte Auflagen oder Beschränkungen für die Tiere - ihr Gewerbe ausüben. Nicht nur, dass unter Berücksichtigung der An- und Heimfahrtszeiten ein 15-Stunden Arbeitstag für die Pferde zulässig ist, auch die Aufstallungs- und Arbeitsbedingungen der Tiere stehen immer wieder im Lichte der öffentlichen Diskussion.

 

Die Tiere leben praktisch in Hinterhöfen „mitten in Wien“ und haben ihr gesamtes Fiaker-Leben lang keine Möglichkeit für einen Auslauf oder den Besuch einer Koppel. Die Pferde - eigentlich Fluchttiere - müssen mit Ohrenstöpseln, Scheuklappen und Geschirr zum Ertragen des Lärmes in den Wiener Straßen „beruhigt“ werden, der harte Asphalt, Kälte und Hitze stellen zusätzliche Belastungen dar.

 

Die bestehenden Mindestanforderungen für Pferde und Pferdeartige in der ersten Tierhaltungsverordnung sind aktuell dezidiert nicht dazu geeignet, das „Berufstier Fiakerpferd“ ausreichend abzubilden.

 

So ist z.B. bei den Pferden und Pferdeartigen zum Thema Lärm zu lesen:

 

2.5. LÄRM

Der Lärmpegel ist so gering wie möglich zu halten. Dauernder oder plötzlicher Lärm ist zu vermeiden

 

Dieses einzige exemplarische Beispiel steht bereits im krassen Wiederspruch zu dem gesamten täglichen Arbeitsumfeld dieser Tiere.

 

Aus gutem Grund und unabhängig von der jeweiligen Tierart gibt es daher im bestehenden Tierschutzgesetz unterschiedliche Verordnungsermächtigungen für Tiere, die unter nicht üblichen Verhältnissen wie z.B. in Tierheimen, Zirkussen, Zoos oder Varietees leben oder die anstrengende „Berufe“ ausüben wie z.B. die Hunde bei der Polizei oder beim Bundesheer.


Im Falle der Fiakerpferde, sind sowohl die Lebensumstände als auch die dauernde „berufliche“ Verwendung dieser Tiere gegeben, die eine Verordnungsermächtigung für diese Tiergruppe im Tierschutzgesetz rechtfertigen um damit am Verordnungswege entsprechende spezielle Tierschutz-Anforderungen vorzusehen.

 

 

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Der Bundesminister für Gesundheit wird aufgefordert, im Tierschutzgesetz eine Verordnungsermächtigung für Fiakerpferde vorzusehen.“

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung dieses Antrages an den Gesundheitsausschuss vorgeschlagen.

 

 

 

Wien, am 15. Oktober 2012