2133/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 15.11.2012
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Entschließungsantrag

 

 

der Abgeordneten Mag. Widmann, Schenk

Kolleginnen und Kollegen

betreffend Vertragsverletzungsverfahren gegen Temelin jetzt!

 

Sind in den österreichischen Nachbarstaaten Zulassungsverfahren im Gang bzw. werden vorbereitet um atomrechtliche Anlagen zu genehmigen, so ist gemäß Espoo-Konvention bzw. Aarhus- Konvention auch eine grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung, an der sich die österreichische Öffentlichkeit beteiligen kann, durchzuführen.

 

Nach dem Espoo-Übereinkommen ist vom Ursprungsstaat eine gleichwertige Beteiligung der Öffentlichkeit im Ursprungstaat und im betroffenen Nachbarland/den betroffenen Nachbarländern sicherzustellen. Die Zulassungsbehörde des Ursprungsstaates ist in Übereinstimmung mit den dort geltenden Rechtsvorschriften verpflichtet, die Einwendungen und Stellungnahmen des Nachbarstaates/der Nachbarstaaten zur Kenntnis zu nehmen und angemessen zu würdigen.

 

Wenn Österreich jetzt feststellt, dass prozedurale Erfordernisse hinsichtlich der Öffentlichkeitsbeteiligung von Seiten des Nachbarstaates, der eine atomrechtliche Anlage genehmigen möchte nicht eingehalten werden, ist gegebenenfalls ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten.

Diese Möglichkeit ist in diesem Fall besonders wichtig, da die Auswirkungen im Fall einer atomaren Katastrophe niemals zu beziffernde Schäden für bedeuten.

 

Nach dem Vertrag von Lissabon, Artikel 259, kann jeder Mitgliedstaat den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen, wenn er der Auffassung ist, dass ein anderer Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus diesem Vertrag verstoßen hat.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgenden

 


Entschließungsantrag:

 

Der Nationalrat wolle beschließen:


 

„Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird aufgefordert, den Gerichtshof der Europäischen Union gem. Art. 259 AEUV wegen einer möglichen Vertragsverletzung Tschechiens, in Zusammenhang mit einem entsprechend einem EUGH-Urteil EU-rechtswidrigen UVP-Verfahrens bei der Erweiterung des AKW-Temelin, anzurufen.“

 

 

In formeller Hinsicht wird eine Zuweisung an den Umweltausschuss vorgeschlagen.