2144/A XXIV. GP

Eingebracht am 16.11.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Jan Krainer

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981

geändert wird.

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 216, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2008 wird wie folgt geändert:

1. Der Gesetzestitel lautet:

„Bundesgesetz betreffend die Finanzierung von Rechtsgeschäften und Rechten (Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz – AFFG)“

2. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „bis 31. Dezember 2013“ durch die Wortfolge „bis 31. Dezember 2018“ ersetzt.

3. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215/1981“ durch die Wortfolge „Ausfuhrförderungsgesetz, BGBl. Nr. 215/1981“ ersetzt.

4. In § 1 Abs. 1 lit. a, b, c und d sowie in § 1 Abs. 5 wird jeweils die Wortfolge „Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215“ durch die Wortfolge „Ausfuhrförderungsgesetz, BGBl. Nr. 215/1981“ ersetzt.

5. § 7 lautet:

§ 7. (1) Für die Übernahme von Haftungen ist ein Entgelt zu entrichten.

(2) Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“

Begründung

Die Bundesministerin für Finanzen übernimmt namens des Bundes Haftungen für Kreditoperationen des vom Bund gemäß Ausfuhrförderungsgesetz Bevollmächtigten (derzeit Oesterreichische Kontrollbank AG) zur Abdeckung von Gläubiger- und Wechselkursrisiken, um sowohl österreichischen Unternehmen bei deren Auslandsgeschäften als auch im österreichischen Interesse liegenden Auslandsprojekten attraktive Finanzierungskonditionen ermöglichen zu können. Die mit diesen Kreditoperationen aufgenommenen Mittel müssen ihrer Widmung entsprechend im Wege des Exportfinanzierungsverfahrens der Oesterreichischen Kontrollbank AG für einen der in § 1 Abs. 1 AFFG taxativ aufgezählten Zwecke eingesetzt werden.


Das gegenwärtige System der Exportfinanzierung hat sich über Jahrzehnte bewährt und soll daher beibehalten werden. Es ermöglicht die Finanzierung von Auslandsgeschäften der österreichischen Wirtschaft sowie von im österreichischen Interesse liegenden Auslandsprojekten (beispielsweise. im Rahmen der Entwicklungsfinanzierung). Das AFFG leistet einen wesentlichen Beitrag zur Steigerung der Exporte und/oder Dienstleistungen sowie zur Internationalisierung der österreichischen Wirtschaft durch die Bereitstellung von Finanzierungen für beispielsweise Auslandsinvestitionen und unterstützt somit die positive Entwicklung der Leistungs- und Kapitalbilanz. Der Einsatz des Finanzierungsinstrumentariums leistet darüber hinaus einen Beitrag zur Absicherung und/oder Neuschaffung von Arbeitsplätzen in international orientierten österreichischen Unternehmen.

Die vorliegende Novelle soll die Fortsetzung des bewährten Exportfinanzierungsverfahrens der OeKB  durch Verlängerung der gesetzlichen Ermächtigung zur Übernahme von Haftungen für Kreditoperationen der OeKB um weitere 5 Jahre (bis 2018) sicherstellen. Darüber hinaus werden sprachliche Anpassungen und Präzisierungen vorgenommen.

Um jedenfalls sicherzustellen, dass bei einem möglichen Konjunkturaufschwung der AFFG-Haftungsrahmen bis Ende 2018 ausreichend Finanzierungspotential aufweist, wird die Höhe des Maximalrahmens gemäß § 2 Abs.1  mit 45 Mrd. EUR unverändert beibehalten.

Zu Z 1 (Gesetzestitel):

Zwecks legistischer Vereinfachung wird der Zusatz „1981“ gestrichen.

 

Zu Z 2 bis 4 (§ 1 Abs. 1, § 1 Abs. 1 lit. a, b, c, und d sowie § 1 Abs. 5):

Mit gegenständlicher Novelle wird die Ermächtigung zur Haftungsübernahme durch den Bundesminister für Finanzen bis zum 31. Dezember 2018 verlängert. Wie in der Vergangenheit endet die Ermächtigung somit 1 Jahr nach der Ermächtigung zur Haftungsübernahme gemäß Ausfuhrförderungsgesetz. Da die Finanzierung von Export- und Auslandsinvestitionsgeschäften der Risikoabsicherung zeitlich nachgelagert ist, soll damit gewährleistet werden, dass für Export- und Auslandsinvestitionsgeschäfte, für welche Bundesgarantien gemäß Ausfuhrförderungsgesetz übernommen wurden, grundsätzlich auch gegen Ende der Geltungsdauer der Ermächtigung zur Haftungsübernahme gemäß Ausfuhrförderungsgesetz noch eine volle Refinanzierung aus AFFG-garantierten Mitteln möglich ist. Darüber hinaus werden die Verweise auf das Ausfuhrförderungsgesetz der geänderten Bezeichnung  dieses Gesetzes angepasst.

 

Zu Z 5 (§ 7 Abs. 1 und 2)

Diese Bestimmung wird in zwei Absätze gegliedert, um in Abs. 2 die sprachliche Gleichbehandlung von Mann und Frau in diesem Gesetz zu verankern.

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, den Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Finanzausschuss zuzuweisen.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Bundesgesetz vom 8. April 1981 betreffend die Finanzierung von Rechtsgeschäften und Rechten (Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981 – AFFG)

Bundesgesetz betreffend die Finanzierung von Rechtsgeschäften und Rechten (Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz – AFFG)

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, bis 31. Dezember 2013 namens des Bundes Haftungen in Form von Garantien für Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen, Kredite oder sonstige Verpflichtungen) zu übernehmen, die von dem Bevollmächtigten des Bundes gemäß § 5 Abs. 1 Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215/1981, in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt werden, wenn der Erlös der Kreditoperationen

         (a) zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, für die der Bund die Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215, oder dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964, BGBl. Nr. 200, in der jeweils geltenden Fassung, übernommen hat, oder

         (b) zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, die den gesetzlichen Voraussetzungen des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen und für die ein von dem Bevollmächtigten des Bundes überprüfter Kreditversicherer die Haftung übernommen hat, oder

         (c) zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, die den gesetzlichen Voraussetzungen des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen und für die eine Haftung der Austria Wirtschaftsservice G.m.b.H. übernommen wurde, oder

         (d) zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, die den gesetzlichen Voraussetzungen des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen und für die eine internationale Organisation, deren Bonität außer Zweifel steht, eine Haftung übernommen hat, oder

         (e) zur Zwischenveranlagung im Rahmen des Exportfinanzierungsverfahrens durch den vom Bund Bevollmächtigten, oder

          (f) zur Bezahlung von Verpflichtungen des vom Bund Bevollmächtigten, für die Garantien nach diesem Bundesgesetz übernommen worden sind,

dient.

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, bis 31. Dezember 2018 namens des Bundes Haftungen in Form von Garantien für Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen, Kredite oder sonstige Verpflichtungen) zu übernehmen, die von dem Bevollmächtigten des Bundes gemäß § 5 Abs. 1 Ausfuhrförderungsgesetz, BGBl. Nr. 215/1981, in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt werden, wenn der Erlös der Kreditoperationen

         (a) zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, für die der Bund die Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz, BGBl. Nr. 215/1981, oder dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964, BGBl. Nr. 200, in der jeweils geltenden Fassung, übernommen hat, oder

         (b) zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, die den gesetzlichen Voraussetzungen des Ausfuhrförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1981, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen und für die ein von dem Bevollmächtigten des Bundes überprüfter Kreditversicherer die Haftung übernommen hat, oder

         (c) zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, die den gesetzlichen Voraussetzungen des Ausfuhrförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1981, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen und für die eine Haftung der Austria Wirtschaftsservice G.m.b.H. übernommen wurde, oder

         (d) zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, die den gesetzlichen Voraussetzungen des Ausfuhrförderungsgesetzes , BGBl. Nr. 215/1981, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen und für die eine internationale Organisation, deren Bonität außer Zweifel steht, eine Haftung übernommen hat, oder

         (e) zur Zwischenveranlagung im Rahmen des Exportfinanzierungsverfahrens durch den vom Bund Bevollmächtigten, oder

          (f) zur Bezahlung von Verpflichtungen des vom Bund Bevollmächtigten, für die Garantien nach diesem Bundesgesetz übernommen worden sind,

dient.

(5) Zur Finanzierbarkeit von Rechtsgeschäften oder Rechten, für die eine Haftung gemäß § 1 Abs. 1 lit. b oder d vorliegt, muss die vorliegende Haftung für wirtschaftliche oder politische Risiken, die mit dem jeweiligen Rechtsgeschäft oder Recht verbunden sind, mit einer Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, vergleichbar sein.

(5) Zur Finanzierbarkeit von Rechtsgeschäften oder Rechten, für die eine Haftung gemäß § 1 Abs. 1 lit. b oder d vorliegt, muss die vorliegende Haftung für wirtschaftliche oder politische Risiken, die mit dem jeweiligen Rechtsgeschäft oder Recht verbunden sind, mit einer Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz, BGBl. Nr. 215/1981, in der jeweils geltenden Fassung, vergleichbar sein.

§ 7. Für die Übernahme von Haftungen ist ein Entgelt zu entrichten.

§ 7. (1) Für die Übernahme von Haftungen ist ein Entgelt zu entrichten.

(2) Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.