2156/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 05.12.2012
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ENTSCHLIEßUNGSANTRAG

ANTRAG

 

des Abgeordneten Podgorschek

und weiterer Abgeordneter

betreffend die Umsatzsteuerbefreiung von Gemeinden bei Leistungserbringung für andere Gemeinden im Rahmen der Gemeindekooperation

 

 

In immer stärkerem Ausmaß stoßen kleinere Gemeinden bei den ihnen zugedachten Aufgaben an die Grenzen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit. In Anbetracht der Tatsache, dass etwa die Hälfte aller österreichischen Gemeinden unter 1.500 Einwohner, ein Viertel sogar unter 1.000 Einwohner haben, wurden vom Gesetzgeber in letzter Zeit vermehrt Initiativen gesetzt, um die Kooperation der Gemeinden untereinander zu fördern. Insbesondere die auf Initiative des Bundesrates im Jahr 2011 erfolgte Einführung des Artikels 116a B-VG (185/A-BR/2011) sollte die Zusammenarbeit der Gemeinden erleichtern und so Einsparungen durch Synergieeffekte erzielen.

Mit dem Erlass des Bundesministeriums für Finanzen GZ BMF-010219/0163-VI/4/2012 vom 28.9.2012 wird ausgeführt, dass Leistungserbringungen von Gemeinden an die Nachbargemeinden sowie von Gemeindeverbänden an ihre Mitgliedergemeinden als unternehmerische Tätigkeiten zu werten sind und damit der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Die Frage, ob die zu erbringenden Leistungen den Gemeinden gesetzlich zugewiesen wurden und damit aus Sicht des Gesetzgebers dem Allgemeinwohl dienen, ist für die Umsatzsteuerpflicht derzeit unerheblich.

Dies führt zu der paradoxen Situation, dass eine verstärkte Kooperation der Gemeinden untereinander einerseits ausdrücklich erwünscht ist und gefördert werden soll, andererseits genau den Gemeinden, die diese Vorgaben verwirklichen wollen, erhöhte Kosten durch die Umsatzsteuer erwachsen. Die Vereinfachung der Kooperation in Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung gemäß Artikel 116 B-VG wird durch diese steuerliche Maßnahme konterkariert. Dabei sind es jedoch genau diese Aufgaben (die Einrichtung bzw. der Bau von Straßen, Kindergärten, Pflichtschulen, Krankenhäusern, Feuerwehr, Theater, Sportanlagen, Friedhöfen, öffentlicher Nahverkehr, der Betrieb von Einrichtungen der Alten- und Sozialhilfe, Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallbeseitigung, der Energieversorgung etc.), die die Gemeinden in immer größerem Ausmaß belasten und bei denen die oben erwähnten Kooperationen gemäß Art. 116a B-VG Einsparungen bewirken sollen, wie in Art 116a (1) zweiter Fall ausdrücklich festgehalten ist: „Zur Besorgung ihrer Angelegenheiten können sich Gemeinden durch Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen. Eine solche Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist durch Verordnung zu erteilen, wenn eine dem Gesetz entsprechende Vereinbarung der beteiligten Gemeinden vorliegt und die Bildung des Gemeindeverbandes im Falle der Besorgung von Angelegenheiten der Gemeinden als Träger von Privatrechten aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Interesse der beteiligten Gemeinden gelegen ist.“

Um eine freiwillige Zusammenarbeit der Gemeinden überhaupt zu ermöglichen und in weiterer Folge zu fördern, sind dabei Hindernisse soweit dies möglich ist zu beseitigen. Im Besonderen gilt dies natürlich für rechtliche Vorgaben, die diese Zusammenarbeit erschweren oder überhaupt unmöglich machen. Da dabei naturgemäß der Aspekt der Wirtschaftlichkeit im Vordergrund steht, ist eine Besteuerung derartiger Kooperationen jedenfalls als Hindernis anzusehen. Die 2011 erhofften Einsparungen in der Höhe von rund 500 Millionen Euro sowie die Effizienzsteigerung oder Gemeindetätigkeiten werden durch diese steuerliche Maßnahme deswegen in Frage gestellt.

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten folgenden

 

Entschließungsantrag:

 

„Die Bundesregierung und insbesondere die zuständige Bundesministerin für Finanzen werden aufgefordert, dem Nationalrat umgehend eine Regierungsvorlage zuzuleiten, die vorsieht, dass Leistungserbringungen von Gemeinden an die Nachbargemeinden sowie von Gemeindeverbänden an ihre Mitgliedergemeinden insbesondere, wenn sie im Rahmen des Artikel 116a B-VG erbracht werden, nicht umsatzsteuerpflichtig sind.“

 

 

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Finanzausschuss  ersucht.