2234/A XXIV. GP

Eingebracht am 27.02.2013
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Antrag

 

der Abgeordneten Jakob Auer, Mag. Kurt Gaßner
Kolleginnen und Kollegen

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Umsatzsteuergesetz 1994 und das Bewertungsgesetz 1955 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Umsatzsteuergesetz 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2012, wird wie folgt geändert:

In § 28 Abs. 39 Z 4 wird die Wortfolge „30. Juni 2013“ durch die Wortfolge „31. Dezember 2013“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Bewertungsgesetzes 1955

Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 30 Abs. 7 werden folgende Wortfolgen ersetzt:

„Schafe und Ziegen:“ durch „Schafe:“

„Lämmer und Kitze bis sechs Monate 0,05°VE“ durch „Lämmer bis sechs Monate 0,02°VE“

„Schafe und Ziegen sechs Monate bis ein Jahr 0,1°VE“ durch „Schafe sechs Monate bis ein Jahr 0,1°VE“

„Schafe und Ziegen über ein Jahr 0,2°VE“ durch „Schafe über ein Jahr 0,15°VE“; folgende Wortfolgen werden vor dem Wort „Schweine“ eingefügt:

„Ziegen:

Ziegen sechs Monate bis ein Jahr 0,05°VE

Ziegen über ein Jahr 0,12°VE“

2. In § 86 Abs. 14 wird nach der Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2012,“ die Wortfolge „ sowie § 30 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013,“ eingefügt.

 


In formeller Hinsicht wird, unter Verzicht auf die erste Lesung, die Zuweisung an den Finanzausschuss beantragt.

 

Begründung

Zu Artikel 1 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994):

Seit Kundmachung des Abgabenänderungsgesetzes 2012 hat sich erwiesen, dass die Notwendigkeit zur Vorsteuerberichtigung bei der Rückkehr zur Pauschalierung gemäß § 22 UStG bei erstmaliger Verwendung nach dem 30.6.2013 auch Investitionsvorhaben betrifft, die bereits begonnen wurden und zu einem Zeitpunkt geplant worden sind, als die Neuregelung noch nicht bekannt war. Aus Gründen des Vertrauensschutzes sollten diese Vorhaben noch unter jenen rechtlichen Rahmenbedingungen durchgeführt werden können, die zu ihrer Planung gegolten haben; dazu ist es notwendig, die Frist gemäß § 28 Abs. 39 Z 4 UStG auf den 31.12.2013 zu verlängern.

Zu Artikel 2 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955):

Die Vieheinheiten werden an aktuelle Werte angepasst.