2255/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 22.04.2013
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

des Abgeordneten DI Gerhard Deimek

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend  die unangemessen hohe Verzinsung von Eigenmitteln gemeinnütziger Wohnbauträger

 

Gemeinnützige Wohnbauträger haben den Auftrag, die Bevölkerung mit leistbarem Wohnraum zu versorgen. Gesetzesänderungen in der Vergangenheit haben jedoch dazu geführt, den Sektor von seinem sozialpolitischen Auftrag zu entfremden.

Zur Errichtung von Wohnraum werden Eigenmittel der betreffenden Genossenschaft, Darlehen, Fördermittel und Eigenmittel der zukünftigen Bewohner – der Finanzierungsbeitrag - verwendet. Bisher ist es zulässig, dass die Genossenschaft dem Bewohner Zinsen für ihre eingesetzten Eigenmittel verrechnet. Deren zulässige Höhe ist einerseits mit 3,5 Prozent gedeckelt. Gleichzeitig ist dem Wohnungsgemeinnnützigkeitsgesetz (§ 14 Abs.2 Z4) folgendes zu entnehmen: „ … dieser Hundertsatz erhöht sich in dem Ausmaß, in dem der um einen Prozentpunkt verminderte Periodenschnitt der Sekundärmarktrendite aller Bundesanleihen des jeweiligen vorangegangenen Kalenderjahres diesen Hundertsatz übersteigt, beträgt jedoch höchstens 5 vH“.

 

Neben den Instrumenten der Auslaufannuitäten und des Fixpreises – um nur wenige herauszugreifen – bietet diese Regelung eine weitere Möglichkeit, den Bewohner ungerechtfertigt zur Kasse zu bitten.

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigenden Abgeordneten folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung und insbesondere der zuständige Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend werden aufgefordert, dem Nationalrat schnellstmöglich eine Regierungsvorlage zuzuleiten, die vorsieht, dass dem WGG unterliegende Wohnbauträger für den Bau einer Wohneinheit eingesetzte Eigenmittel des Bauträgers den Bewohnern des Objektes mit höchstens einem Prozent per annum verzinst in Rechnung stellen dürfen.“

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Bautenausschuss ersucht.