2350/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 13.06.2013
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Entschliessungsantrag

 

des Abgeordneten Dr. Rosenkranz

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend Konkretisierung der Leistungsbeurteilung bei Lese-Rechtschreib-schwäche (LRS) bzw. Legasthenie

 

Das Rundschreiben 32/2001 auf der Seite des BMUKK sieht bezüglich der Leistungsbeurteilung bei Lese-Rechtschreibschwäche (LRS) bzw. Legasthenie Folgendes vor:

Es besteht kein Einwand, dass Schüler/innen bei der Leistungserbringung – insbesondere auf höheren Schulstufen – bei schriftlichen Arbeiten zeitgemäße Hilfsmittel zur Überprüfung der Schreibrichtigkeit zur Verfügung gestellt werden. Davon werden Schüler/innen mit nachweislich legasthenischer Beeinträchtigung besonders profitieren.

Bei der Leistungsfeststellung ist zu berücksichtigen, dass im Lehrplan des Pflichtgegenstandes Deutsch folgende Bereiche angeführt sind:

Volksschule – Sprechen, Lesen, Verfassen von Texten, Rechtschreiben, Sprachbetrachtung Hauptschule und AHS – Sprechen, Schreiben, Lesen und Textbetrachtung, Sprachbetrachtung und Sprachübung. Im Lehrplan der

Hauptschule und AHS-Unterstufe wird in der Bildungs- und Lehraufgabe ausdrücklich betont, dass es sich um gleichwertige Lernbereiche handelt.

Schularbeiten und andere schriftliche Leistungsfeststellungen dürfen daher nicht ausschließlich nach Art und Anzahl der Rechtschreibfehler beurteilt werden.

Im § 16 der Verordnung über die Leistungsbeurteilung werden fachliche Aspekte für die Beurteilung von Schularbeiten angegeben. Für die Beurteilung in der Unterrichtssprache sind die fachlichen Aspekte Inhalt, Ausdruck, Sprachrichtigkeit und Schreibrichtigkeit angegeben.

Sowohl aus den Lehrplanbestimmungen als auch aus der Verordnung ergibt sich somit eindeutig, dass der Gesichtspunkt der Schreibrichtigkeit keinesfalls die einzige Grundlage der Leistungsbeurteilung sein kann und darf.

Bei nachweislich vorliegenden und schwer wiegenden hirnorganischen Störungen, die sich im Sinne einer Körperbehinderung auswirken und das Erlernen und Anwenden der Rechtschreibung beeinträchtigen, kann § 18 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes angewendet werden.

Danach sind diese Schüler/innen unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen, wobei die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht werden muss.

Mit Bezug auf die Leistungsbeurteilung – insbesondere im Pflichtgegenstand Deutsch - ist daher verantwortungsbewusst abzuwägen, inwieweit nur ein einzelner Leistungsbereich – nämlich die Schreibrichtigkeit – bestimmend für die gesamte Bildungs- und Berufslaufbahn eines jungen Menschen sein soll.       
(http://www.bmukk.gv.at/medienpool/6272/RS31_2001.doc, 13. Juni 2013)

Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur hat eine Zusammenstellung von Regelungen und Materialien erarbeitet, durch die weitere Verbesserungen der Förderung betroffener Schülerinnen erreicht werden können…“

 

Gemäß diesem Erlass muss jeder Lehrer selbst entscheiden, wie Kinder mit Lese-Rechtschreibschwäche (LRS) bzw. Legasthenie zu beurteilen sind – eine Unsicherheit, die dringend zu beheben, d.h. konkretisieren, ist.

 

Daher stellen die unterzeichnenden Abgeordneten folgenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

"Die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur wird aufgefordert, den Erlass in Rundschreiben 32/2001 zur Beurteilung der Kinder mit ausgewiesener Lese-Rechtschreibschwäche (LRS) bzw. Legasthenie konkretisieren.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Unterrichtsausschuss beantragt.