2369/A XXIV. GP

Eingebracht am 27.06.2013
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Mag. Ikrath, Dr. Jarolim  
Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert werden

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.

xx/2013,  wird wie folgt geändert:

 

 Im § 278a entfällt in der Z 2 die Wendung „oder erheblichen Einfluss auf Politik oder Wirtschaft anstrebt“.

 

Begründung

 

 

Am 20. Oktober 2011 hat der Nationalrat eine Entschließung betreffend Durchführung einer wissenschaftlichen Evaluierung des § 278a StGB verabschiedet (203/E XXIV. GP), der zufolge die Bundesministerin für Justiz ersucht wird, dem Nationalrat nach Durchführung einer wissenschaftlichen Evaluierung des § 278a StGB darüber zu berichten, wie der Tatbestand vor dem Hintergrund seiner Entstehungsgeschichte unter Berücksichtigung der Zusammenhänge mit den strafprozessualen Entwicklungen, insbesondere hinsichtlich der Reichweite und der Bestimmtheit der Tatbestandsmerkmale, gemessen an den internationalen Vorgaben zu bewerten ist, ob und welche Beschränkungen des Tatbestandes im materiellen und formellen Recht möglich und sachgerecht sind; und im Fall eines legistischen Anpassungsbedarfs dem Nationalrat entsprechende Gesetzesvorschläge zu unterbreiten.

Die wissenschaftliche Evaluierung durch Univ.Prof. Dr. Susanne Reindl-Krauskopf und Univ.Ass. Dr. Farsam Salimi liegt nun in Form der ALES-Studie „Kriminelle Organisation (§ 278a StGB) – Eine dogmatische Evaluierung des Tatbestandes im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz“ vor. Das Gutachten bestätigt, dass es keine internationalen Vorgaben gibt, die § 278a StGB verlangen; die Bestimmung könnte daher ersatzlos gestrichen werden. Das Gutachten empfiehlt eine derartige Streichung jedoch nicht. Auch eine Streichung im materiellen Recht mit Belassung im Strafprozessrecht als Voraussetzung für besondere Ermittlungsmethoden wird von der Studie nicht empfohlen, zumal es dadurch nur zu einer Verlagerung der Problematik mit zweifelhaftem Nutzen kommen könnte.             

§ 278a StGB (Kriminelle Organisation) soll um die Tatbestandsalternative in Bezug auf Organisationen, die erheblichen Einfluss auf Politik oder Wirtschaft anstreben, reduziert und damit auf den Kernbereich der organisierten Kriminalität, nämlich jene Formen, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind, beschränkt werden.

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Justizausschuss zuzuweisen