2370/A XXIV. GP

Eingebracht am 27.06.2013
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Antrag

 

der Abgeordneten Jakob Auer, Mag. Kurt Gaßner, Dr. Wolfgang Pirklhuber, Gerhard Huber

und Kolleginnen und Kollegen

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzmittelgesetz geändert wird

Das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 15 Abs. 1 Z 1 wird folgende lit. n angefügt:

              „n) Pflanzenschutzmittel entgegen § 18 Abs. 10, 11, 13, 14 oder 15 in Verkehr bringt,“

2. In § 18 werden folgende Abs. 10 bis 15 angefügt:

„(10) Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosate ist hinsichtlich der Indikation „Sikkation“ verboten, sofern das Erntegut für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmt ist.

(11) Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, die mindestens einen der Wirkstoffe Clothianidin, Thiamethoxam und Imidacloprid enthalten, ist hinsichtlich der Indikation Winterweizen, Winterdinkel, Wintertriticale und Winterroggen (Aussaat zwischen Juli und Dezember), sofern das Erntegut für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmt ist, verboten.

(12) Das Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 4 Abs. 2 ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit hinsichtlich der Anforderungen der Abs. 10 und 11 von Amts wegen zu berichtigen.

(13) Die Aufbrauchfrist gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 485/2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung der Wirkstoffe Clothianidin, Thiamethoxam und Imidacloprid sowie des Verbotes der Anwendung und des Verkaufs von Saatgut, das mit diese Wirkstoffe enthaltenden Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde (ABl. Nr. L 139 vom 25.5.2013 S 12), wird mit 1. Oktober 2013 festgelegt.

(14) Die Aufbrauchfrist gem. Art. 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für Pflanzenschutzmittel, die nicht den Anforderungen der Abs. 10 entsprechen, wird mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag festgelegt.

(15) Die Aufbrauchfrist gem. Art. 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für Pflanzenschutzmittel, die nicht den Anforderungen der Abs. 11 entsprechen, wird mit 1. Oktober 2013 festgelegt.

(16) Zulassungen im Sinne des Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 485/2013 sind frühestens am 1. Oktober 2016 entsprechend einer neuerlichen Überprüfung durch die Europäische Kommission anzupassen.“

 

 

 

In formeller Hinsicht wird, unter Verzicht auf die erste Lesung, die Zuweisung an den Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft beantragt.


 

Begründung

Zu Z 1.: Verbot des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff „Glyphosate“ hinsichtlich der Indikation „Sikkation“ (Abtötung von Kulturpflanzen durch Pflanzenschutzmittel vor der Ernte zur Reifebeschleunigung): Bis zum Abschluss der Bewertung des Wirkstoffes auf Unionsebene soll im Sinne des Vorsorgeprinzips zur Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus der menschlichen Gesundheit vorläufig ein Verbot als bedenklich erachteter Anwendungsformen vorgesehen werden.

Zu Z 2.: Festlegung einer Aufbrauchfrist bzw. Abverkaufsfrist für Pflanzenschutzmittel, die Wirkstoffe aus der Wirkstoffgruppe der Neonicotinoide enthalten: Die vorgesehene Regelung soll als Begleitmaßnahme zur ordnungsgemäßen Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 485/2013 dienen. Außerdem soll aus Gründen des vorsorglichen Verbraucherschutzes auch das Verbot des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln aus der Wirkstoffgruppe der Neonicotinoide auf Wintergetreide (Winterweizen, Winterdinkel, Wintertriticale und Winterroggen) ausgedehnt werden. Die entsprechenden Einträge im Pflanzenschutzmittelregister wären aus Gründen der Rechtsklarheit von der zuständigen Behörde richtigzustellen. Pflanzenschutzmittel dürfen ab 1. Oktober 2013 nur noch mit entsprechend angepasster Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden.

Sonstige Begleitmaßnahmen: Zur Sensibilisierung der privaten Verwenderinnen und Verwender soll die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln in Form der Selbstbedienung ausgeschlossen und auf den Fachhandel beschränkt werden. In der PflanzenschutzmittelVO soll deswegen vorgesehen werden, dass Pflanzenschutzmittel nicht in Betrieben, die ausschließlich oder überwiegend Lebensmittel in Verkehr bringen (Lebensmitteleinzelhandel), oder in Form der Selbstbedienung verkauft werden dürfen.