281/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 10.12.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

 

des Abgeordneten Dr. Fichtenbauer

und weiterer Abgeordneter

betreffend Trennungsopfer - verpflichtende gemeinsame Obsorge

Seit dem 1.7.1998 gilt in der Bundesrepublik Deutschland das neue Kindschafts­recht. Und dieses geht von einem grundsätzlichen Fortbestand der gemeinsamen elterlichen Sorge aus. Damit hat der Deutsche Gesetzgeber die Bedeutung von Vater und Mutter für die gesunde Entwicklung eines Kindes erkannt und betont. Somit ist die gemeinsame Obsorge der gesetzliche Regelfall nach einer Scheidung. Über das Sorgerecht entscheidet das Gericht nur noch dann, wenn ein Elternteil für sich das alleinige Sorgerecht beantragt. Jener Elternteil, der die Alleinsorge für die Kinder anstrebt, muss nachweisen, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl abträglich ist.

Seit 01.07.2001 gibt es in Österreich die Möglichkeit, die „Obsorge beider Elternteile" im Falle einer Scheidung freiwillig zu vereinbaren. Diese Regelung wurde im Jahr 2005 einer Evaluierung unterzogen. Die Evaluierungsstudie des BMJ brachte uner-wartete Ergebnisse. Die neue Möglichkeit der gemeinsamen Obsorge wurde im Un-tersuchungszeitraum in über 53% der Fälle in Anspruch genommen. Positive Auswir-kungen sind vor allem die schnellere Beruhigung des Konfliktniveaus, weniger Konf-likte um die Ausübung des Besuchsrechts, hohe Zufriedenheit mit der Obsorge bei- der Elternteile, häufigere Kontakte der Kinder mit dem getrennt lebenden Elternteil, eine zehn mal niedrigere Kontaktabbruchsrate als bei alleiniger Obsorge, der ge- trennt lebende Elternteil übernimmt quantitativ und qualitativ mehr elterliche Aufga-ben und Verantwortung, mehr Austausch zwischen den getrennt lebenden Eltern, positive Auswirkungen auf die Zahlung des Kindesunterhalts (pünktlicher, Höhe wird eher als angemessen erlebt)...

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, schnellst möglich dem Nationalrat eine Re-gierungsvorlage zuzuleiten, welche die Obsorge beider Elternteile, analog zur Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland, als gesetzlichen Regelfall vorsieht. Ein Abgehen von dieser Regelung soll nur im Falle einer Gefährdung des Kindes-wohls möglich sein."

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Justizausschuss ersucht.