31/A XXIV. GP

Eingebracht am 28.10.2008
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ANTRAG

des Abgeordneten Glawischnig-Piesczek, Brosz, Freundinnen und Freunde

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert werden

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert werden

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert werden

 

Artikel I

 

Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 121/2005, wird wie folgt geändert:

 

Artikel 53 Abs.1 lautet (Verfassungsbestimmung)::

„(1) Der Nationalrat kann durch Beschluss oder aufgrund eines Verlangens Untersuchungsausschüsse einsetzen."

 

Artikel II

 

Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.  29/2005, wird wie folgt geändert:

 


1. In § 33 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

 

"Einem Beschluss auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ist ein Verlangen von 20 Abgeordneten oder von allen Abgeordneten eines Klubs gleichzuhalten."


2. Nach § 33 Abs.1 wird folgender Abs.1a eingefügt:

"(1a) Ein Verlangen gemäß Abs. 1 darf nicht gestellt werden, solange bereits zwei derartige Verlangen in Durchführung begriffen sind."

 

 3. In der eine Anlage zum Geschäftsordnungsgesetz 1975 bildenden Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse wird § 1 wie folgt abgeändert und lautet:

"§ 1. Der Untersuchungsausschuss erhebt die für die Erfüllung des Untersuchungsauftrags gebotenen Beweise aufgrund von Beweisbeschlüssen bzw. in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen aufgrund eines Verlangens eines Mitglieds des Untersuchungsausschusses."

 4. § 3 Abs. 1 der zitierten Anlage wird wie folgt geändert und lautet:

"Die Ladung von Auskunftspersonen oder Sachverständigen ist auf Beschluss des Untersuchungsausschusses oder auf Verlangen eines Mitglieds dieses Ausschusses durch den Präsidenten des Nationalrates bzw. in dessen Auftrag durch die Parlamentsdirektion auszufertigen."

 5. Nach § 3 Abs. 1 der zitierten Anlage wird folgender Abs. 1a eingefügt:

"(1a) Ein Verlangen im Sinne des Abs. 1 kann von Abgeordneten einer Ausschussfraktion pro Ausschusssitzung nur bis zu zweimal gültig gestellt werden."

 6. Nach § 25 Abs. 2 der zitierten Anlage wird folgender Abs. 3 angefügt:

"(3) Ersuchen um Beweiserhebungen im Sinne des Abs. 1 bzw. Verlangen auf Vorlage von Akten im Sinne des Abs. 2 sind entweder aufgrund eines Beweisbeschlusses im Sinne des § 1 oder aufgrund eines Verlangens eines Mitgliedes des Untersuchungsausschusses vorzunehmen. Ein derartiges Verlangen kann von Abgeordneten einer Ausschussfraktion pro Ausschusssitzung nur bis zu zweimal gültig gestellt werden."

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Geschäftsordnungsausschuss vorgeschlagen sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.