315/A XXIV. GP

Eingebracht am 10.12.2008
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Heinzl, Dr. Maier

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 (22. StVO-Novelle) und das Kraftfahrgesetz 1967 geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 (22. StVO-Novelle) und das Kraftfahrgesetz 1967 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960 (22. StVO-Novelle)

Die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 26a Abs. 1 1. Satz lautet:

„(1) Die Lenker von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Militärstreife und der militärischen Nachrichtendienste sind bei Fahrten, soweit dies für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich ist, an Halte- und Parkverbote, an Geschwindigkeitsbeschränkungen, an Fahrverbote gemäß § 52 lit. a Z 1, Z 6a, Z 6b, Z 6c, Z 6d, Z 7a, Z 7b, Z 8a, Z 8b, und Z 8c und an die Verbote bezüglich des Zufahrens zum linken Fahrbahnrand nicht gebunden.“

1a. In § 52 lit. a Z 10b wird an die Legende folgender Satz angefügt:

„Es kann entfallen, wenn am Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung eine neue Geschwindigkeitsbeschränkung, sei es auch nicht aufgrund dieses Bundesgesetzes, beginnt.“

2. Die Überschrift zum XIII. Abschnitt lautet:

„Besondere Vorschriften für die Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen, Straf- und Schlussbestimmungen“

3. Vor § 99 werden folgende §§ 98a bis 98f samt Überschriften eingefügt:

„Abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung

§ 98a. (1) Wenn es zur Erhöhung oder Gewährleistung der Verkehrssicherheit oder zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe und zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt dringend erforderlich erscheint, darf die Behörde zur automationsunterstützten Feststellung einer Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit bildverarbeitende technische Einrichtungen verwenden, mit denen die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges auf einer festgelegten Wegstrecke gemessen werden kann. Diese technischen Einrichtungen umfassen jeweils alle Anlagenteile, die dem vorgenannten Zweck dienen. Die Messstrecke ist durch Verordnung festzulegen.

(2) Die dabei gewonnenen Daten dürfen über den Zeitpunkt der Feststellung der durchschnittlichen Fahrgeschwindigkeit auf einer festgelegten Wegstrecke hinaus nur im Überschreitungsfall und nur insoweit verwendet werden, als dies zur Identifizierung eines Fahrzeuges oder eines Fahrzeuglenkers erforderlich ist, und zwar ausschließlich für Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Daten, die keine Überschreitungsfälle betreffen, sind unverzüglich und in nicht rückführbarer Weise zu löschen.

(3) Soweit die bildgebende Erfassung von Personen außer dem Fahrzeuglenker technisch nicht ausgeschlossen werden kann, sind diese Personen ohne unnötigen Verzug in nicht rückführbarer Weise unkenntlich zu machen.

(4) Beginn und Ende der mit einer technischen Einrichtung gemäß Abs. 1 überwachten Messstrecke sind anzukündigen.

Punktuelle Geschwindigkeitsmessung

§ 98b. (1) Die Behörden dürfen zur automationsunterstützten Feststellung einer Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit bildverarbeitende technische Einrichtungen verwenden, mit denen die Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges an einem Punkt gemessen werden kann. Diese technischen Einrichtungen umfassen jeweils alle Anlagenteile, die dem vorgenannten Zweck dienen. Ihr Einsatz hat dort zu erfolgen, wo dies aus Gründen der Erhöhung oder Gewährleistung der Verkehrssicherheit oder zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe und zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich erscheint.

(2) Die Ermittlung von Daten, die zur Identifizierung von Fahrzeugen oder Fahrzeuglenkern geeignet sind, mittels Einrichtungen gemäß Abs. 1 ist jeweils auf den Fall einer festgestellten Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu beschränken. Soweit die bildgebende Erfassung von Personen außer dem Fahrzeuglenker technisch nicht ausgeschlossen werden kann, sind diese Personen ohne unnötigen Verzug in nicht rückführbarer Weise unkenntlich zu machen.

(3) Die bei einer Messung gemäß Abs. 1 ermittelten Daten dürfen ausschließlich für die Identifizierung des Fahrzeuges oder des Fahrzeuglenkers und nur für Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen einer Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit verwendet werden.

Abstandsmessung

§ 98c. (1) Für Zwecke der automationsunterstützten Feststellung einer Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstands beim Hintereinanderfahren gemäß § 18 dürfen die Behörden jeweils räumlich und zeitlich begrenzt bildverarbeitende technische Einrichtungen verwenden. Diese technischen Einrichtungen umfassen jeweils alle Anlagenteile, die diesem Zweck dienen. Die Ermittlung von Daten mittels dieser Einrichtungen hat sich auf Fälle des begründeten Verdachtes von Unterschreitungen des erforderlichen Sicherheitsabstandes zu beschränken.

(2) Wird mittels einer technischen Einrichtung gemäß Abs. 1 eine Unterschreitung eines notwendigen Sicherheitsabstands beim Hintereinanderfahren gemäß § 18 festgestellt, dürfen über den Zeitpunkt der Feststellung der Unterschreitung hinaus ausschließlich die Daten verwendet werden, die zur Identifizierung des auffahrenden Fahrzeuges oder des betreffenden Fahrzeuglenkers erforderlich sind, und zwar ausschließlich für Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen einer solchen Unterschreitung sowie wegen einer allenfalls gleichzeitig festgestellten Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

(3) Soweit die bildgebende Erfassung von Personen außer dem Fahrzeuglenker technisch nicht ausgeschlossen werden kann, sind diese Personen ohne unnötigen Verzug in nicht rückführbarer Weise unkenntlich zu machen. Dasselbe gilt für Kennzeichen von anderen Fahrzeugen als des auffahrenden Fahrzeuges, soweit ein solches Kennzeichen nicht für Zwecke des Ermittlungsverfahrens zwingend erforderlich ist.

Überwachung der Beachtung von Lichtzeichen

§ 98d. (1) Für Zwecke der automationsunterstützten Feststellung einer Missachtung eines Rotlichtzeichens durch Verkehrsteilnehmer dürfen Behörden bildverarbeitende technische Einrichtungen verwenden. Diese technischen Einrichtungen umfassen jeweils alle Anlagenteile, die diesem Zweck dienen.

(2) Die Ermittlung von Daten, die zur Identifizierung von Fahrzeugen oder Verkehrsteilnehmern geeignet sind, mittels Einrichtungen gemäß Abs. 1 ist jeweils auf den Fall einer festgestellten Missachtung eines Rotlichtzeichens zu beschränken. Soweit die bildgebende Erfassung von Personen, die keine Übertretung begangen haben, technisch nicht ausgeschlossen werden kann, sind diese Personen ohne unnötigen Verzug in nicht rückführbarer Weise unkenntlich zu machen.

(3) Gemäß Abs. 1 ermittelte Daten dürfen ausschließlich für die Identifizierung des Fahrzeuges oder des Verkehrsteilnehmers verwendet werden, und zwar ausschließlich für Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen einer Missachtung gemäß Abs. 1.

Überwachung aus Fahrzeugen

§ 98e. (1) Die Behörde darf die

           1. bei Vorliegen eines durch eigene dienstliche Wahrnehmung eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes begründeten Verdachts hinsichtlich einer in Abs. 2 genannten Übertretung und

           2. durch die genannten Organe zum Zweck der Dokumentation dieser Verwaltungsübertretung zum Einsatz gelangenden, in Fahrzeugen installierten, bildverarbeitenden technischen Einrichtungen

gewonnenen Daten für Zwecke nachfolgender Verwaltungsstrafverfahren verwenden.

(2) Als Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 gelten Verstöße gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen, insbesondere eine ziffernmäßig bestimmte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, eine Unterschreitung eines erforderlichen Sicherheitsabstands beim Hintereinanderfahren gemäß § 18 oder die Missachtung einer Verkehrsregelung durch Lichtzeichen oder Verstöße gegen kraftfahrrechtliche Vorschriften.

(3) Gemäß Abs. 1 gewonnene Daten dürfen über den Zeitpunkt der Feststellung von Übertretungen hinaus nur verwendet werden, soweit dies zur unmittelbaren Ahndung der Übertretungen oder für Zwecke nachfolgender Verwaltungsstrafverfahren erforderlich ist.

(4) Soweit die bildgebende Erfassung von Personen, die nicht im Verdacht stehen, eine der in Abs. 1 genannten Übertretungen begangen zu haben, technisch nicht ausgeschlossen werden kann, sind diese Personen ohne unnötigen Verzug in nicht rückführbarer Weise unkenntlich zu machen. Dies gilt nicht, wenn und insoweit die Daten für Zwecke eines nachfolgenden Ermittlungsverfahrens zwingend erforderlich sind.

Verkehrsbeobachtung

§ 98f. (1) Soweit dies

           1. für die Regelung sowie die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs oder

           2. für die Erfüllung der den Behörden und Straßenerhaltern gesetzlich obliegenden Aufgaben

erforderlich ist, dürfen die Behörden und Straßenerhalter zur Beobachtung des Verkehrsgeschehens technische Einrichtungen zur Bildübertragung einsetzen.

(2) Eine bildgebende Erfassung, die eine Identifizierung von Personen oder Fahrzeugen ermöglicht, ist jedoch nur zulässig, soweit dies im Einzelfall zwingend erforderlich ist, um die Aufgaben nach Abs. 1 zu erfüllen.

(3) Eine Speicherung von gemäß Abs. 1 gewonnenen Daten ist nicht zulässig.“

4. § 100 Abs. 5b lautet:

„(5b) Werden zur Feststellung einer Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit technische Einrichtungen verwendet, mit denen die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges auf einer festgelegten Wegstrecke gemessen werden kann, gilt die Messstrecke als Ort der Begehung der Übertretung. Wurden dabei auf der Messstrecke im Messzeitraum mehrere Geschwindigkeitsübertretungen begangen, so gelten diese als eine Übertretung. Erstreckt sich die Messstrecke auf den Sprengel mehrerer Behörden, so ist die Behörde zuständig, in deren Sprengel das Ende der Messstrecke fällt.“

Artikel II

Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2008, wird wie folgt geändert:

§ 134 Abs. 3b lautet:

„(3b) Die aufgrund der §§ 98a, 98b und 98e StVO mit den dort genannten technischen Einrichtungen automationsunterstützt ermittelten Geschwindigkeiten bestimmter Fahrzeuge und die dabei gewonnenen Daten können auch zur Feststellung einer Überschreitung einer gemäß § 98 ziffernmäßig festgesetzten Höchstgeschwindigkeit verwendet werden. Im Falle einer abschnittsbezogenen Geschwindigkeitsüberwachung gemäß § 98a StVO gilt die Messstrecke als Ort der Begehung der Übertretung. Wurden dabei auf der Messstrecke im Messzeitraum mehrere Geschwindigkeitsübertretungen begangen, so gelten diese als eine Übertretung. Erstreckt sich die Messstrecke auf den Sprengel mehrerer Behörden, so ist die Behörde zuständig, in deren Sprengel das Ende der Messstrecke fällt.“

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste Lesung dem Verkehrsausschuss zuzuweisen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Begründung

Allgemeines:

Es werden die zulässigen Methoden der Geschwindigkeitsmessung („abschnittsbezogene“, „punktuelle“ Geschwindigkeitsüberwachung), die „Abstandsmessung“, die Überwachung der Beachtung von Lichtzeichen („Rotlichtkameras“), die Überwachung aus Fahrzeugen (z.B. „Zivilstreifen“) – soweit diese jeweils mit bildverarbeitenden Verfahren verbunden sind - sowie Bildübertragungen für Zwecke der Regelung und Sicherung des Verkehrs (Verkehrsbeobachtung) geregelt. Gleichzeitig werden jeweils die zulässigen Einsatzzwecke festgelegt und die datenschutzrechtlichen Anforderungen normiert. Der Einsatz von technischen Möglichkeiten zur Frontfotografie wird ermöglicht.

 

Zu den Bestimmungen im Einzelnen:

Zu Art. I (Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960 ):

Zu Z 1 (§ 26a Abs. 1)

§ 20 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, weist den Militärischen Nachrichtendiensten die Aufgabe der nachrichtendienstlichen Aufklärung und Abwehr zu. Den militärischen Nachrichtendiensten wird durch § 22 Abs. 3 MBG für die Erfüllung dieser Aufgabe die Datenermittlungen durch Beobachten (Observationen) als eine Befugnis erteilt.

Observationen werden nicht nur zu Fuß, sondern auch mit Kraftfahrzeugen durchgeführt und dabei kann es zur Auftragserfüllung notwendig sein, gegen Halte- und Parkverbote zu verstoßen, Geschwindigkeitsbeschränkungen zu überschreiten, Fahrverbote nicht zu berücksichtigen, an Stellen, an denen dies verboten ist, zum linken Fahrbahnrand zuzufahren oder Fahrstreifen und Straßen für Omnibusse benützen.

Zu Z 1a (§ 52 lit. a Z 10b ):

Mit dieser Ergänzung wird klargestellt, dass ein im Rahmen der StVO selbstverständlicher Grundsatz - dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung nicht ausdrücklich beendet werden muss, wenn zwei derartige Beschränkungen nahtlos aneinander anschließen, etwa bei Geschwindigkeitstrichtern – auch gilt, wenn die zweite Beschränkung sich nicht aus der StVO ergibt, sondern aus anderen Rechtsvorschriften, etwa dem IG-L.

Zu Z 2 (§ 98a bis § 98f):

Mit der „abschnittsbezogenen Geschwindigkeitsüberwachung“ wird die sog. „Section Control“ einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zugeführt. Die zulässigen Einsatzzwecke entsprechen jenen bei der „punktuellen Geschwindigkeitsüberwachung“ („Radarboxen“). Durch restriktive Datenverwendungs- und Löschungsregelungen (§ 98a Abs. 2 und 3; § 98b Abs. 2 und 3) wird dafür Sorge getragen, dass die aus festgestellten Übertretungsfällen gewonnenen personenbezogenen Daten grundsätzlich nur für unmittelbar daran anschließende Verwaltungsstrafverfahren weiterverwendet werden dürfen. Aufgrund des gesetzlichen Wortlautes ist jedenfalls sichergestellt, dass alle technischen Maßnahmen ergriffen werden müssen, damit gewährleistet ist, dass Unbeteiligte, die auf den Fotos ersichtlich sind, unkenntlich gemacht werden sowie Daten von Kraftfahrzeuglenkern, die keine Verwaltungsübertretung begangen haben – wie dies bei der Section Control möglich ist – sofort gelöscht werden.

Mit der Regelung des § 98a wird dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni 2007, G 147,148/06 u.a., Rechnung getragen, wonach die mittels Section Control zu überwachende Strecke durch Verordnung festzulegen ist. Welche Behörde für die Erlassung dieser Verordnung zuständig ist, ergibt sich aus den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen der StVO in den §§ 94 ff; sie wird sich bei Erlassung an den in Abs. 1 festgelegten Kriterien zu orientieren haben. Die auf der konkreten Messstrecke für die Verkehrspolizei zuständige Behörde ist sodann zuständig, den konkreten Einsatz der Section Control anzuordnen, und wird demnach auch Auftraggeber i.S. des DSG sein. Da anlässlich des erwähnten Erkenntnisses auch die Bedeutung des Begriffes „bestimmte Wegstrecke“ problematisiert wurde, werden einerseits die Kriterien, denen die zu überwachende Strecke genügen muss, direkt im Gesetz festgeschrieben, und andererseits dieser Terminus durch den Begriff der „festgelegten Wegstrecke“ ersetzt (s. auch die Neufassung des § 100 Abs. 5b).

Die Regelungen des § 98b entsprechen weitgehend jenen des § 98a, jedoch entfällt das Erfordernis, die zu überwachende Stelle per Verordnung festzulegen. Aus datenschutzrechtlichen Überlegungen ist dies auch nicht erforderlich, weil – im Unterschied zum System der Section Control, das zunächst alle den überwachten Abschnitt passierenden Fahrzeuge erfasst – bei Radarmessungen nur Fahrzeuge erfasst werden, die eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen haben.

§ 98c unterscheidet sich von den vorangehenden Bestimmungen lediglich insofern, als hier auch die Verwendung von anderen Daten als denen des Verdächtigen unter bestimmten Umständen für zulässig erklärt wird. Dies betrifft insbesondere das Kennzeichen des vorderen Fahrzeugs, weil dieses im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens gegen den zu dicht Auffahrenden von Bedeutung sein kann (etwa für Zeugeneinvernahmen).

§ 98d regelt die Verwendung von sog. „Rotlichtkameras“.

Die Bestimmung des § 98e betrifft den Einsatz von in Fahrzeugen installierten Kameras. Diese dürfen nur von Organen der öffentlichen Sicherheit nach Anordnung durch die Behörde eingesetzt werden (können also nur in Fahrzeugen eingebaut werden, die von diesen Organen benützt werden), und auch nur in Fällen eines begründeten Verdachts hinsichtlich einer Übertretung.

§ 98f setzt Rahmenbedingungen für den Einsatz von Kameras zur Verkehrsbeobachtung fest und regelt, wie mit den dabei gewonnenen Daten zu verfahren ist. Grundsätzlich dienen diese Einrichtungen nur dazu, Störungen im Verkehrsfluss (etwa Staus, Glatteisbildung, Schneefahrbahn, etc.) rasch erkennen und entsprechend darauf reagieren zu können. Insbesondere für den Straßenerhalter kann es aber auch wichtig sein, Hindernisse auf der Fahrbahn rasch erkennen und beseitigen zu können. Eine technisch mögliche Gewinnung von Daten (z.B. Kennzeichen sind erkennbar) kann daher nicht schlechthin ausgeschlossen werden, ohne dem Sinn der Bestimmung zuwider zu laufen, weil es (technisch) möglich sein muss, von der Kamera erfasste Objekte in einer Auflösung zu betrachten, die ermöglicht zu erkennen, worum es sich handelt; zulässig sein soll eine dermaßen detaillierte Betrachtung aber nur, wenn dies zu Erfüllung der Aufgaben unumgänglich ist. Eine Speicherung von Daten ist aber keinesfalls erlaubt.

Zu Z 3 (§ 100 Abs. 5b):

Es werden lediglich redaktionelle Anpassungen an den neu eingefügten § 98a vorgenommen.

Zu Art. II (Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967):

Die aufgrund der neuen Bestimmungen der StVO festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitungen und die dabei gewonnen Daten sollen auch für Strafverfahren verwendet werden dürfen, die aufgrund des Kraftfahrgesetzes zu führen sind, weil die auf Basis des § 98 KFG in § 58 der Kraftfahrgesetz - Durchführungsverordnung (KDV) 1967 für bestimmte Untergruppen von Kraftfahrzeugen bzw. für bestimmte Fälle festgesetzten Geschwindigkeiten überschritten worden sind. Die beiden letzten Sätze des bisherigen Abs. 3b können unverändert übernommen werden.