320/A XXIV. GP

Eingebracht am 21.01.2009
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Strache

und weiterer Abgeordneter

betreffend ein Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz - FeZG) geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu Fernsprech­entgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz - FeZG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgelt­zuschussgesetz - FeZG) BGBl. I Nr. 142/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2002, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 wird der Ausdruck „drei" durch den Ausdruck „fünf“ ersetzt.

Begründung

Die GIS Gebühren Info Service GmbH vollzieht neben den mit der Einhebung von Rundfunkgebühren in Verbindung stehenden Bundes- und Landesgesetzen auch die, die Befreiung von der Rundfunkgebühr regelnde, Fernmeldegebührenordnung (FGO) und das, die Zuschussleistung zu Fernsprechentgelten regelnde, Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG).

Sowohl die FGO als auch das FeZG wiesen in ihrer Urform gleichlautende Anspruchsvoraussetzungen und Befreiungs- bzw. Zuerkennungsdauern auf. Dies hatte den Vorteil, dass die Behörde 1. Instanz (GIS) Anträge für beide Leistungen nur einmal zu prüfen hatte.

Ursprünglich sollten die FGO und das FeZG aus Gründen der sozialen Gerechtigkeit gleichzeitig im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2003 novelliert werden. Tatsächlich novelliert wurde allerdings nur die FGO. Die wesentlichen Punkte der Novellierung waren:

         Bei Pflegegeldbeziehern und gehörlosen Rundfunkteilnehmern wird das Nettohaushaltseinkommen berechnet.

         Der Antragsteller muss volljährig sein.

         Die Höchstdauer der Gebührenbefreiung wurde von 3 auf 5 Jahre erhöht.

Die Dauer der Befreiung von der Rundfunkgebühr und der Zuerkennung der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt wird einzelfallbezogen festgelegt. Maßgeblich dafür sind die Geltungsdauer des Anspruchsnachweises (Pension, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Sozialhilfe, Studienbeihilfe, Pflegegeld, Rezeptgebührenbefreiung etc.) sowie das Alter und die persönlichen Umstände des Antragstellers. Die Höchstleistungsdauer wird erfahrungsgemäß in der Regel nur bei älteren Antragstellern (ab etwa 65-70 Jahren) mit der Anspruchsgrundlage Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen, welche alleine leben zuerkannt.


Da die meisten, bei der GIS einlangenden, Anträge dieser Personengruppe sowohl die Befreiung von der Rundfunkgebühr als auch die Zuerkennung zum Fernsprechentgelt betreffen, wird aus verwaltungstechnischen Gründen die Höchstbefreiungsdauer der FGO (5 Jahre) nicht ausgeschöpft und, um ein Auseinanderlaufen der Geschäftsfälle zu vermeiden, für beide Leistungen die kürzere Dauer (3 Jahre laut FeZG) herangezogen. Die Novelle der FGO hat daher bezüglich der Zuerkennungsdauer in der Praxis derzeit keine Auswirkungen.

Durch die beantragte Änderung wird die Anzahl der Bearbeitungen von Geschäftsfällen verringert, da künftig sowohl die Befreiung von der Rundfunkgebühr als auch die Zuerkennung des Zuschusses zum Fernsprechentgelt auf 5 Jahre zuerkannt werden kann.

Daher ergibt sich eine Reduktion der Verfahren pro Dekade beim betroffenen Personenkreis (etwa 140.000) von 3,3 auf 2 Anträge in 10 Jahren.

Die Vorteile treffen sowohl die GIS (weniger Bearbeitungen) als auch die betroffenen Personen (weniger häufige Antragstellung notwendig).

Kosten entstehen durch die beantragte Änderung keine. Die Änderung wird zu Einsparungen im Bereich der Vollziehung führen.

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Verkehrsausschuss zuzuweisen.