337/A XXIV. GP

Eingebracht am 21.01.2009
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Mag. Stefan, Dr. Haimbuchner

und weiterer Abgeordneter

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geändert wird.

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG),

BGBl Nr. 1/1930, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr.   1/1930 zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:

Artikel 140 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

„Artikel 140. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Verfassungswidrigkeit eines Bundes- oder Landesgesetzes auf Antrag des Obersten Gerichtshofes oder eines zur Entscheidung in zweiter Instanz zuständigen Gerichtes, eines unabhängigen Verwaltungssenates, des Asylgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes oder des Bundesvergabeamtes sowie auf Antrag einer Partei eines bei diesen Gerichten oder UVS anhängigen Verfahren, sofern er aber ein solches Gesetz in einer anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte, von Amts wegen. Er erkennt über Verfassungswidrigkeit von Landesgesetzen auch auf Antrag der Bundesregierung und über Verfassungswidrigkeit von Bundesgesetzen auch auf Antrag einer Landesregierung, eines Drittels der Mitglieder des Nationalrates oder eines Drittels der Mitglieder des Bundesrates. Durch Landesverfassungsgesetz kann bestimmt werden, dass ein solches Antragsrecht hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit von Landesgesetzen auch einem Drittel der Mitglieder des Landtages zusteht. Der Verfassungsgerichtshof erkennt ferner über Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist; für solche Anträge gilt Art. 89 Abs. 3 sinngemäß."


Begründung

Mit dem Einschub ,,sowie auf Antrag einer Partei eines bei diesen Gerichten oder UVS anhängigen Verfahren" soll den Parteien eines Verfahrens die Möglichkeit gegeben werden, den Verfassungsgerichtshof anrufen zu können, wenn sie der Meinung sind, dass Zivil-, Straf- und Verwaltungsgesetze verfassungswidrig sind. Bisher sind die Parteien darauf angewiesen gewesen, dass das betreffende Gericht und der betreffende Unabhängige Verwaltungssenat bei solchen Bedenken von sich aus tätig werden und den Fall dem Verfassungsgerichtshof vorlegen.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss unter Verzicht der ersten Lesung vorgeschlagen