427/A XXIV. GP

Eingebracht am 22.01.2009
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ANTRAG

der Abgeordneten Mag. Darmann, Mag. Stadler, Scheibner,

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Geschäftsordnungsgesetz 1975 geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird“

Der Nationalrat hat beschlossen:

„Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz  1975),   BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt   geändert   durch  das   Bundesgesetz BGBl. Nr. 29/2005, wird wie folgt geändert:

 

1.  § 100 Absatz 1 Ziffer 2 lautet:  

„2. als Bürgerinitiativen von mindestens 500 österreichischen Staatsbürgern, die im Zeitpunkt der Unterstützung das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterstützt worden sind.“    

 

 

 

 

 

 

 

Begründung:

 

 

Gemäß Artikel 26 Abs. 1 und 5 B-VG, § 21 NRWO bzw. § 5 BPräsWG sind bei Bundeswahlen (sprich bei Wahlen zum Nationalrat wie auch der Wahl des  Bundespräsidenten) alle Männer und Frauen aktiv wahlberechtigt, die am Stichtag das 16. Lebensjahr vollendet haben. Entsprechend den Artikeln 95 Abs. 2 sowie Art. 117 Abs. 2 B-VG haben bei Landtags- und Gemeinderatswahlen eben diese Altersgrenzen für das aktive Wahlrecht zu gelten.

Nicht einzusehen ist es daher, dass in der Nationalrat-Geschäftsordnung im § 100 Abs. 2 nach wie vor normiert ist, dass ein Recht zur Unterstützung einer Bürgerinitiative erst mit Vollendung des 19. Lebensjahres gegeben ist.

Aus diesem Grund verlangen die unterfertigten Abgeordneten mit dem gegenständlichen Antrag eine Anpassung bzw. Abänderung der GOG-NR dahingehend, dass die Möglichkeit zur Unterstützung einer Bürgerinitiative – gleich dem aktiven Wahlrecht – bereits mit Vollendung des 16. Lebensjahres möglich sein muss.

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Abhaltung einer ersten Lesung binnen dreier Monate verlangt und die Zuweisung an den Geschäftsordnungsausschuss vorgeschlagen.