461/A XXIV. GP

Eingebracht am 17.02.2009
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Antrag

 

der Abgeordneten Bucher, Grosz

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, sowie das Rechnungs­hofgesetz geändert werden

 

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Rechnungshofgesetz geändert werden

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

 

Das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:

 

In Artikel 127a wird die Wortfolge „mit mindestens 20 000 Einwohnern" durch die Wortfolge „mit einem Gebarungsvolumen von mehr als 10 Mio. €" ersetzt.

 

Artikel 2

 

Das Rechnungshofgesetz 1948, BGBl. Nr. 144/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2003, wird wie folgt geändert:

 

In § 18 Abs. 1 wird die Wortfolge „mit mindestens 20 000 Einwohnern" durch die Wortfolge „mit einem Gebarungsvolumen von mehr als 10 Mio. €" ersetzt.

 


Begründung:

 

Da in Hinkunft den Gemeinden, wie auch im Regierungsprogramm der XXIV. GP zu Ausdruck gebracht wurde, verstärkte Bedeutung zukommen wird, ist es aus der Sicht der externen Finanzkontrolle unabdingbar, bestehende Kontrolllücken zu schließen.

 

Gemäß Artikel 127a B-VG ist der Rechnungshof für die Prüfung von Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern zuständig. Damit unterliegen derzeit nur 24 der 2.358 Gemeinden mit einem Ausgabenvolumen von rund 4,6 Mrd. €, das sind nur rund 1 % der Gemeinden und nur rund 30 % ihres Ausgabenvolumens, einer externen öffentlichen Finanzkontrolle. Die übrigen 2.334 Gemeinden, die ein Ausgabenvolumen von rund 10,6 Mrd. € repräsentieren, unterliegen hingegen keiner solchen Kontrolle.

 

Gemäß Artikel 13 Abs. 2 B-VG haben die Gemeinden, ebenso wie Bund und Länder, bei ihrer Haushaltsführung die Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts anzustreben. Diese Bestimmung stellt daher klar, dass den Gemeinden im finanziellen Gefüge der Gebietskörperschaften eine gleichberechtigte, wesentliche Funktion zukommt.

 

Eine Ausweitung der Rechnungshof-Prüfkompetenz auf gebarungsrelevante Gemeinden (das sind solche mit einem Gesamthaushaltsvolumen von mehr als 10 Mio. €) an Stelle der bisherigen Grenze von 20.000 Einwohnern würde sicherstellen, dass eine externe Finanzkontrolle für 56% des Gemeinde-Haushaltsvolumens und insgesamt 224 Gemeinden möglich wäre.

 

Das Erfordernis der Einführung einer sachlich begründbaren Grenze für die Prüfzuständigkeit einer externen Finanzkontrolle zeigt sich auch daran, dass Gemeinden, die derzeit nicht geprüft werden können, teilweise eine höhere Finanzschuld je Einwohner aufweisen als Gemeinden über 20.000 Einwohner. Darüber hinaus ist es auch ein Gebot der Stunde den Gemeinden bei der Erfüllung ihrer wachsenden Aufgaben durch eine externe Kontrolle und Beratung zu helfen.

 

Diese Ausweitung der Prüfungskompetenzen des Rechnungshofes auf Gemeinden mit einem Gebarungsvolumen von mehr als 10 Mio. € soll Kontrolllücken in der österreichischen Finanzgebarung schließen und auch in diesen Bereichen die Beratungsdienstleistung des Rechnungshofes sicherstellen.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.