465/A XXIV. GP

Eingebracht am 26.02.2009
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ANTRAG

 

der Abgeordneten Mag. Stadler, Bucher, Scheibner

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz über die Erhebung von Kirchenbeiträgen (Kirchenbeitragsgesetz, KB-G)

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

„Bundesgesetz über die Einhebung von Kirchenbeiträgen (Kirchenbeitragsgesetz, KB-G)

 

§ 1.(1) Die katholische Kirche, die evangelische Kirche Augsburgischen und Helvetischen Bekenntnisses und die altkatholische Kirche sind berechtigt, Kirchenbeiträge als freiwillige Leistungen ihrer Mitglieder einzuheben.

 

(2) Die im Absatz 1 genannten Kirchen sind angehalten, für die Kirchebeitragszahler Widmungsmöglichkeiten der Kirchenbeiträge anzubieten, die das Meinungsspektrum ihrer Mitglieder in sozial- karitativer, religiöser und seelsorglicher Hinsicht widerspiegeln.

 

(3) Der Rechtsweg zur Eintreibung von Kirchenbeiträgen ist ausgeschlossen. Ansprüche der Kirchen auf Verwaltungskosten, Gebühren und dergleichen, sowie privatrechtliche Ansprüche bleiben hievon unberührt. 

 

§ 2.  Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes sind insbesondere außer Kraft getreten:

 

  1. die Gesetze vom 19. September 1898, R. G. Bl. Nr. 176, und vom 13. Juli 1921, B. G. Bl. Nr. 403;
  2. § 130 des Gehaltsgesetzes 1927, B. G. Bl. Nr. 105/1928, mit dem durch das Gesetz vom 20. Dezember 1929, B. G. Bl. Nr. 436, geänderten Schema des § 130, (1), des Gehaltsgesetzes 1927;
  3. das Gesetz vom 19. Februar 1902, R. G. Bl. Nr. 48;

4.      Artikel III des ersten Hauptstückes, Erster Teil, des Gesetzes vom 3. Oktober 1931,     

      B. G. Bl. Nr 294;

5.      Abschnitt D des Gesetzes vom 30. Oktober 1929, B. G. Bl Nr. 361, und Artikel VII des Gesetzes vom 20. Dezember 1929, B. G. Bl. Nr. 436;

6.      die §§ 4 und 5 des Gesetzes vom 1. Mai 1889, R. G. Bl. Nr. 68, § 3. des Gesetzes vom 26. Jänner 1902, R. G. Bl. Nr. 25, das Gesetz vom 18. Dezember 1919, St. G. Bl. Nr. 595, und § 74 des Gehaltsgesetzes 1927, B. G. Bl. Nr. 105/1928;

7.      § 20 des kaiserlichen Patentes vom 8. April 1861, R.G.Bl.Nr.41;

8.      das Gesetz vom 31. Dezember 1894, R. G. Bl. Nr. 7/1895, nach Maßgabe des § 5, Abs. 2, Zahl 2, dieser Verordnung.

9.      G. Bl. Nr. 543/1939 und GBlÖ Nr. 718/1939

 

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur betraut.

 

§ 4. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem ... in Kraft.“

 

Begründung:

 

Mit einer Neugestaltung dieses Kirchenbeitragsgesetzes wird das letzte Erbe des NS-Regimes in Form des bisher gültigen Gesetzes über die Erhebung von Kirchenbeiträgen aus dem Jahre 1939 beseitigt, weshalb sowohl das diesbezügliche Gesetz wie auch die hierauf ergangene Verordnung aus dem Jahre 1939 aufgehoben werden.

 

Ziel dieser Neufassung des Kirchenbeitragsgesetzes ist es, eine zeitgemäße Voraussetzung zu schaffen, um den Mitgliedern der genannten Kirchen zu ermöglichen, die Verbundenheit mit ihrer Kirche durch freiwillige Zahlungen zum Ausdruck zu bringen und durch die  Vornahme von Widmungen zu bestimmen, wofür diese Gelder im kirchlichen Bereich verwendet werden sollen.

 

Bei der Umstellung des Kirchenbeitragswesens von einem Zwangsbeitragssystem auf das System einer freiwilligen Leistung der Mitglieder der einzelnen Kirchen erscheint es im Sinne der Gleichbehandlung geboten, diese Umstellung für alle von der bisherigen Rechtslage erfassten Kirchen gleichermaßen vorzunehmen.

 

Eine gesetzliche Grundlage zur Einhebung von Kirchenbeiträgen ist trotz der Normierung der Freiwilligkeit im Hinblick auf die steuerliche Absetzbarkeit einerseits und der völkerrechtlichen Ausgangslage im Bezug auf die römisch-katholische Kirche andererseits gerechtfertigt und geboten.

 

Für die römisch-katholische Kirche stellt dieses Gesetz die gemäß Artikel XIV Absatz 3 des Konkordates zwischen der Republik Österreich und dem Heiligen Stuhl vom 05. 06. 1933, BGBl II Nr. 2/1934, zu treffende Klarstellung dar, dass nur hinsichtlich freiwilliger Leistungen ein Einvernehmen mit dem Staat im Bezug auf die Einhebung von Mitgliedszahlungen besteht.

 

Die Klags- und Exekutionsmöglichkeit zur Eintreibung ausstehender Kirchenbeiträge, wie sie bisher bestanden hat, wird beseitigt, da angesichts der damit verbundenen Einhebungs- und Verfahrenskosten diese für Mitgliedsbeiträge von Kirchen nicht mehr zeitgemäß ist. Der Rechtsweg für alle sonstigen Ansprüche der Kirchen bleibt durch die Klarstellung in  §1 Absatz 3 gewahrt.

 

Die sonstigen Leistungen, welche die Kirchen zur Tragung ihres Personalaufwandes, ihrer Baulasten und zur Bestreitung des kirchlichen Schulwesens von der öffentlichen Hand jährlich aus Budgetmitteln erhalten, bleiben von dieser Regelung unberührt.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Unterrichtsausschuss vorgeschlagen sowie die Durchführung einer Ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.