469/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 26.02.2009
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Korun, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Umsetzung des EuGH - Beschlusses „Sahin gegen Österreich“ vom 19. 12.2008

Herstellung einer europa- und menschenrechtskonformen Rechtslage beim Familiennachzug.

 

Der Europäische Gerichtshof hat in einem Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes in Wien für einen türkischen Asylwerber und gegen das Innenministerium entschieden.

 

Der türkische Asylwerber heiratete in Österreich eine hier lebende deutsche Staatsbürgerin und beantragte eine Aufenthaltsgenehmigung (Daueraufenthaltskarte).  Die Ausstellung dieser Aufenthaltskarte wurde ihm vom Bundesminister für Inneres jedoch unter Hinweis auf die innerstaatliche Rechtslage verweigert. Dies unter anderem deshalb, weil der Betroffene zum Antragszeitpunkt über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz verfügt habe und die Eheschließung erst nach seiner Einreise nach Österreich erfolgt sei.

 

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Beschluss festgehalten, dass die Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) so auszulegen ist, dass sie auch die Familienangehörigen erfasst, die unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt sind und erst dort die Angehörigeneigenschaft erworben, oder das Familienleben mit diesem Unionsbürger begründet haben. Hierbei spielt es nach der für Österreich verbindlichen Rechtsansicht des EuGH keine Rolle, dass sich der Familienangehörige zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Eigenschaft oder der Begründung des Familienlebens nach den asylgesetzlichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaates vorläufig in diesem Staat aufhält. Das Innenministerium war bisher der gegenteiligen Auffassung.

 

Die österreichische Rechtslage im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, vor allem der Vollzug der einschlägigen innerstaatlichen Bestimmungen stehen nach dem verbindlichen Beschluss des EuGH vom 19.12.2008 dieser Auslegung der Richtlinie entgegen.  

 

Der EuGH hat diese Rechtsansicht bereits in einem zuvor ergangenen Urteil („Metock“) geäußert.  Es gibt daher unmittelbaren Handlungsbedarf.

 

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung insbesondere die Bundesministerin für Inneres wird aufgefordert dem NR einen Entwurf für eine Novelle des Aufenthalts- und Niederlassungsgesetzes zuzuleiten, der der Rechtsprechung des EuGH in den Fällen Metock und Sahin und damit der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, sowie dem einzuhaltenden Grundrecht auf Achtung des Familienlebens vollinhaltlich Rechnung trägt.

 

Für den Fall, dass die Frau Bundesministerin der Rechtsauffassung ist, dass es dazu keiner legistischen Änderungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes bedarf ist im Erlasswege sicherzustellen, dass die Vollzugsbehörden den Beschluss des EuGH und damit eine menschenrechtskonforme Anwendung des Gesetzes unverzüglich umzusetzen haben.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Menschenrechte vorgeschlagen.