529/A XXIV. GP

Eingebracht am 11.03.2009
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Antrag

 

der Abgeordneten Hermann Krist, Peter Haubner, Dieter Brosz, Dr. Martin Graf

Kolleginnen und Kollegen

betreffend Änderung des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2005 - BSFG

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 – BSFG, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2007, geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 – BSFG, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2007, geändert wird

 

            1.         Im 2. Abschnitt des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2005 wird nach § 11 folgender § 11a samt Überschrift eingefügt:

 

„Übergangsrecht

 

         § 11a.    Übersteigen ab 2009 die verfügbaren Mittel für die Besondere Bundes-Sportförderung gemäß § 9 Abs. 1 den für das Jahr 2008 verfügbaren Betrag, so erhalten die Empfänger von Förderungsmitteln gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 die jeweils im Jahr 2008 angefallenen Beträge. In diesem Fall sind die verbleibenden Förderungsmittel für flächendeckende Basisförderung im Breitensport, innovative Projekte und Professionalisierung im Spitzensport zu verwenden. Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat hiefür entsprechende Richtlinien zu erlassen.“


 

         2.           Dem § 19 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 11 a tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“



 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Sportausschuss


 

Begründung:

 

Ziel der Sportpolitik ist es, einerseits mehr Menschen für sportliche Betätigung zu gewinnen. Dies soll über das in den letzten Jahrzehnten aufgebaute Netz an gemeinnützigen Sportvereinen mit ihren vielfältigen Sportangeboten erreicht werden. Andererseits dienen spitzensportliche Leistungen von österreichischen AthletInnen dazu, unser Land in der Weltöffentlichkeit positiv darzustellen und gleichzeitig Vorbilder für Kinder, Jugendliche und Breitensportler/innen zu entwickeln. Aus diesem Grund sollen die frei werdenden Förderungsmittel speziell diesen beiden Bereichen übertragen werden.

 

Durch diese Maßnahme entstehen keine Mehrbelastungen für den Bund.