598/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 21.04.2009
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Musiol, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Bundeseinheitliches Grundsatzgesetz für Kinderbetreuung

 

Gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. b B-VG ist das Kindergarten- und Hortwesen Landessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Dies hat zur Folge, dass Kinderbetreuung in den einzelnen Bundesländern höchst unterschiedlich in ihrem Angebot und ihrer Qualität ist.

 

Die Grundsatzgesetzgebung liegt beim Bund gemäß Art. 14 Abs 4 lit. d lediglich hinsichtlich der fachlichen Anstellungserfordernisse für die von den Ländern, Gemeinden oder von Gemeindeverbänden anzustellenden Kindergärtnerinnen und Erzieher an Horten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind. Die Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung liegt diesbezüglich bei den Ländern.

 

Ab welchem Alter ein Kind einen Kindergarten besuchen darf, wie viel die Betreuung kostet, nach welchem Betreuungsschlüssel betreut wird, welche Qualifikationen das Personal zu erfüllen hat und wie viel Platz ein Kind zum Spielen hat, ist jedoch nicht bundeseinheitlich geregelt.

 

Maßnahmen für den elementaren Bildungsbereich scheitern bzw. verzögern sich durch Kompetenz-Streitigkeiten zwischen Bund und Ländern. Die ungleiche Behandlung von Kindern in Österreich beruht nicht auf ihren unterschiedlichen Bedürfnissen bei außerhäuslicher Betreuung, sondern ist Ergebnis der Länderkompetenz und ihrer unterschiedlichen Ausgestaltung.

 

Mittels 15a-Vereinbarungen, wie zuletzt über den  Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots und über die Einführung der verpflichtenden frühen sprachlichen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen sowie Schaffung eines bundesweiten vorschulischen Bildungsplanes, kann der Bund über die Vergabe von Bundeszuschüssen gewisse Mindestkriterien für die Verwendung der Mittel einfordern. Dennoch hat der Bund in wesentlichen Bereichen der Kinderbetreuung keinen Einfluss.

 

Um ein Mindestmaß an pädagogischen Standards zu erreichen und auch Organisatorisches wie Ausstattung, Größe und Beschaffenheit der Räume, Gruppengrößen und Öffnungszeiten regeln zu können, darf das Kindergarten- und Hortwesen nicht mehr alleinige Landessache sein. Eine Änderung der verfassungsrechtlichen Kompetenzbestimmungen für den vorschulischen Bildungs- und Betreuungsbereich sind dafür ebenso notwendig wie die Schaffung eines bundeseinheitlichen Grundsatzgesetzes zur Kinderbetreuung, das österreichweite gemeinsame Standards setzt.

 

 

 

Die Grundsatzgesetzgebung sollte Bundessache sein, die Ausführungs-Gesetzgebung und die Vollziehung sollte weiterhin bei den Ländern liegen.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundeskanzler und der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, wird aufgefordert, eine Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes zur Schaffung einer Grundsatzkompetenz des Bundes für das Kinderbetreuungswesen sowie ein bundeseinheitliches Grundsatzgesetz zur Kinderbetreuung vorzubereiten und entsprechende Vorlagen dem Nationalrat zuzuleiten, damit sichergestellt wird, dass:

 

- Kindergärten und Horte nicht mehr alleinige Landessache sind, sondern die Grundsatzgesetzgebung dem Bund und die Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung den Ländern obliegen,

- die Bezeichnung „Kindergärten und Horte“ erweitert wird. In einem Grundsatzgesetz zur Kinderbetreuung müssen alle Tagesbetreuungsmodelle von Kindern bis zum Ende der Schulpflicht eingeschlossen sein: Kindergärten, Kinderkrippen, Horte, Kindergruppen, Tageseltern, altersgemischte Gruppen

 

Dieses Grundsatzgesetz soll folgende Bereiche umfassen:

      Die Ausbildung für alle pädagogischen Berufe (KindergartenpädagogIn,          HortpädagogIn, SozialpädagogIn, FamilienpädagogIn) hat auf tertiärer Ebene            an        Universitäten, Pädagogischen Hochschulen bzw. Fachhochschulen zu           erfolgen.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Familienausschuss vorgeschlagen.