611/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 19.05.2009
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

der Abgeordneten Dr. Strutz, Ursula Haubner, Dolinschek,

Kollegin und Kollegen

betreffend Befreiung der Tätigkeit unentgeltlich tätiger freiwilliger Helfer bei Veranstaltungen gemeinnütziger Vereine von der Sozialversicherungspflicht

 

 

Gemeinnützige Vereine brauchen für Zeltfeste und ähnlichen Veranstaltungen seit 1998 keine Gewerbeberechtigung mehr und zahlen auch keine Körperschaftssteuer, wenn der Betrieb höchstens vier Tage im Jahr dauert und die gastgewerblichen Betätigungen an höchstens drei Tagen im Jahr erfolgt.

 

Gemeinnützig sind aber nur solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Nach gesetzlicher Definition liegt eine Förderung der Allgemeinheit nur dann vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Aufgrund der Interpretation der zuständigen Gewerbebehörde, wie auch der Steuerbehörde, kann davon ausgegangen werden, dass die traditionellen örtlichen Vereine, wie die Kultur-, Heimat-, Brauchtums- und Sportvereine, und auch die Feuerwehren unter diese Ausnahmeregelung fallen (§ 2 Abs. 1 Z 25 Gewerbeordnung 1994).

 

Österreich ist traditionell ein Land der Vereine. Viele Menschen betätigen sich in Vereinen, die besonders im sozialen, kulturellen oder im Sportbereich tätig sind. Viele Vereine bessern ihre Vereinskasse meist mit Veranstaltungen und Zeltfesten auf, da die Förderungen der öffentlichen Hand zur Umsetzung ihres gemeinnützigen Vereinzieles nicht ausreichen. Zudem wird gleichzeitig die öffentliche Hand in ihrem Förderwesen entlastet.

 

Viele Vereinsmitglieder, deren Freunde und Verwandte arbeiten bei diesen Veranstaltungen meist unentgeltlich. Dabei besteht für ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder, sofern sie freiwillig und unentgeltlich bei einer Veranstaltung ihres Vereines mitarbeiten, keine Sozialversicherungspflicht. Arbeiten allerdings Ehepartner, Eltern und Kinder der Vereinsmitglieder mit ist eine unentgeltliche Tätigkeit nachzuweisen. Auch ehrenamtlich tätige Personen, die nicht dem genannten Kreis angehören, unterliegen nur dann der Sozialversicherungspflicht nicht, wenn sie in einer nachvollziehbaren persönlichen Beziehung zum Verein stehen und nicht in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und ohne Entlohnung mitarbeiten. Dabei gestaltet sich aber die Beurteilung, ob Beitragsfreiheit vorliegt oder nicht, in der Praxis bei Kontrollen als sehr schwierig.


Werden aber die unentgeltlich arbeitenden Mitglieder von Vereinen und ihre Familienangehörigen der Sozialversicherungspflicht und somit den Sozialabgaben durch die Sozialversicherungsträger unterworfen, so bringt dies hohe und nicht gerechtfertigte Belastungen für die betroffenen Vereine.

Zu befürchten ist, dass dieses schwer einschätzbare Risiko die für die gesamte Gesellschaft wichtigen Vereine von derartigen Veranstaltungen abhalten und sie damit in ihrem Bestand gefährden könnte.

 

Um aber eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht der Mitglieder von gemeinnützigen Vereinen, ihrer Familienangehörigen und ehrenamtlich tätigen Personen, insbesondere von traditionellen örtlichen Vereinen, wie Kultur-, Heimat-, Brauchtums- und Sportvereinen wie auch Feuerwehren bei der unentgeltlichen Tätigkeit bei Veranstaltungen und Zeltfesten zu erreichen sollten entsprechende Klarstellungen in den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen gesetzlich verankert werden.

 

Aus diesen Gründen stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehenden 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird ersucht, dem Nationalrat den Entwurf einer gesetzlichen Klarstellung dafür zuzuleiten, dass die unentgeltliche Tätigkeit vorher gemeldeter ehrenamtlicher Helfer bei maximal drei Tage andauernden Veranstaltungen von gemeinnützigen Vereinen, insbesondere von traditionellen örtlichen Vereinen, wie Kultur-, Heimat-, Brauchtums- und Sportvereinen wie auch Feuerwehren, nicht sozialversicherungspflichtig ist.“

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.

 

 

Wien, am 19. Mai 2009