673/A XXIV. GP

Eingebracht am 17.06.2009
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                                Antrag


der Abgeordneten Mag. Donnerbauer, Dr. Jarolim,

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, die Anfechtungsordnung, die Ausgleichsordnung, das Außerstreitgesetz, das Ehegesetz, die Exekutionsordnung, das Gebührengesetz 1957, das Gerichtsgebührengesetz, die Jurisdiktionsnorm, die Konkursordnung, das Notariatsaktsgesetz, die Notariatsordnung, das Privatstiftungsgesetz, das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Tilgungsgesetz 1972, das Unterhaltsvorschussgesetz 1985, das Urheberrechtsgesetz und die Zivilprozessordnung geändert werden (Familienrechts-Änderungsgesetz 2009 – FamRÄG 2009)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, die Anfechtungsordnung, die Ausgleichsordnung, das Außerstreitgesetz, das Ehegesetz, die Exekutionsordnung, das Gebührengesetz 1957, das Gerichtsgebührengesetz, die Jurisdiktionsnorm, die Konkursordnung, das Notariatsaktsgesetz, die Notariatsordnung, das Privatstiftungsgesetz, das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Tilgungsgesetz 1972, das Unterhaltsvorschussgesetz 1985, das Urheberrechtsgesetz und die Zivilprozessordnung geändert werden (Familienrechts-Änderungsgesetz 2009 – FamRÄG 2009)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1                Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches

Artikel 2 Änderung der Anfechtungsordnung

Artikel 3 Änderung der Ausgleichsordnung

Artikel 4                Änderung des Außerstreitgesetzes

Artikel 5 Änderung des Ehegesetzes

Artikel 6                Änderung der Exekutionsordnung

Artikel 7 Änderung des Gebührengesetzes 1957

Artikel 8 Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Artikel 9 Änderung der Jurisdiktionsnorm

Artikel 10              Änderung des Konkursordnung

Artikel 11              Änderung des Notariatsaktsgesetzes

Artikel 12              Änderung der Notariatsordnung

Artikel 13              Änderung des Privatstiftungsgesetzes

Artikel 14              Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 15              Änderung der Strafprozessordnung 1975

Artikel 16              Änderung des Tilgungsgesetzes 1972

Artikel 17              Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes 1985

Artikel 18              Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Artikel 19              Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 20              Schluss- und Übergangsbestimmungen

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches

Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2009, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 90 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Jeder Ehegatte hat dem anderen in der Ausübung der Obsorge für dessen Kinder in angemessener Weise beizustehen. Soweit es die Umstände erfordern, vertritt er ihn auch in den Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens.“

2. Dem § 137 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Eine mit einem Elternteil und dessen minderjährigem Kind nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Person, die in einem familiären Verhältnis zum Elternteil steht, hat alles den Umständen nach Zumutbare zu tun, um das Kindeswohl zu schützen.“

3. § 181 lautet:

§ 181. (1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn folgende Personen der Annahme zustimmen:

           1. die Eltern des minderjährigen Wahlkindes;

           2. der Ehegatte des Annehmenden;

           3. der Ehegatte des Wahlkindes;

           4. das Wahlkind ab Vollendung des 14. Lebensjahres.

(2) Das Zustimmungsrecht nach Abs. 1 entfällt, wenn die zustimmungsberechtigte Person als gesetzlicher Vertreter des Wahlkindes den Annahmevertrag geschlossen hat, wenn sie zu einer verständigen Äußerung nicht nur vorübergehend unfähig ist oder wenn der Aufenthalt einer der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen seit mindestens sechs Monaten unbekannt ist.

(3) Das Gericht hat die verweigerte Zustimmung einer der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen auf Antrag eines Vertragsteiles zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.“

4. In § 182a entfällt in Abs. 1 die Wendung „, des Heiratsgutes“.

5. § 543 wird aufgehoben.

6. Die §§ 669 bis 671 samt Randschrift werden aufgehoben.

7. § 788 lautet:

§ 788. Was der Erblasser bei Lebzeiten einem Kind zur Ausstattung oder unmittelbar zum Antritt eines Amtes oder eines Gewerbes gegeben oder zur Bezahlung der Schulden eines volljährigen Kindes verwendet hat, wird in den Pflichtteil eingerechnet.“

8. Die Überschriften zum 28. Hauptstück lauten:

„Achtundzwanzigstes Hauptstück

Von den Ehepakten und dem Anspruch auf Ausstattung“

9. § 1217 samt Überschrift lautet:

„Ehepakte

§ 1217. Ehepakte heißen diejenigen Verträge, welche in der Absicht auf die eheliche Verbindung über das Vermögen geschlossen werden. Sie haben vorzüglich die Gütergemeinschaft und den Erbvertrag zum Gegenstand.“

10. Die §§ 1218 und 1219 samt Randschriften werden aufgehoben.

11. Die §§ 1220 bis 1223 lauten samt Überschrift:

„Ausstattung

§ 1220. Besitzt ein Kind kein eigenes, zu einer angemessenen Ausstattung hinlängliches Vermögen, so sind Eltern oder Großeltern nach der Reihenfolge und nach den Grundsätzen, nach denen sie für den Unterhalt der Kinder zu sorgen haben, verpflichtet, den Kindern oder Enkelkindern bei ihrer Verehelichung eine Ausstattung zu geben oder dazu verhältnismäßig beizutragen.

§ 1221. Berufen sich Eltern oder Großeltern auf ihr Unvermögen zur Bestellung einer angemessenen Ausstattung, so hat das Gericht auf Antrag des Ausstattungsberechtigten, jedoch ohne strenge Untersuchung des Vermögensstands, darüber zu entscheiden.

§ 1222. Wenn ein Kind ohne Wissen oder gegen den Willen seiner Eltern geheiratet hat und das Gericht die Ursache der Missbilligung begründet findet, sind die Eltern selbst in dem Falle, dass sie in der Folge die Ehe genehmigen, nicht schuldig, ihm eine Ausstattung zu geben.

§ 1223. Hat ein Kind seine Ausstattung schon erhalten und sie, wenn auch ohne sein Verschulden, verloren, so ist es nicht mehr – selbst nicht bei Eingehung einer weiteren Ehe – berechtigt, eine neue zu fordern.“

12. Die §§ 1224 bis 1232 samt Randschriften werden aufgehoben.

13. Die Randschrift zu § 1233 wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„Gütergemeinschaft“

14. In § 1237 lautet die Überschrift:

„Gesetzlicher ehelicher Güterstand“

15. In § 1237 werden nach den Worten „hat der andere“ die Wendung „, solange die Ehe besteht,“ eingefügt.

16. Die §§ 1242, 1244 und 1245 samt Randschriften werden aufgehoben.

17. Die §§ 1255 bis 1261, 1263 und 1264 samt Randschriften werden aufgehoben.

18. In § 1265 wird die Randschrift durch folgende Überschrift ersetzt:

„Nichtigerklärung der Ehe“

19. In § 1265 entfällt der Klammerausdruck „(§ 102)“.

20. § 1266 samt Überschrift lautet:

„Scheidung oder Aufhebung der Ehe

§ 1266. Im Fall einer Scheidung oder Aufhebung der Ehe mit gleichteiligem oder ohne Verschulden oder einer Scheidung im Einvernehmen sind die Ehepakte für beide Teile erloschen, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Ansonsten gebührt dem schuldlosen oder minderschuldigen Ehegatten nicht nur volle Genugtuung, sondern ab dem Zeitpunkt der Scheidung alles dasjenige, was ihm in den Ehepakten auf den Fall des Überlebens bedungen worden ist. Das Vermögen, worüber eine Gütergemeinschaft bestanden hat, wird wie im Falle des Todes geteilt, und das Recht aus einem Erbvertrag bleibt dem Schuldlosen oder Minderschuldigen auf den Todesfall vorbehalten. Die gesetzliche Erbfolge (§§ 757 - 759) kann ein geschiedener, obgleich schuldloser oder minderschuldiger Ehegatte nicht ansprechen.“

21. In § 1486 werden am Schluss der Z 6 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 angefügt:

         „7. von Ausstattungen.“

Artikel 2

Änderung der Anfechtungsordnung

Die Anfechtungsordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2006, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 werden der Strichpunkt am Ende der Z 2 durch einen Punkt ersetzt und die Z 3 aufgehoben.

2. Dem § 20 wird folgende Bestimmung angefügt:

„Übergangsbestimmung zum FamRÄG 2009

§ 21. Die Aufhebung des § 3 Z 3 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. § 3 Z 3 ist in der bis dahin geltenden Fassung auf Rechtshandlungen weiterhin anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 vorgenommen werden.“


 

Artikel 3

Änderung der Ausgleichsordnung

Die Ausgleichsordnung, BGBl. II Nr. 221/1934, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. BGBl. I Nr. 18/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 25 wird aufgehoben.

2. Dem § 94 wird folgender Absatz angefügt:

„(4) Die Aufhebung des § 25 durch das Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. § 25 ist auf davor gewährte Heiratsgüter weiterhin anzuwenden.“

Artikel 4

Änderung des Außerstreitgesetzes

Das Außerstreitgesetz BGBl. I Nr. 111/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2009, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 90 wird folgender Absatz angefügt:

„(3) Das Gericht hat auf geeignete Weise zu ermitteln, ob die Annahme dem Wohl des minderjährigen Wahlkindes entspricht. Zu diesem Zweck hat es auch eine Auskunft aus dem Strafregister über die Wahleltern und gegebenenfalls über Personen in deren engem familiären Umfeld einzuholen.“

2. Nach dem § 91 AußStrG werden folgende §§ 91a bis 91d samt Überschriften eingefügt:

„2a. Abschnitt

Anerkennung ausländischer Entscheidungen über die Annahme an Kindes statt

Anerkennung und Verweigerungsgründe

§ 91a. (1) Eine ausländische Entscheidung über die Annahme an Kindes statt wird in Österreich anerkannt, wenn sie rechtskräftig ist und kein Grund zur Verweigerung der Anerkennung vorliegt. Die Anerkennung kann als Vorfrage selbständig beurteilt werden, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf.

(2) Die Anerkennung der Entscheidung ist zu verweigern, wenn

           1. sie dem Kindeswohl oder anderen Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) offensichtlich widerspricht;

           2. das rechtliche Gehör einer der Parteien nicht gewahrt wurde, es sei denn, sie ist mit der Entscheidung offenkundig einverstanden;

           3. die Entscheidung mit einer österreichischen oder einer früheren, die Voraussetzungen für eine Anerkennung in Österreich erfüllenden Entscheidung unvereinbar ist;

           4. die erkennende Behörde bei Anwendung österreichischen Rechts international nicht zuständig gewesen wäre.

(3) Die Anerkennung ist weiters jederzeit auf Antrag jeder Person zu verweigern, deren Zustimmungsrechte nach dem anzuwendenden Recht nicht gewahrt wurden, insbesondere weil sie keine Möglichkeit hatte, sich am Verfahren des Ursprungsstaats zu beteiligen.

Verfahren der Anerkennung

§ 91b. (1) Die Anerkennung der Entscheidung in einem selbständigen Verfahren kann beantragen, wer ein rechtliches Interesse daran hat.

(2) Dem Antrag sind eine Ausfertigung der Entscheidung und ein Nachweis ihrer Rechtskraft nach dem Recht des Ursprungsstaats anzuschließen. Wenn sich eine Partei, die die Anerkennung nicht beantragt hat, in das Verfahren des Ursprungsstaats nicht eingelassen hat, ist überdies der Nachweis der Zustellung des Schriftstücks, das ihrer Einbeziehung in das Verfahren diente, oder eine Urkunde vorzulegen, aus der sich ergibt, dass diese Partei mit der ausländischen Entscheidung offenkundig einverstanden ist.

(3) Das Gericht hat die Wahleltern und das Wahlkind, nicht aber sonstige am ausländischen Verfahren über die Annahme an Kindes statt beteiligte Personen in das Verfahren einzubeziehen.

(4) Richtet sich ein Rekurs gegen eine Entscheidung erster Instanz, so beträgt die Frist für Rekurs und Rekursbeantwortung einen Monat. Befindet sich der gewöhnliche Aufenthalt einer Partei, die die Anerkennung nicht beantragt hat, im Ausland, und stellt ein Rekurs oder eine Rekursbeantwortung ihre erste Möglichkeit dar, sich am Verfahren zu beteiligen, so beträgt die Frist für den Rekurs oder die Rekursbeantwortung für sie zwei Monate.

Antrag auf Nichtanerkennung

§ 91c. Die §§ 91a und 91b sind auf Anträge, mit denen die Nichtanerkennung ausländischer Entscheidungen über eine Annahme an Kindes statt geltend gemacht wird, entsprechend anzuwenden.

Vorrang des Völkerrechts

§ 91d. Die §§ 91a bis 91c sind nicht anzuwenden, soweit nach Völkerrecht Anderes bestimmt ist.“

3. § 95 Abs. 1 lautet:

§ 95. (1) Ist eine Partei im Verfahren über die Scheidung im Einvernehmen nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten und hat sie keine Beratung über die gesamten Scheidungsfolgen, einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Folgen und der Voraussetzungen eines Ausspruchs über die Haftung für Kredite, in Anspruch genommen, so hat das Gericht auf entsprechende Beratungsangebote und allgemein auf die Nachteile hinzuweisen, die durch ungenügende Kenntnisse über diese Folgen entstehen können. Der Partei ist Gelegenheit zur Einholung einer Beratung zu geben. Eine neuerliche Erstreckung aus diesem Grund ist unzulässig. Das Gericht hat die nächste Verhandlung für einen Termin tunlichst innerhalb von sechs Wochen anzuberaumen.“

4. § 106 samt Überschrift lautet:

„Befragung des Jugendwohlfahrtsträgers

§ 106. Der Jugendwohlfahrtsträger kann vor Verfügungen über Pflege und Erziehung oder über das Recht auf persönlichen Verkehr sowie vor der Genehmigung von Vereinbarungen über diese Angelegenheiten gehört werden.“

5. Nach dem § 111 wird folgender § 111a samt Überschrift eingefügt:

„Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen

§ 111a. Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind sinngemäß auch auf Verfahren nach dem Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, BGBl. Nr. 512, anzuwenden.“

6. Nach dem § 207d wird folgender § 207e samt Überschrift eingefügt:

„Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl Nr. xxx/2009

§ 207e. Die §§ 90, 91a bis 91d, 95, 106 und 111a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Die §§ 95 und 111a AußStrG sind in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn der Antrag nach dem 31. Dezember 2009 bei Gericht eingebracht wird.“

Artikel 5

Änderung des Ehegesetzes

Das Ehegesetz, dRGBl. I S. 807, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2006, wird wie folgt geändert:

1. Im § 82 Abs. 2 erster Satz wird nach der Wendung „ist in die Aufteilung dann einzubeziehen,“ die Wendung „wenn dies vereinbart wurde,“ eingefügt.

2. § 87 Abs. 1 lautet:

§ 87. (1) Für die Ehewohnung kann das Gericht, wenn sie kraft Eigentums oder eines anderen dinglichen Rechtes eines oder beider Ehegatten benützt wird, die Übertragung des Eigentums oder des dinglichen Rechtes von einem auf den anderen Ehegatten oder die Begründung eines schuldrechtlichen Rechtsverhältnisses zugunsten eines Ehegatten anordnen. Die Übertragung des Eigentums oder eines dinglichen Rechts an einer Ehewohnung nach § 82 Abs. 2 können die Ehegatten durch Vereinbarung ausschließen.“

3. § 97 lautet:

§ 97. (1) Vereinbarungen, die im Voraus die Aufteilung ehelicher Ersparnisse oder die Aufteilung der Ehewohnung regeln, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Form eines Notariatsaktes. Vereinbarungen, die im Voraus die Aufteilung des übrigen ehelichen Gebrauchsvermögens regeln, bedürfen der Schriftform.

(2) Von einer im Voraus geschlossenen Vereinbarung über die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens mit Ausnahme der Ehewohnung kann das Gericht bei der Aufteilung nur abweichen, soweit die Vereinbarung in einer Gesamtbetrachtung des in die Aufteilung einzubeziehenden Vermögens im Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung einen Teil unbillig benachteiligt, sodass ihm die Zuhaltung unzumutbar ist.

(3) Von einer im Voraus geschlossenen Vereinbarung über die Nutzung der Ehewohnung durch einen Ehegatten kann das Gericht bei der Aufteilung nur abweichen, soweit der andere Ehegatte oder ein gemeinsames Kind seine Lebensbedürfnisse nicht hinreichend decken kann oder eine deutliche Verschlechterung seiner Lebensverhältnisse hinnehmen müsste.

(4) Weicht das Gericht von einer im Voraus geschlossenen Vereinbarung ab, ist insbesondere auf die Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse, die Dauer der Ehe sowie darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit der Vereinbarung eine rechtliche Beratung vorangegangen ist und in welcher Form sie geschlossen wurde.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht für solche Vereinbarungen, die die Ehegatten im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe geschlossen haben.“

4. In § 98 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 97 Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 97 Abs. 5“ ersetzt.

Artikel 6

Änderung der Exekutionsordnung

Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 382a Abs. 2 lautet:

„(2) Vorläufiger Unterhalt gemäß Abs. 1 kann höchstens bis zum jeweiligen altersabhängig bestimmten Betrag der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz bewilligt werden.“

2. Nach dem § 413 wird folgender § 414 samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zum Familienrechts-Änderungsgesetz 2009

§ 414. § 382a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft und ist in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn der Antrag auf Gewährung vorläufigen Unterhalts nach dem 31. Dezember 2009 bei Gericht eingebracht wird.“

Artikel 7

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im § 33 Tarifpost 11 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „das Heiratsgut oder“.

2. Dem § 37 wird folgender Abs. 22 angefügt:

"(22) § 33 Tarifpost 11 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I xxx/2009 ist letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld vor dem 1. Jänner 2010 entsteht."

Artikel 8

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2009, wird wie folgt geändert:

1. In Tarifpost 12 entfällt in lit. b Z 1 die Wortfolge „Heiratsgut oder“.

2. Dem Artikel VI wird folgende Z 36 angefügt:

       „36. Tarifpost 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung der Jurisdiktionsnorm

Die Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2009, wird wie folgt geändert:

§ 20 wird wie folgt geändert:

a) Vor dem bisherigen Wortlaut wird die Absatzbezeichnung „(1)“ eingefügt und in Z 2 am Ende folgende Wendung eingefügt:

„sowie in Sachen ihrer Lebensgefährten oder solcher Personen, die mit diesen in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad verwandt sind“

b) Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Der Richter ist in den unter Abs. 1 Z 2 und 3 angegebenen Fällen mit Rücksicht auf die dort bezeichneten Personen auch dann ausgeschlossen, wenn das Naheverhältnis zu diesen Personen nicht mehr besteht.“

Artikel 10

Änderung der Konkursordnung

Die Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 29 werden der Strichpunkt am Ende der Z 2 durch einen Punkt ersetzt und die Z 3 aufgehoben.

2. § 55 wird aufgehoben.

3. Dem § 254 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die Aufhebungen des § 29 Z 3 und des § 55 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft; § 29 Z 3 ist auf Rechtshandlungen weiterhin anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 vorgenommen werden, § 55 auf davor gewährte Heiratsgüter.“

Artikel 11

Änderung des Notariatsaktsgesetzes

Das Notariatsaktsgesetz, RGBl. Nr. 76/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2008, wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 1 lit. c wird aufgehoben.

Artikel 12

Änderung der Notariatsordnung

Die Notariatsordnung vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 75/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2008, wird wie folgt geändert:

§ 33 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

§ 33. (1) In Sachen, in denen der Notar selbst beteiligt ist, in Sachen seines Ehegatten oder solcher Personen, die mit ihm in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden sind oder mit denen er in der Seitenlinie bis zum vierten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist, sowie in Sachen seines Lebensgefährten oder solcher Personen, die mit diesem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad verwandt sind, darf der Notar keine Notariatsurkunde aufnehmen. Das Gleiche gilt, wenn in einer Urkunde eine Verfügung zu seinem eigenen oder zu dem Vorteil einer der vorgenannten Personen aufgenommen werden soll.“

b) Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Notar darf in den unter Abs. 1 angegebenen Fällen mit Rücksicht auf die dort bezeichneten Personen auch dann keine Notariatsurkunde aufnehmen, wenn das Naheverhältnis zu diesen Personen nicht mehr besteht.“

Artikel 13

Änderung des Privatstiftungsgesetzes

Das Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2005, wird wie folgt geändert:

§ 15 Abs. 3 lautet:

„(3) Ist ein Begünstigter eine juristische Person, an der eine natürliche Person im Sinn des § 244 Abs. 2 UGB beteiligt ist, so können diese natürliche Person, deren Ehegatte, deren Lebensgefährte sowie Personen, die mit der natürlichen Person in gerader Linie oder bis zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt sind, nicht Mitglieder des Stiftungsvorstandes sein.“

Artikel 14

Änderung des Strafgesetzbuches

Das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2009, wird wie folgt geändert:

§ 117 Abs. 5 wird aufgehoben.

Artikel 15

Änderung der Strafprozessordnung 1975

Die Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. xx/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 282 Abs. 1 Satz 1 lautet:

„Zugunsten des Angeklagten kann die Nichtigkeitsbeschwerde sowohl von ihm selbst als auch von seinem gesetzlichen Vertreter und von der Staatsanwaltschaft ergriffen werden.“

2. § 465 Abs. 1 Satz 1 lautet:

„Zugunsten des Angeklagten kann die Berufung sowohl von ihm selbst als auch von seinem gesetzlichen Vertreter ergriffen werden.“

3. Dem § 514 wird folgender Abs. 6 wird angefügt:

„(6) Die §§ 282 und 465 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

4. Dem § 516 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. xxx/2009, geänderten Verfahrensbestimmungen sind in Strafverfahren nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines solchen Urteils ist jedoch im Sinne der neuen Verfahrensbestimmungen vorzugehen.“

Artikel 16

Änderung des Tilgungsgesetzes 1972

Das Bundesgesetz über die Tilgung von Verurteilungen und die Beschränkung der Auskunft (Tilgungsgesetz 1972), BGBl. Nr. 68/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs.1 wird folgende Z 1b eingefügt:

       „1b. den Gerichten zum Zwecke eines gerichtlichen Verfahrens, das dem Wohl von Personen dient, die unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehen, hinsichtlich der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter, Vorsorgebevollmächtigten und Personen, die zum gesetzlichen Vertreter bestellt werden sollen, sowie jeweils deren engen familiären Umfelds,“

2. In § 9 wird folgender Abs. 1h eingefügt:

„(1h) § 6 Abs. 1 Z 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 17

Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes 1985

Das Unterhaltsvorschussgesetz 1985, BGBl. Nr. 451, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Z 2 lautet:

         „2. der Unterhaltsschuldner nach Eintritt der Vollstreckbarkeit den laufenden Unterhaltsbeitrag nicht zur Gänze leistet sowie das Kind glaubhaft macht (§ 11 Abs. 2), einen Exekutionsantrag nach § 294a EO oder, sofern der Unterhaltsschuldner offenbar keine Gehaltsforderung oder keine andere in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderung hat, einen Exekutionsantrag auf bewegliche körperliche Sachen unter Berücksichtigung von § 372 EO eingebracht zu haben; lebt der Unterhaltsschuldner im Ausland und muss im Ausland Exekution geführt werden, so hat das Kind glaubhaft zu machen (§ 11 Abs. 2), einen Antrag auf Vollstreckung nach dem Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland, BGBl. Nr. 316/1969, dem Auslandsunterhaltsgesetz, BGBl. Nr. 160/1990, einen vergleichbaren Antrag bei der im Inland zur Bearbeitung zuständigen Behörde oder einen Antrag, mit dem entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen unmittelbar im Ausland eingeleitet werden sollen, eingebracht zu haben.“

2. In § 4 werden der Strichpunkt am Ende der Z 4 durch einen Punkt ersetzt und die Z 5 aufgehoben.

3. In § 6 Abs. 2 werden

a) im Einleitungssatz der Ausdruck „§§ 5 Z 4 und 7“ durch den Ausdruck „§ 5 Abs. 4 und § 7“,

b) in Z 1 die Wendung „ein Viertel“ durch die Wendung „fünfunddreißig Prozent“,

c) in Z 3 die Wendung „drei Viertel“ durch die Wendung „fünfundsechzig Prozent“

ersetzt.

4. In § 7

a) lautet Abs. 1 Z 1:

         „1. in den Fällen der §§ 3 und 4 Z 1 sich aus der Aktenlage ergibt, dass die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht nicht (mehr) besteht oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt ist;“

b) wird dem Abs. 2 folgender Satz angefügt:

„Der Beschluss, mit dem Vorschüsse nach den §§ 3 oder 4 Z 1, 2 oder 4 gewährt wurden, ist mit der Beendigung der Freiheitsentziehung auf Antrag oder, falls das Gericht hievon verständigt wurde, von Amts wegen ohne Prüfung der Voraussetzungen der Gewährung wieder in Geltung zu setzen, wenn das Kind zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig ist; der Zeitraum, für den die Vorschüsse gewährt wurden, ist dabei um die Dauer der Vorschussgewährung nach § 4 Z 3 zu verlängern.“

5. In § 8 wird das Wort „drei“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.

6. § 9 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Im Fall der Vorschussgewährung bloß nach § 4 Z 2 oder 3 ist der Jugendwohlfahrtsträger zu entheben, wenn er zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs des Kindes nach der Lage des Falles nichts beizutragen vermag und keine Rückstände aus Vorschüssen nach § 3 oder § 4 Z 1 oder 4 bestehen.“

7. Nach dem § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:

„Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 10a. In Verfahren nach diesem Bundesgesetz findet ein Kostenersatz nicht statt.“

8. In § 12 wird das Wort „ist“ durch die Wendung „und der Präsident des Oberlandesgerichts sind“ ersetzt.

9. In § 13

a) wird der Beistrich am Ende des Abs. 1 Z 1 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Wendung angefügt:

„richtet sich die Höhe der Vorschüsse nach § 6 Abs. 2, so ist anstelle der Bestimmung eines festen Betrages auszusprechen, dass der monatliche Vorschuss in der jeweiligen Höhe nach § 6 Abs. 2 gewährt wird,“;

b) lautet Abs. 1 Z 2:

„2. der Zahlungsempfänger und gegebenenfalls diejenige Person, in deren Pflege und Erziehung sich das Kind befindet, zu bezeichnen,“;

c) wird in Abs. 1 Z 5 der Ausdruck „§ 4 Z 2, 3 oder 4“ durch den Ausdruck „§ 4 Z 2 oder 3“ ersetzt;

d) lautet Abs. 2:

„(2) Außerdem ist in dem Beschluss auf die Mitteilungspflicht nach § 21 und die Ersatzpflicht nach § 22 zu verweisen. Falls sich die Höhe der Vorschüsse nach § 6 Abs. 2 richtet, ist darauf hinzuweisen, dass der Präsident des Oberlandesgerichtes die Höhe der Vorschüsse dem jeweils aktuellen Richtsatz nach § 6 Abs. 1 und dem Alter des Kindes ohne weitere Antragstellung anzupassen hat.“

10. In § 14 wird die Wortfolge „und dem Zahlungsempfänger“ durch die Wortfolge „, dem Zahlungsempfänger und gegebenenfalls derjenigen Person, in deren Pflege und Erziehung sich das Kind befindet,“ ersetzt.

11. § 16 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Wird gegen den Bewilligungsbeschluss Rekurs erhoben, so hat das Erstgericht oder das Rekursgericht, soweit durch die vorgetragenen Einwendungen begründete Bedenken an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen, unverzüglich mit Beschluss anzuordnen, dass mit dem Vollzug bis zum Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbeschlusses innegehalten wird.“

12. In § 18 Abs. 1 wird im Einleitungssatz das Wort „drei“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.

13. In § 19 erhält der bisherige Abs. 3 die Absatzbezeichnung „(4)“; folgender Abs. 3 wird eingefügt:

„(3) Als Änderung der Vorschüsse im Sinn von Abs. 1 und 2 gilt auch, wenn die Vorschüsse zunächst auf Grund des § 4 Z 4 oder einer einstweiligen Verfügung gewährt werden und danach der Unterhaltsbeitrag (endgültig) festgesetzt wird.“

14. § 21 lautet:

§ 21. Der gesetzliche Vertreter des Kindes und diejenige Person, in deren Pflege und Erziehung sich das Kind befindet, der Zahlungsempfänger sowie der Unterhaltsschuldner haben dem Gericht unverzüglich den Eintritt jedes Grundes für die Herabsetzung oder Einstellung der Vorschüsse mitzuteilen.“

15. In § 22 erhalten die bisherigen Abs. 2 und 3 die Absatzbezeichnung „(3)“ und „(4)“; die Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Für Vorschüsse, die aufgrund eines im Rechtsmittelverfahren geänderten oder aufgehobenen Beschlusses oder entgegen einer Herabsetzung oder Einstellung der Vorschüsse zu Unrecht gezahlt und nicht nach § 19 Abs. 1 letzter Halbsatz einbehalten worden sind, haften der gesetzliche Vertreter des Kindes und diejenige Person, in deren Pflege und Erziehung sich das Kind befindet, der Zahlungsempfänger sowie der Unterhaltsschuldner zur ungeteilten Hand, jedoch nur derjenige, der die Gewährung der Vorschüsse durch unrichtige Angaben in der Erklärung (§ 11 Abs. 2) oder durch Verletzung der Mitteilungspflicht (§ 21) vorsätzlich oder grob fahrlässig veranlasst oder die Vorschüsse vorsätzlich oder grob fahrlässig für den Unterhalt des Kindes verbraucht hat.

(2) Hilfsweise hat das Kind die zu Unrecht gewährten Vorschüsse zurückzuzahlen, soweit diese nicht gemäß Abs. 1 hereingebracht werden können und nicht für den Unterhalt des Kindes verbraucht worden sind.“

16. § 24 lautet:

§ 24. Für Entscheidungen über die Gewährung oder Weitergewährung von Vorschüssen hat der Unterhaltsschuldner eine Pauschalgebühr in Höhe des gewährten (weitergewährten) monatlichen Vorschussbetrags, für das Verfahren über die Erhöhung der Vorschüsse eine Pauschalgebühr in Höhe des rechtskräftig gewährten monatlichen Erhöhungsbetrags zu entrichten, für Rechtsmittelverfahren sind Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a GGG zu entrichten. Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Pauschalgebühren kann wirksam noch bis zur Beendigung des Verfahrens über die Vorschreibung der Gebühr beantragt werden. Im Übrigen sind die Beteiligten des Verfahrens auf Gewährung, Weitergewährung, Änderung oder Einstellung von Vorschüssen von der Pflicht zur Entrichtung von sonstigen Gebühren und Kosten befreit.“

17. In § 26 Abs. 1 wird der Ausdruck „§§ 3 und 4 Z 1, 4 und 5“ durch den Ausdruck „§§ 3 und 4 Z 1 und 4“ ersetzt.

18. In § 27 werden

a) in Abs. 1 die Wortfolge „die Forderung des Kindes auf die innerhalb von sechs Monaten vor der Stellung des Antrags auf Vorschussgewährung fällig gewordenen Unterhaltsbeiträge, weiter“ und das Wort „sonstige“ aufgehoben;

b) in Abs. 3 das Wort „ihre“ durch das Wort „seine“ ersetzt.

19. § 28 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Beschluss über die Gewährung der Vorschüsse nach § 4 Z 2 gilt als Exekutionstitel. Im Exekutionsantrag hat der Präsident des Oberlandesgerichtes die Höhe des zu vollstreckenden Anspruchs nach § 6 Abs. 2 ziffernmäßig anzugeben; die Beträge sind nachvollziehbar darzulegen. Eines Nachweises nach § 10 EO hinsichtlich der Beträge nach § 6 Abs. 2 bedarf es nicht. Ein für den Zeitraum der Vorschussgewährung allenfalls bestehender Exekutionstitel auf Leistung des Unterhalts erlischt insoweit.“

20. In § 33 Abs. 1 werden

a) im zweiten Satz das Wort „fünf“ durch das Wort „acht“,

b) im letzten Satz die Wendung „Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz“ durch die Wendung „Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“

ersetzt.

21. § 34a lautet:

§ 34a. (1) Zum Zweck der Aus- und Rückzahlung der Unterhaltsvorschüsse sowie der Auskunftserteilung an Verfahrensbeteiligte dürfen folgende Daten zwischen den Präsidenten der Oberlandesgerichte und den Jugendwohlfahrtsträgern mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Weg der Datenfernverarbeitung übermittelt oder direkt abgefragt werden:

1. die Bezeichnung des Falles,

2. Rolle, Name, akademischer Titel, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Beruf, Anschrift, Sozialversicherungsnummer, Kontodaten und allenfalls Datum des Todes der in der Verfahrensautomation Justiz erfassten Verfahrensbeteiligten,

3. die Bezeichnung des Vorganges, die Höhe des Betrages und der jeweils aushaftende Vorschussbetrag, Kontostand und Kontobewegungen, Auszahlungsinformationen sowie Verzichte und Abschreibungen einschließlich solcher bei Übergenüssen,

4. die Daten der Beschlüsse im Verfahren über die Gewährung von Vorschüssen.

(2) Zur Übermittlung oder Abfrage nach dem Abs. 1 kann die Bundesrechenzentrum GmbH herangezogen werden“

(3) Dem Jugendwohlfahrtsträger und dem Pflegschaftsgericht ist zum Zweck der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz elektronische Einsicht in die jeweiligen Falldaten, einschließlich der Anspruchs- und Personendaten sowie der Daten zu Aus- und Rückzahlungsbewegungen der Vorschusszahlungen, die in den elektronischen Datenbanken der UV-Anwendung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes gespeichert sind, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine ausreichende Sicherung vor Missbrauch durch dritte Personen zu gewähren.“

22. Nach § 34a wird folgender § 34b eingefügt:

§ 34b. (1) Soweit das für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist, ist der Präsident des Oberlandesgerichtes befugt, in der Verfahrensautomation Justiz Daten abzufragen, insbesondere den Unterhaltsschuldner betreffende Unterhalts-, Insolvenz- und Verlassenschaftsverfahren.

(2) Von den gemäß Abs. 1 abgefragten Daten dürfen den Jugendwohlfahrtsträgern die Bezeichnung des Gerichts, die Aktenzahl und die Bezeichnung eines am Verfahren beteiligten Jugendwohlfahrtsträgers mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Weg der Datenfernverarbeitung übermittelt oder zur direkten Abfrage bereitgestellt werden.

(3) Zur Übermittlung oder Abfrage nach dem Abs. 2 kann die Bundesrechenzentrum GmbH herangezogen werden.“

23. In § 36 Abs. 2 werden

a) in Z 1 die Wendung „Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie“ durch die Wendung „Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“,

b) in Z 2 die Wendung „Bundesminister für Arbeit und Soziales“ durch die Wendung „Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“

ersetzt.

24. Nach § 36 wird folgender § 37 samt Überschrift eingefügt:

„Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 37. (1) Die §§ 3, 4, 6, 7, 8, 9, 10a, 12, 13, 14, 16, 18, 19, 21, 22, 24, 26, 27, 28, 33, 34a, 34b und 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2) Die §§ 3 Z 2, 8, 10a, 12, 18 Abs. 1, 24 und 27 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 sind auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz anzuwenden, für die der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2009 bei Gericht eingelangt ist oder die nach dem 31. Dezember 2009 von Amts wegen eingeleitet worden sind.

(3) Die §§ 4 Z 5 und 26 Abs. 1 sind in der bisher geltenden Fassung für Verfahren weiter anzuwenden, für die der verfahrenseinleitende Antrag vor dem 1. Jänner 2010 bei Gericht eingelangt ist. Solange Rückstände aus Vorschüssen nach § 4 Z 5 bestehen, ist der Jugendwohlfahrtsträger im Fall der Vorschussgewährung bloß nach § 4 Z 2 oder 3 nicht zu entheben (§ 9 Abs. 3).

(4) Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat mit 1. Jänner 2010 die Unterhaltsvorschüsse für alle zu diesem Zeitpunkt wirksamen Gewährungsbeschlüsse in den Fällen des § 4 Z 2, 3 und 4 mit dem erhöhten Betrag des § 6 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 auszuzahlen.

(5) § 6 Abs. 2 Z 3 ist in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn das Kind am 1. Jänner 2010 das 14. Lebensjahr bereits vollendet hat.

(6) Die §§ 7 Abs. 1 Z 1, 9 Abs. 3, 13 Abs. 1 und 2 und 14 sind in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die jeweilige erstinstanzliche Entscheidung vor dem 1. Jänner 2010 getroffen wurde.

(7) § 7 Abs. 2 ist in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die Beendigung der Freiheitsentziehung vor dem 1. Jänner 2010 erfolgt ist.

(8) § 10a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 ist für alle Verfahren nach diesem Bundesgesetz anzuwenden, für die der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2009 bei Gericht eingelangt ist.

(9) § 16 Abs. 2 ist in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn der Rekurs vor dem 1. Jänner 2010 bei Gericht eingelangt ist.

(10) § 19 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 ist auf Verfahren anzuwenden, in denen der Antrag auf Vorschussgewährung auf Grund des § 4 Z 4 oder einer einstweiligen Verfügung nach dem 31. Dezember 2009 bei Gericht eingelangt ist.

(11) § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 ist auf Handlungen und Unterlassungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 vorgenommen worden sind.

(12) § 28 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 ist auf Verfahren anzuwenden, für die der Exekutionsantrag durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes nach dem 31. Dezember 2009 bei Gericht eingelangt ist.“

Artikel 18

Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Das Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 55 Abs. 1 lautet:

§ 55. (1) Von einem auf Bestellung geschaffenen Bildnis einer Person dürfen, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Besteller und seine Erben sowie der Abgebildete und nach seinem Tode die mit ihm in gerader Linie Verwandten und sein überlebender Ehegatte oder Lebensgefährte einzelne Lichtbilder herstellen oder durch einen anderen, auch gegen Entgelt, herstellen lassen.“

2. § 75 Abs. 1 lautet:

§ 75. (1) Von einem auf Bestellung aufgenommenen Lichtbildnis einer Person dürfen, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Besteller und seine Erben sowie der Abgebildete und nach seinem Tode die mit ihm in gerader Linie Verwandten und sein überlebender Ehegatte oder Lebensgefährte einzelne Vervielfältigungsstücke herstellen oder durch einen anderen, auch gegen Entgelt, herstellen lassen, in einem photographischen Verfahren aber nur dann, wenn sie sich in einem solchen Verfahren hergestellte Vervielfältigungsstücke von dem Berechtigten überhaupt nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten beschaffen können.“

3. § 77 Abs. 2 lautet:

„(2) Nahe Angehörige im Sinn des Abs. 1 sind die Verwandten in auf- und absteigender Linie sowie der überlebende Ehegatte oder Lebensgefährte. Die mit dem Verfasser im ersten Grade Verwandten und der überlebende Ehegatte oder Lebensgefährte genießen diesen Schutz Zeit ihres Lebens, andere Angehörige nur, wenn seit dem Ablauf des Todesjahres des Verfassers zehn Jahre noch nicht verstrichen sind.“

Artikel 19

Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 321 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 1 wird nach dem Ausdruck „Pflegebefohlenen“ die Wendung „und seinem Lebensgefährten sowie dessen Verwandten in gerader Linie oder bis zum zweiten Grad der Seitenlinie“ eingefügt.

b) Abs. 2 lautet:

„(2) Die Aussage kann in den unter Abs. 1 Z 1 und 2 angegebenen Fällen mit Rücksicht auf die dort bezeichneten Personen auch dann verweigert werden, wenn das Naheverhältnis zum Zeugen nicht mehr besteht.“

2. § 460 Z 6a lautet:

       „6a. Ist eine Partei nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten und hat sie keine Beratung über die gesamten Scheidungsfolgen, einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Folgen und der Voraussetzungen eines Ausspruchs über die Haftung für Kredite, in Anspruch genommen, so hat das Gericht auf entsprechende Beratungsangebote und allgemein auf die Nachteile hinzuweisen, die durch ungenügende Kenntnisse über diese Folgen entstehen können. Die Tagsatzung ist zu erstrecken, um der Partei Gelegenheit zur Einholung einer Beratung zu geben, es sei denn, dass dadurch der Prozess unverhältnismäßig verzögert oder offensichtlich verschleppt werden soll. Eine neuerliche Erstreckung aus diesem Grund ist unzulässig. Das Gericht hat die nächste Verhandlung für einen Termin tunlichst innerhalb von sechs Wochen anzuberaumen.“

Artikel 20

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 1. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Inkrafttreten

§ 2. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft, sofern nichts anderes geregelt ist.

§ 3. § 181 ABGB, § 95 AußStrG, die §§ 82, 87, 97 und 98 EheG sowie § 460 ZPO sind in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Antrag oder die Klage nach dem 31. Dezember 2009 bei Gericht eingebracht wird.

§ 4. Auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossene Ehepakte sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

§ 5. Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.


Begründung

Die Bundesregierung und eine aktive Justizpolitik müssen es sich zum Ziel machen, das geltende Recht der gesellschaftlichen Realität anzugleichen. Im Regierungsprogramm der 24. Gesetzgebungsperiode sind auch Reformen im Familienrecht angekündigt. Konkrete Vorschläge für eine Reform wurden im Laufe der letzten Legislaturperiode unter der Leitung einer Lenkungsgruppe, an der auch das Frauen-, Familien-, Innen- und Sozialressort beteiligt waren, in Arbeitsgruppen entwickelt.

Die unterzeichnenden Abgeordneten wollen unter Bedachtnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte besonders schwerwiegende und unerwartete Diskriminierungen für Lebensgefährten im Vergleich zu Ehepartnern im Justizrecht beseitigen. Darüber hinaus soll mit diesem Antrag verstärkt auf die Lebensbedingungen jener Menschen Bedacht genommen werden, die in neueren Lebensformen, insbesondere in Lebensgemeinschaften, leben, und auf Kinder in Patchworkfamilien. Da an einer Eheschließung interessierte Menschen die Ehe häufig deshalb scheuen, weil sie im Scheidungsfall den Verlust ihres Hauses oder ihrer Wohnung fürchten müssen, soll die Vorausverfügung über eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse erleichtert werden. Da die Flexibilität des Arbeitsmarktes zu häufigem Wechsel der Beschäftigung bei Personen führt, die minderjährigen Kindern Unterhalt schulden, leiden viele AlleinerzieherInnenhaushalte unter schwankendem Einkommen. Zu Recht beklagen AlleinerzieherInnen, dass die Gewährung von Unterhaltsvorschuss zu lange dauere. Dem soll eine Verbesserung der Unterhaltsbevorschussung entgegenwirken. Um Benachteiligungen durch eine Scheidung zu vermeiden, soll vor oder im Zuge einer Scheidung verstärkt auf außergerichtliche Beratung hingewiesen werden. Zur Hebung von Rechtssicherheit bei Adoptionen im Ausland ist ein Anerkennungsverfahren für ausländische Adoptionsentscheidungen vorgesehen. Zugleich sollen das noch aus 1811 stammende Recht der Ehepakte modernisiert und zeitlich überholte, insbesondere Frauen diskriminierende Rechtsinstitute beseitigt werden. Die Änderungen sollen mit 1. Jänner 2010 in Kraft treten.

Der Antrag verfolgt insbesondere folgende Zielsetzungen:

- Beseitigung von Diskriminierungen von Lebensgefährten

- Berücksichtigung moderner Familienformen, wie der Patchwork-Familie, im Gesetz

- Modernisierung des Rechtes der Ehepakte

- Erleichterung der Vorausregelungen über die Ehewohnung

- Beratung vor oder im Zuge einer Scheidung

- Verbesserung der Unterhaltsbevorschussung

- Fakultatives Anerkennungsverfahren für ausländische Adoptionsentscheidungen

 

Im Einzelnen wird dazu Folgendes ausgeführt:


 

Einleitung

Probleme

Das österreichische Recht nimmt auf Erscheinungen modernen Familienlebens, wie Kinder aus getrennten Beziehungen, besonders in sogenannten „Patchwork-Familien“ sowie auf das Eingehen von Folgeehen und auf Lebensgemeinschaften, zu wenig Bedacht. Die Regelungen des ABGB über Ehepakte sind veraltet. Die Gestaltungsfreiheit bei der Verfügung über eheliches Gebrauchsvermögen, insbesondere über die Ehewohnung, ist beschränkt. Eheleute lassen sich scheiden, ohne vorher ausreichend im Hinblick auf die Scheidungsfolgen beraten worden zu sein. Der Rechtsrahmen bei Adoptionen aus Ländern, die nicht Vertragsstaaten des Haager Adoptionsübereinkommens sind, ist unsicher. Allein erziehende Eltern und ihre Kinder gehören zu den am meisten armutsgefährdeten Personen in Österreich. Bei wirtschaftlichen Krisen sind sie besonders gefährdet, auch weil die Leistungen aus der Unterhaltsbevorschussung unerwartet schwanken können.

Ziele

Im Familienrecht sollen moderne Familienformen besser berücksichtigt werden, wobei vor allem auf die Lebensbedingungen von Stiefkindern sowie die außereheliche Lebensgemeinschaft Bedacht genommen werden soll. Die familiäre Solidarität soll gestärkt werden. Das Ehegüterrecht soll modernisiert werden. Die Eheschließung soll dadurch erleichtert werden, dass vermögenswerte Vorausverfügungen, insbesondere über die Ehewohnung, zugelassen werden. Bei der Scheidung soll die Information der Ehegatten verbessert werden. Für Auslandsadoptionen soll die Rechtssicherheit durch ein – fakultatives – gerichtliches Anerkennungsverfahren gestärkt werden. Schließlich sollen die kontinuierlichere Leistung von Kindesunterhalt durch Ausbau der Unterhaltsbevorschussung verbessert und Klarstellungen zum Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen vorgenommen werden.

Inhalt

-       Ausdehnung der ehelichen Beistandspflicht auf die Obsorge für Stiefkinder

-       Vertretung des Ehegatten in den Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens, wenn es die Umstände erfordern

-       Recht minderjähriger Kinder auf Beistand in Familienverbänden

-       Beseitigung von Diskriminierungen von Lebensgefährten

-       Modernisierung des Ehegüterrechts

-       Erleichterung der Vorausverfügung über eheliches Gebrauchsvermögen

-       Verstärkte Hinweise auf eine Beratung der Ehegatten bei einer Scheidung

-       gerichtliche Anerkennung von ausländischen Adoptionsentscheidungen

-       Klarstellungen über das Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen

-       obligatorische Einholung von Strafregistereinkünften vor Adoptionsentscheidungen

-       Verbesserung der Unterhaltsbevorschussung

Alternativen

Keine.

Kompetenz

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (zur Änderung des Gebührengesetzes 1957) und auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivil- und Strafrechtswesen).

Auswirkungen des Regelungsvorhabens

1.            Finanzielle Auswirkungen

Unterhaltsbevorschussung

Auswirkungen auf den Bundeshaushalt: jährlich 370.000 € für Unterhaltsvorschüsse (zu Lasten des Familienlastenausgleichsfonds). Die Mehrbelastung aufgrund der Änderung der Richtsatzstaffelung wird in Kombination mit Übergangsregelungen im ersten Jahr ausgabenseitig rund 305.000 € betragen und bis zum Ende des vierten Jahres nach Inkrafttreten der Novelle auf 0 sinken. Danach ist mit einer jährlichen Entlastung um rund 30.000 € zu rechnen.

Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes: Vermehrung um 1 Richterposten, 5 Rechtspflegerposten, 2 Verwaltungsposten in den Präsidien der Oberlandesgerichte. Der Personalmehraufwand soll in einem künftigen Legislativprojekt durch Umschichtungen ausgeglichen werden.

Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften: Keine.

2.            Wirtschaftspolitische Auswirkungen

2.1.         Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich

Auswirkungen auf die Beschäftigung in den direkt bzw. indirekt betroffenen Betrieben bzw. Branchen: Die Verbesserung der Unterhaltsbevorschussung wird zu einer Steigerung der Kontinuität des Einkommens und damit zur wirtschaftlichen Stärkung und zur Erhöhung der Kaufkraft von allein erziehenden Eltern mit typischerweise niedrigem Einkommen beitragen.

Allfällige administrative, preis- und kostenmäßige Be- und Entlastungen für Unternehmen, Kunden, Bürger und/oder Verwaltungsbehörden: Keine.

Die übrigen vorgeschlagenen Regelungen werden keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich haben.

2.2.         Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Unternehmen vorgesehen.

2.3.         Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht

Die Auswirkungen in sozialer Hinsicht sind durchwegs positiv zu beurteilen.

3.            Geschlechtsspezifische Auswirkungen

Bei den Personen, die Zahlungen von Unterhaltsvorschüssen erhalten, handelt es sich überwiegend um Frauen, während diejenigen, von denen die Vorschüsse hereingebracht werden, überwiegend Männer sind. Im Übrigen lassen die Änderungen im vorliegenden Antrag eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen nicht zu.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der europäischen Union

Die Änderungen des Unterhaltsvorschussgesetzes stehen in Einklang mit den Vorschriften der Europäischen Union (Verordnung [EG] Nr. 883/2004 bzw. derzeit noch Verordnung [EG] Nr. 1408/1971).

Im Übrigen wird das Recht der Europäischen Union durch diesen Antrag nicht berührt.

Aspekte der Deregulierung

Keine.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.


Allgemeines

1. Vorbemerkung

Das Regierungsprogramm für die 24. Gesetzgebungsperiode enthält an mehreren Stellen Ausführungen zum Thema „Reformen auf dem Gebiet des Familienrechts“. So soll insbesondere das Familienrecht im Hinblick auf gesellschaftliche Veränderungen und die Form des familiären und partnerschaftlichen Zusammenlebens eingehend evaluiert und auf der Basis der Ergebnisse im Kontext mit dem Sozialrecht weiterentwickelt werden. Ziele sind insbesondere die Förderung der familiären Solidarität (Ehe, Lebensgemeinschaften und Patchwork-Beziehungen), die Anhebung der Erwerbsquote, die Armutsbekämpfung, die Beseitigung von Diskriminierungen und die Verbesserung der Altersabsicherung. In diesem Sinn wird auch eine Weiterentwicklung des Unterhaltsrechts angestrebt. Der Kindesunterhalt soll unter Evaluierung des Unterhaltsvorschussrechts durch ein modifiziertes Modell unter Verwendung der verfügbaren Leistungsdaten effizienter und rascher durchsetzbar werden.

Bereits in der vergangenen Legislaturperiode wurde zur Vorbereitung einer solchen Reform eine Lenkungsgruppe eingesetzt. Sie sollte die notwendigen Vorarbeiten und Vorgespräche koordinieren. Die verschiedenen Themenbereiche wurden in Arbeitsgruppen diskutiert. Die Ergebnisse all dieser Arbeiten sind in den vorliegenden Initiativantrag eingeflossen.

In den österreichischen Familien spielt die Ehe weiterhin die Hauptrolle. Dennoch leben viele Menschen heute in anderen Familienformen. So gibt es derzeit annähernd 309.000 Lebensgemeinschaften. Was die Kinder betrifft, so gibt es in Österreich 681.100 Ehepaare mit Kindern unter 18 Jahren, 119.100 Lebensgemeinschaften mit Kindern unter 18 Jahren und 151.100 allein erziehende Elternteile mit Kindern unter 18 Jahren. Die Anzahl der Patchwork-Familien, also der Familien, in denen Kinder unter 18 Jahren aus einer anderen Beziehung vorhanden sind, wird mit annähernd 76.000 beziffert. Diese (aus dem Mikrozensus 2007 der Statistik Austria stammenden) Zahlen zeigen die Vielfalt der tatsächlich gelebten Familienformen in Österreich sehr deutlich. Da die österreichische Rechtsordnung vorzüglich das klassische Familienbild von verheirateten Eltern und ihren Kindern vor Augen hat, ergeben sich strukturelle Benachteiligungen für andere Familienformen, insbesondere für Menschen, die in „Patchwork-Familien“ leben, aber auch für Lebensgefährten. Der vorliegende Antrag zielt daher unter anderem darauf ab, unter Beachtung der weiten Akzeptanz der Familienform „Ehe“ verstärkt auf die Lebensbedingungen jener Menschen Bedacht zu nehmen, die in anderen Gemeinschaften, besonders in Patchwork-Familien und Lebensgemeinschaften, leben.

Im Eherecht selbst soll das meist noch in der Stammfassung des ABGB aus 1811 bestehende Ehegüterrecht modernisiert werden. Veraltete Rechtsinstitute sollen beseitigt werden. Weiters soll die Gestaltungsfreiheit bei der Verfügung über eheliches Gebrauchsvermögen, vor allem über die Ehewohnung, unter Wahrung der Bedürfnisse der schutzbedürftigen Ehegatten erweitert werden, sodass auch unabhängig von einer unmittelbar bevorstehenden Scheidung wirksame Vereinbarungen ermöglicht werden. Ein verstärkter Hinweis auf eine außergerichtliche Beratung über die Folgen einer Scheidung soll die Benachteiligung eines Teils verhindern.

Gelegentlich besteht Unklarheit darüber, ob eine im Ausland bewilligte Adoption im Inland wirksam ist. Der Antrag sieht daher ein Recht der Beteiligten an einer solchen Adoption vor, diese Frage in einem gerichtlichen Verfahren für alle künftigen gerichtlichen und behördlichen Verfahren verbindlich klären zu lassen. Ohne eine solche Klärung kann jede Behörde – wie bisher – die Wirksamkeit der Adoption selbständig als Vorfrage prüfen.

Eine der erwähnten Unterarbeitsgruppe unter Federführung des Familienressorts und im Anschluss daran eine Kleingruppe unter Federführung des Justizressorts haben sich mit der Ausarbeitung von Änderungen im bestehenden System des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) befasst. Budgetäre Vorgabe dieses Teiles der Reform des Familienrechts war es, den Familienlastenausgleichsfonds, aus dem die Unterhaltsvorschüsse finanziert werden, nicht oder nur geringfügig mehr als bisher zu belasten. Auch das Regierungsprogramm für die 24. Gesetzgebungsperiode befasst sich mit einer Modernisierung des Unterhaltsvorschussrechts. Der vorliegende Gesetzesantrag folgt diesen Vorgaben. Dabei ist er bestrebt, einerseits die finanzielle Situation der betroffenen Familien zu verbessern, andererseits aber die damit verbundene Belastung des Familienlastenausgleichsfonds in vertretbaren Grenzen zu halten.

2. Schwerpunkte des Gesetzesantrags

2.1. „Patchwork-Familien“ und Lebensgemeinschaften

2.1.1. Stiefeltern kommt bei der Betreuung und Erziehung von Kindern, die aus einer vorangegangenen Partnerschaft des anderen Partners stammen, eine bedeutende Rolle. Nicht nur, dass sie gelegentlich zu deren Unterhalt beitragen, erfüllen sie auch einen nicht unbeträchtlichen Anteil an den Betreuungs- und Erziehungsaufgaben. Das ABGB regelt allerdings das Verhältnis zwischen Stiefeltern und Stiefkindern nicht. Zwar kann der leibliche Elternteil seinem Partner (Stiefelternteil) gewisse Betreuungsaufgaben und die für die Wahrnehmung der Betreuung notwendige Aufsichts-, Pflege- und Anleitungsrechte übertragen. Doch ist es schon unter Gesichtspunkten der Rechtssicherheit problematisch, wenn die Aufgaben eines Stiefelternteiles seinen Stiefkindern gegenüber als konkludente Übertragung von elterlichen Aufgaben und ebensolche Einräumung elterlicher Befugnisse konstruiert werden. Daher soll die eheliche Beistandspflicht von Ehegatten ausdrücklich dahin erweitert werden, dass jeder Ehegatte dem anderen in der Ausübung der Obsorge gegenüber dessen Kindern in angemessener Weise beizustehen hat (§ 90 Abs. 3 erster Satz ABGB). Wer jemanden heiratet, der ein minderjähriges Kind in die Ehe mitbringt, soll bereits nach dem Gesetz verpflichtet sein, seinen Ehepartner bei dessen elterlichen Aufgaben zu unterstützen. Eine solche explizite Verankerung der Beistandspflicht des (verheirateten) Stiefelternteiles wurde in der Unterarbeitsgruppe „Patchwork-Familien“ einvernehmlich befürwortet.

Als Korrelat zu dieser, nunmehr ausdrücklich statuierten ehelichen Beistandspflicht wird dem (verheirateten) Stiefelternteil auch das Recht sowie gleichzeitig die Pflicht auferlegt, seinen obsorgeberechtigten Lebensgefährten in Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens zu vertreten, soweit es die Umstände erfordern (§ 90 Abs. 3 zweiter Satz ABGB). Dabei geht die Regierungsvorlage von der Überlegung aus, dass bei Einführung einer Rechtspflicht dem Verpflichteten (hier: dem beistandspflichtigen Stiefelternteil) die nötigen Befugnisse in die Hand zu geben sind, damit er seiner Verpflichtung gerecht werden kann (hier: das Vertretungsrecht).

Die vorgesehene Bestimmung lehnt sich an den bereits seit 1978 geltenden Art. 299 des schweizerischen Zivilgesetzbuches über „Stiefeltern“ an. Im Unterschied zu Art. 299 ZGB schränkt § 90 Abs. 3 zweiter Satz ABGB die Vertretung des Ehegatten durch den Stiefelternteil aber auf die „Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens“ ein. Insofern entspricht die Bestimmung der Vertretungsregelung des § 1687b des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches, aber auch dem § 96 ABGB über die Schlüsselgewalt des haushaltsführenden Ehegatten. Im Ergebnis beschreitet der Antrag also einen Mittelweg zwischen den parallelen Regelungen in den Zivilrechtskodifikationen der genannten Nachbarländer und lehnt sich zugleich an eine bewährte Vertretungsregelung im österreichischen Eherecht an.

Durch die Einschränkung der Vertretungsmacht auf Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens soll der in der Begutachtung erhobenen Kritik Rechnung getragen werden, dass die im Ministerialentwurf vorgeschlagene Vertretungsregelung zu weit gehe und auf Grund ihrer Unbestimmtheit Rechtsunsicherheit drohe. In der Tat erscheint ein Vertretungsrecht des Stiefelternteils insbesondere in den sensiblen Angelegenheiten des § 154 Abs. 2 und 3 ABGB nicht erforderlich.

Zwischen bloßen (nichtehelichen) Lebensgefährten sollen nach wie vor keine gesetzlichen persönlichen Rechte und Pflichten bestehen. Aus diesem Grund sieht der Antrag für Lebensgefährten keine dem § 90 Abs. 3 ABGB vergleichbare Bestimmung vor. Eine ausgedehnte Anwendung Patchwork-Regelung auf unverheiratete Paare, wie sie in der Schweiz vorgesehen ist (Art. 300 ZGB), kommt weder für die im ersten Satz des § 90 Abs. 3 ABGB statuierte Beistandspflicht noch für die im zweiten Satz des § 90 Abs. 3 ABGB statuierte Vertretungspflicht in Betracht.

Zum Teil kommt nach geltendem Recht Personen, die mit dem Vater oder der Mutter eines Kindes in einer familiären Beziehung stehen und auch mit diesem Elternteil sowie dem Kind zusammenwohnen, gegenüber dem Kind keine Beistandspflicht zu. Diese Lücke schließt der vorgeschlagene § 137 Abs. 4 ABGB durch die Einführung einer (auf den Schutz des Kindeswohls fokussierenden) Beistandspflicht. Anders als nach § 90 Abs. 3 ABGB ist es nach § 137 Abs. 4 ABGB aber das Kind, dem der Beistand zu leisten ist. Diese Beistandspflicht gegenüber dem Kind trifft insbesondere den – ehelichen oder nichtehelichen – Stiefelternteil. Die nach § 137 Abs. 2 ABGB bestehende Pflicht von Eltern und Kindern, einander beizustehen, erfasst nämlich nicht die Beziehung zwischen dem Stiefvater bzw. der Stiefmutter und dessen Stiefkind. Durch den vorgeschlagenen § 137 Abs. 4 ABGB soll einem gewissen Wegschauen, wenn es „nur um das Kind des anderen“ geht, entgegengewirkt werden. Beistandsberechtigt ist allein das Kind. Die Bestimmung bildet daher (wie auch § 90 Abs. 3 ABGB) keine Ausnahme von dem Grundsatz, dass zwischen bloßen Lebensgefährten keine gesetzlichen Rechte und Pflichten bestehen.

2.1.2. Berücksichtigung der Lebensgemeinschaft in Zivilgesetzen

Weiters soll auf Lebensgefährten und „Patchwork-Kinder“ in den Justizgesetzen Bedacht genommen werden. Das betrifft etwa das Zeugnisverweigerungsrecht oder Änderungen im Urheberrechtsgesetz. Von der im Ministerialentwurf noch enthaltenen Erweiterung des im § 364c zweiten Satz ABGB und im § 12 MRG angeführten Personenkreises auch auf Lebensgefährten sieht der vorliegende Antrag jedoch auf Grund der Ergebnisse der Begutachtung ab.

2.2. Eherecht

2.2.1. Modernisierung des Ehegüterrechts

Das ABGB stammt aus dem Jahr 1811 und ist damit eines der ältesten, noch geltenden Zivilrechtsgesetzbücher Europas. Ungeachtet dessen ist das Gesetzbuch in weiten Bereichen nach wie vor die Grundlage des Privatrechtsverkehrs. Manche seiner Regelungen sind freilich veraltet. Das gilt vor allem für das eheliche Güterrecht, das auf Gebräuche Bedacht nimmt, wie sie vor mehr als zwei Jahrhunderten üblich waren, aber heute nicht mehr üblich sind. Aus diesem Grund sollen daher das Heiratsgut, die Widerlage, die Morgengabe, der Witwengehalt, das Advitalitätsrecht und die Einkindschaft abgeschafft werden. Gleichzeitig werden die Regelungen über die Beendigung der Gütergemeinschaft im Fall der Scheidung begrifflich angepasst, weil das ABGB als „Scheidung“ noch die Bewilligung der räumlichen Trennung der Ehegatten „von Tisch und Bett“, nicht jedoch – wie heute – die Auflösung der Ehe dem Bande nach verstanden hat. Am Rechtsinstitut der Ausstattung soll hingegen festgehalten werden; seine Regelungen im 28. Hauptstück und im Erbrecht sollen bloß begrifflich bereinigt und sprachlich modernisiert werden. Die Verjährung des Ausstattungsanspruches wird gesetzlich geregelt.

2.2.2. Vorausverfügung über eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse

Das geltende Recht steht Vorausverfügungen über eheliches Gebrauchsvermögen sehr einschränkend gegenüber. Diese gesetzlichen Schranken der Vertragsfreiheit der Ehegatten, namentlich jene über die Ehewohnung, verfolgen das Ziel, den Schutz des schwächeren Ehegatten nach Auflösung der Ehe sicherzustellen. Sie können sich aber als „ehehindernd“ auswirken. Besonders gilt das für diejenigen Paare, die nach einer gescheiterten oder durch den Tod des Partners aufgelösten Ehe wieder heiraten wollen. So könnte etwa die Möglichkeit, dass eine seit langem im Familienbesitz befindliche Wohnmöglichkeit als Folge einer gescheiterten Ehe den Eigentümer wechselt, manche davon abhalten, eine Ehe einzugehen. Unter Umständen kann die geltende Rechtslage auch ein Hindernis dafür sein, dass junge Menschen, die eine Ehe eingehen möchten, von Verwandten mit einer Wohnmöglichkeit ausgestattet werden, weil diese fürchten müssen, dass die Wohnung nach dem Scheitern der Ehe dem anderen Ehegatten übertragen wird.

Hier soll daher ein neuer Weg beschritten werden: Nach den bisher geltenden Bestimmungen über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse im Fall der Scheidung (§§ 81 ff. EheG) ist eine Ehewohnung, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat, in die Aufteilung dann einzubeziehen, wenn der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist oder wenn ein gemeinsames Kind an ihrer Weiterbenützung einen berücksichtigungswürdigen Bedarf hat (§ 82 Abs. 2 EheG). Die Frage der Erweiterung der Fälle, in denen eine eingebrachte Ehewohnung in die Aufteilung einzubeziehen ist, stand schon im Rahmen der Vorarbeiten zum Eherechts-Änderungsgesetz 1999 zur Diskussion. Das Ergebnis war die Berücksichtigung der Bedürfnisse gemeinsamer Kinder; zu einer vom Bundesministerium für Justiz zunächst intendierten weitergehenden Regelung kam es nicht. In der nunmehr eingerichteten Arbeitsgruppe fand dagegen der Vorschlag allgemeine Zustimmung, nach dem die Ehegatten die Einbeziehung einer eingebrachten, ererbten oder geschenkten Ehewohnung in die Aufteilung vereinbaren können. Auf der anderen Seite sollen die Ehegatten aber auch vereinbaren können, dass bei einer in die Ehe eingebrachten, ererbten oder geschenkten Wohnung die Übertragung des Eigentums oder eines anderen dinglichen Rechtes an der Ehewohnung für die nacheheliche Aufteilung ausgeschlossen wird. Es soll also gleichsam der dargestellten „Opt-in-Möglichkeit“ des § 82 Abs. 2 im § 87 Abs. 1 EheG, der die Befugnisse des Gerichtes bei der Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung im Fall der Scheidung regelt, eine „Opt-out-Regel“ gegenübergestellt werden.

Im Zusammenhang damit soll auch die Frage geregelt werden, inwieweit eine Voraus-Vereinbarung der Ehegatten – also ohne Zusammenhang mit einem konkreten Scheidungsverfahren – nicht nur für die ehelichen Ersparnisse, sondern auch für das eheliche Gebrauchsvermögen, insbesondere also die Ehewohnung, bindend sein soll. Schon das geltende Recht untersagt keine Vorweg-Vereinbarungen über das eheliche Gebrauchsvermögen, es erklärt nur einen Verzicht auf den Anspruch auf Aufteilung hinsichtlich des ehelichen Gebrauchsvermögens für unwirksam. Nach der Rechtsprechung hat das Gericht aber im Rahmen seiner Aufteilungsentscheidung auf die von den Ehegatten getroffene Vereinbarung nach Maßgabe der Billigkeit durchaus auch Bedacht zu nehmen. An diese Judikatur knüpft nun der – vermittelnde – Vorschlag an, der die Privatautonomie der Parteien betont, zugleich aber Benachteiligungen eines Ehegatten hintanhalten soll. Vereinbarungen über das eheliche Gebrauchsvermögen und die Ersparnisse sollen die Ehegatten grundsätzlich binden, aber auch das Gericht im Aufteilungsverfahren. Von derartigen Vereinbarungen, die die Eheleute vorweg getroffen haben, kann das Gericht nur dann abweichen, soweit ihre Einhaltung unbillig und unzumutbar ist oder – für die Ehewohnung – die Sicherung der Lebensbedürfnisse des Ehegatten oder eines Kindes gefährdet bzw. zu einer deutlichen Verschlechterung der bisherigen Lebensverhältnisse führt.

Vorweg-Vereinbarungen über die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und die Ehewohnung müssen in Form eines Notariatsakts abgeschlossen werden. Für vorab geschlossene Vereinbarungen über das übrige Gebrauchsvermögen soll dagegen die einfache Schriftform ausreichen.

2.3. Beratung vor oder im Zuge einer Scheidung

Schon das geltende Recht enthält mit § 460 Z 6a ZPO und § 95 Abs. 1 AußStrG Regelungen, die auf eine Beratung Scheidungswilliger abzielen. Dennoch stehen die Gerichte vielfach vor der schwierigen Aufgabe, dem Scheidungsbegehren der bereits vor ihnen stehenden Parteien nicht zu entsprechen und auf die Einholung einer Beratung zu dringen. In der Praxis zeigt sich auch immer wieder, dass etwa eine Scheidungsvereinbarung, die einer einvernehmlichen Scheidung zugrunde gelegt wird, einen Teil erheblich benachteiligt. In der Öffentlichkeit ist daher schon wiederholt der Ruf nach einer verstärkten rechtskundigen Beratung vor oder im Rahmen einer Scheidung erhoben worden. Der Antrag schlägt dazu stringente Regelungen in § 460 ZPO und in § 95 AußStrG vor. Die Parteien werden verstärkt auf Beratungsangebote und mögliche Nachteile durch die Unkenntnis der Scheidungsfolgen aufmerksam gemacht; die Gerichte werden entlastet, weil sie keine Verpflichtung trifft, selbst über die Scheidungsfolgen zu informieren.

2.4. Neuregelungen im Adoptionsrecht

2.4.1. Anerkennungsverfahren für ausländische Adoptionsentscheidungen:

Auslandsadoptionen sind ein globales Thema. Eine aktuelle Studie geht von etwa 38.000 Kindern weltweit pro Jahr und mehr als 100 beteiligten Ländern aus (Baum-Breuer, Auslandsadoption – Lebenschance oder Lebenslüge, ÖA 2007, 235). Die Studie weist auch für Österreich steigende Tendenzen auf. Vielfach mag es im Interesse des Kindeswohls liegen, ein Kind mit einer funktionierenden Familie in ökonomisch gesicherten Umständen zu versorgen, doch darf eine verantwortungsbewusste Gesetzgebung auch nicht die Augen vor den Gefahren des Kinderhandels verschließen. Das Haager Übereinkommen vom 29.5.1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption, BGBl. III Nr. 145/1999, definiert hier zwar klare Verantwortungsbereiche: Die Gefahren des Kinderhandels werden im Wesentlichen durch die Kooperation zwischen den Behörden im Ursprungsstaat und im Aufnahmestaat so gering wie möglich gehalten. Die Einholung der erforderlichen Zustimmungen im Ursprungsstaat ist von dessen Behörden zu prüfen. Die Adoption aus Ländern, die nicht Vertragsstaaten dieses Adoptionsübereinkommens sind, basiert aber auf einem unsicheren Rechtsrahmen. Verbesserungen kommen hier in zweifacher Hinsicht in Betracht, nämlich durch eine verdichtete Behördenzusammenarbeit und wechselseitige Kontrolle, aber auch durch ein Anerkennungsverfahren. Die gewissermaßen präventive Zusammenarbeit ist eine Aufgabe der Jugendwohlfahrt und daher in den Jugendwohlfahrtsgesetzen zu regeln. Die Schaffung eines Anerkennungsregimes dagegen stützt sich – soll doch einer judiziell im Ausland angeordnete Statusänderung auch im österreichischen Rechtsraum Wirksamkeit verliehen (oder diese Wirksamkeit zumindest deklariert) werden – auf den Kompetenztatbestand Zivilrecht. Allein sie ist Gegenstand der hier vorgeschlagenen Bestimmungen.

Grundfrage eines solchen Anerkennungsverfahrens ist es, ob es zwingend oder bloß fakultativ ausgestaltet werden soll, ob also die Wirksamkeit der Auslandsadoption in jedem Fall erst und nur bei Durchführung eines Anerkennungsverfahrens eintritt oder grundsätzlich selbständig zu prüfen ist („inzidenter“, das heißt als Vorfrage), aber auf Antrag auch zum Gegenstand eines eigenen Anerkennungsverfahrens gemacht werden kann. Der Antrag schlägt ein bloß fakultatives Anerkennungsverfahren vor. Dies hat systematische und administrative Gründe: Systematisch passt ein solches System besser mit dem Konzept des Haager Adoptionsübereinkommens zusammen, in dessen Wirkungsbereich Art. 23 von einer automatischen Anerkennung ausgeht. Auch entspricht eine prinzipiell ex lege stattfindende Anerkennung dem bisherigen Recht. Auch die benachbarten Rechtsordnungen Deutschlands und der Schweiz sehen kein zwingendes Verfahren vor. Ein zwingendes Anerkennungsverfahren ist darüber hinaus im Hinblick auf zahlreiche unproblematische Fälle ein unangemessener staatlicher Eingriff, der auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig erscheint. Ein zwingendes Verfahren würde ferner in jedem Auslandsadoptionsfall bis zur Rechtskraft der Anerkennungsentscheidung zu einem Schwebezustand führen, der weder der Rechtssicherheit noch der Etablierung einer funktionierenden Eltern-Kind-Beziehung dienen, die Familien unnötig mit Verfahren belasten sowie Ressourcen binden würde. In den problematischen Fällen kann aber ein fakultatives Verfahren ebenso gut wie ein obligatorisches dafür sorgen, dass effiziente Kontrolle und Rechtsschutz im Interesse des Kindeswohls eingesetzt werden. Dem dient vor allem die vorgesehene Einpassung des Anerkennungsverfahrens in das von Rechtsfürsorge und Untersuchungsgrundsatz geprägte Verfahren außer Streitsachen.

2.4.2. Obligatorische Einholung von Strafregisterauskünften vor Adoptionsentscheidungen:

Zur Sicherung des Wohls des Wahlkindes soll die herrschende Praxis der Gerichte, vor einer Adoptionsentscheidung eine Strafregisterauskunft einzuholen, ausdrücklich festgeschrieben werden. Auch das enge familiäre Umfeld soll in den Kreis der Personen, über die eine Abfrage durchzuführen ist, eingebunden werden.

Gleichzeitig soll durch eine Änderung des Tilgungsgesetzes dem Gericht in Pflegschaftsverfahren zur Wahrung des Wohls einer schutzbedürftigen Person die Möglichkeit eingeräumt werden, eine unbeschränkte Auskunft aus dem Strafregister einzuholen.

2.5. Verfahrensvorschriften in Kindesentführungsfällen

Um jeden Zweifel auszuschließen, soll eine neue Verweisungsbestimmung im AußStrG klarstellen, dass alle – auch in dieses Verfahren passenden – Verfahrensbestimmungen über Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren auch auf Verfahren anzuwenden sind, die der Durchsetzung des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung dienen. Dies betrifft etwa die Anhörung des Kindes, die Art der Durchsetzung einer Anordnung und die Kostenregelung.

2.6. Verbesserungen im Unterhaltsvorschussrecht

Die derzeitige wirtschaftliche Lage belastet Haushalte von Alleinerzieherinnen in besonderem Maß. Ein nicht kontinuierlicher Beschäftigungsverlauf beim Unterhaltsschuldner führt beim geltenden Unterhaltsbevorschussungsrecht zu besonderen Schwankungen und längeren Pausen bei der Unterhaltsbevorschussung. Dies bringt vor allem einkommensschwache Haushalte fast unlösbare Probleme. Es ist daher bei der Verbesserung der Unterhaltsbevorschussung vor allem der Steigerung der Kontinuität besonderes Augenmerk zu widmen. Vorauszuschicken ist allerdings, dass Änderungen des UVG immer nur im Rahmen der Vorgaben des österreichischen Verfassungsrechts zulässig sind. Der für die Unterhaltsbevorschussung maßgebliche Kompetenztatbestand ist Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen, hinsichtlich der Haftvorschüsse Strafrechtswesen). Dementsprechend muss die Gewährung von Unterhaltsvorschuss an einen zivilrechtlichen Tatbestand – konkret an das Vorliegen eines Unterhaltsanspruchs – anknüpfen. Von diesem Erfordernis der Vorschussgewährung kann nicht abgesehen werden. Eine Abkoppelung des Unterhaltsvorschusses vom Unterhaltsanspruch und -titel würde die Leistung ihres Vorschusscharakters berauben, den Bundes-Kompetenztatbestand „Zivilrechtswesen“ verlassen und in Richtung der Länderkompetenz der Sozialhilfe gehen.

Inhaltlich sieht das Vorhaben Verbesserungen im bestehenden Unterhaltsvorschuss-System vor: Die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen soll in erster Linie durch die Beseitigung der bisher geltenden Voraussetzung einer erfolglosen Exekutionsführung beschleunigt werden. In Hinkunft soll grundsätzlich Vorschuss geleistet werden, sobald ein vollstreckbarer Exekutionstitel für den gesetzlichen Unterhaltsanspruch besteht und ein „tauglicher“ Exekutionsantrag bei Gericht eingebracht worden ist. Das Ergebnis des Exekutionsverfahrens gegen den Unterhaltsschuldner muss nicht mehr abgewartet werden. Außerdem steht bei der geplanten Reform der Gedanke einer erhöhten Kontinuität der Vorschussleistungen im Mittelpunkt. Die Entstehung von Auszahlungslücken soll vermieden werden. Darüber hinaus werden Anpassungen des Gesetzeswortlauts an die herrschende Rechtsprechungspraxis vorgenommen. So sollen etwa das Verhältnis der Richtsatzstaffeln des Unterhaltsvorschussgesetzes an die unterhaltsrechtliche Judikatur angeglichen und die Reichweite der Anknüpfung an das Familienlastenausgleichsgesetz bei der Gewährung von vorläufigem Unterhalt klargestellt werden. Schließlich wird die gesetzliche Grundlage für den Datenaustausch im Vorschussverfahren zwischen den Präsidenten der Oberlandesgerichte sowie den Pflegschaftsgerichten und den Jugendwohlfahrtsträgern erweitert, um durch zu schaffende elektronische Einsichtsmöglichkeiten eine wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahrensabläufe zu erzielen.

Den von mehreren Seiten in der Arbeitsgruppe und in der Begutachtung geäußerten Wünschen, die Unterhaltsbevorschussung auf volljährige Personen, die sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden, sowie auf Fälle auszudehnen, in denen etwa mangels Arbeitsfähigkeit des Unterhaltsschuldners kein Unterhaltsanspruch entsteht (Stichwort „Lückenschließung“), kann der vorliegende Antrag jedoch nicht entsprechen. Eine Ausdehnung lediglich auf bestimmte Personengruppen im volljährigen Alter im Justizrecht scheitert an der fehlenden sachlichen Rechtfertigung für deren rechtliche Besserstellung. Das UVG hat primär den Zweck, die gesetzlichen Geldunterhaltsansprüche von – den besonderen Schutz der Gesetze genießenden – minderjährigen Kindern oder Jugendlichen (vorschusshalber) zu sichern. Eine generelle Ausdehnung durch Erhöhung der Altersgrenze stößt an die finanziellen Grenzen. Eine Ausweitung der Unterhaltsvorschussgewährung bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres, berechnet mit den derzeitigen Anfallszahlen, würde nämlich ausgabenseitig einen jährlichen Mehraufwand von rund 11,16 Millionen € für Vorschusszahlungen bewirken. Vom Unterhaltsanspruch als Vorschussvoraussetzung kann aus kompetenzrechtlichen Erwägungen nicht abgesehen werden. Eine öffentliche Transferleistung zur finanziellen Unterstützung bedürftiger allein erziehender Elternteile ist auch nicht Aufgabe des Bundes, sondern der Länder. Hier sollten die vom Bundesministerium für Arbeit Soziales und Konsumentenschutz und den Ländern führend betriebenen Bemühungen zur Schaffung einer Mindestsicherung mit bundeseinheitlichem Standard eine merkbare Verbesserung herbeiführen.

Dem auch in der Begutachtung mehrfach wiederholten Wunsch, den Gesetzestext an die gemeinschaftsrechtlich begründete Erweiterung des Anwendungsbereichs des UVG anzupassen, kommt der vorliegende Antrag ebenfalls nicht nach. Diese Erweiterung erfolgt insbesondere durch die Verordnung (EWG) 1408/71, demnach durch unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht. Eine Auslegung des Regelungsgehalts des Gemeinschaftsrechts kommt dem nationalen Gesetzgeber aber nicht zu.

3. Kompetenzgrundlage

Dieses Bundesgesetz beruht auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 (zur redaktionellen Änderung des Gebührengesetzes 1957) und auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivil- und Strafrechtswesen).

4. Kosten

4.1. Die Neuregelungen werden sich – mit Ausnahme jener zur Unterhaltsbevorschussung – nicht zu Lasten der öffentlichen Haushalte auswirken.

4.2. Unterhaltsvorschuss

Der Wegfall der bisherigen Voraussetzung des § 3 Z 2 UVG, nach der das Ergebnis der Exekutionsführung aus dem Unterhaltstitel abzuwarten ist, bevor Unterhaltsvorschuss gewährt werden kann, bewirkt zwar ausgabenseitig eine Erhöhung der Vorschussleistungen um diejenigen Fälle, in denen die Exekutionsführung erfolgreich ist, da diese nach der geltenden Rechtslage nicht zu bevorschussen wären. Hier soll eine Änderung des § 27 Abs. 1 UVG einen entsprechenden Ausgleich zugunsten des Bundes schaffen. Diese Bestimmung statuiert eine Rangordnung für die Verwendung der Unterhaltsbeiträge, die der Jugendwohlfahrtsträger als Vertreter des Kindes vom Unterhaltsschuldner hereinbringt. Nach dieser Rangordnung sind derzeit zuerst Forderungen des Kindes auf laufende unbevorschusste Unterhaltsbeiträge, dann Forderungen des Kindes auf die innerhalb von sechs Monaten vor Stellung des Antrags auf Vorschussgewährung fällig gewordenen Unterhaltsbeiträge, weiter Forderungen des Bundes auf Rückzahlung der Vorschüsse und schließlich Forderungen des Kindes auf sonstige rückständige Unterhaltsbeiträge zu befriedigen. Da in Hinkunft für die Gewährung von Vorschüssen das Ergebnis des Exekutionsverfahrens nicht mehr abzuwarten ist, soll die vorrangige Befriedigung der Sechs-Monats-Rückstände des Kindes entfallen. Dadurch rückt die Befriedigung der Rückforderungsansprüche des Bundes aus den vom Unterhaltsschuldner hereingebrachten Beträgen an die zweite Stelle der Rangordnung, die Einnahmen des Bundes werden entsprechend vermehrt. Die beschriebene ausgabenseitige Steigerung wird so vermutlich durch zusätzliche Hereinbringung vollständig ausgeglichen.

Auch die Änderung der Richtsatzstaffelung in § 6 Abs. 2 Z 1 und 3 UVG wird keine zusätzlichen Ausgaben für den Bund verursachen. Eine Kalkulation der für die „Applikation Unterhaltsvorschussverfahren“ zuständigen Abteilung im Bundesministerium für Finanzen hat ergeben, dass das gesamte Auszahlungsvolumen für Richtsatzvorschüsse im Jahr 2007 unter Heranziehung einer der in der Novelle vorgesehenen Regelung sehr ähnlichen Staffelung nahezu gleich – konkret sogar um 30.000 € geringer – ist wie bei dessen Berechnung mit den geltenden Staffelbeträgen des § 6 Abs. 2 Z 1 und 3 UVG. Lediglich während der vierjährigen Dauer der Anwendbarkeit der Übergangsbestimmung des § 37 Abs. 5 UVG ergeben sich in Kombination mit der ohne Übergangsfrist in Kraft tretenden Anhebung der Richtsatzvorschüsse für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (§ 6 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 4 UVG) Mehrkosten für den Bund. § 37 Abs. 5 UVG legt fest, dass Kindern, die am 1. Jänner 2010 das 14. Lebensjahr bereits vollendet haben, weiterhin der bisher geltende (höhere) Richtsatzvorschuss (75 % des Höchstwerts des § 6 Abs. 1 UVG statt der in der Novelle vorgesehenen 65 % für Kinder zwischen 14 und 18 Jahren) zustehen soll, da diese den Anspruch in dieser Höhe bereits vor dem geplanten Inkrafttreten der Novelle erworben haben oder hätten erwerben können. Ab 1. Jänner 2015 wird der Anwendungsbereich der Übergangsbestimmung wegfallen. Bis dahin ist mit stark degressiv verlaufenden Mehrkosten zu rechnen. Gemäß der erwähnten Kalkulation wird die Mehrbelastung des Bundes für die Umstellung der Richtsatzstaffel in Kombination mit den genannten Übergangsregelungen im ersten Jahr ausgabenseitig rund 570.000 € betragen. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Einbringungsquote von 46,5 % ergeben sich im ersten Jahr zu erwartende Mehrkosten von ungefähr 305.000 €, die bis zum Ende des vierten Jahres nach Inkrafttreten der Novelle auf 0 sinken werden. Danach ist sogar mit einer verminderten Belastung der bisherigen Bundesausgaben für Richtsatzvorschüsse um 30.000 € zu rechnen (siehe oben).

Die Angleichung der unterhaltsvorschussrechtlichen Wirkungen von einstweiligen Verfügungen und „endgültigen“ Unterhaltstiteln durch den geplanten § 19 Abs. 3 UVG wird zu einer (dauerhaften) ausgabenseitigen Mehrbelastung des Bundes führen. Sie kann nicht vollständig, sondern vermutlich bloß in Höhe der durchschnittlichen Einbringungsquote ausgeglichen werden. Derzeit kann zwar auch auf Unterhaltsbeiträge, die in Form von einstweiligen Verfügungen gewährt werden, Unterhaltsvorschuss gemäß § 4 Z 5 UVG oder auch gemäß den §§ 3, 4 Z 1 UVG bewilligt werden. Jedoch ist es herrschende Meinung und Judikatur, dass dieser „vorläufige Unterhalt“ kein Vorgriff auf den „erst festzusetzenden Unterhalt“ ist, der eine nachträgliche Anpassung des auf einem Titel nach § 382a EO beruhenden Vorschusses an den endgültigen Unterhalt entsprechend § 19 Abs. 2 UVG rechtfertigen könnte (vgl. Neumayr in Schwimann, ABGB3 I, § 4 UVG Rz 108 mwN). Nach der vorgeschlagenen Regelung des § 19 Abs. 3 UVG soll jedoch nun eine, gegebenenfalls rückwirkende, Erhöhung der Vorschüsse in diesen Fällen ermöglicht werden, wenn sich im Titelverfahren herausstellt, dass der („endgültig“ festgestellte) Unterhaltsanspruch über dem im Rahmen einer einstweiligen Verfügung zugesprochenen und auf Grund dessen bevorschussten Betrag liegt.

Der dadurch zu erwartende finanzielle Mehraufwand des Bundes lässt sich annäherungsweise wie folgt beziffern: Gemäß der Statistik der für die „Applikation Unterhaltsvorschussverfahren“ zuständigen Abteilung im Bundesministerium für Finanzen beläuft sich die monatliche Auszahlung für Fälle mit vorläufigem Unterhalt gemäß § 4 Z 5 UVG durchschnittlich auf rund 73 €. Die durchschnittliche monatliche Zahlung für Titelvorschussfälle gemäß den §§ 3, 4 Z 1 UVG beträgt derzeit im Mittelwert rund 175 € pro Kind. Bei einer rückwirkenden Erhöhung des Vorschusses in Fällen des vorläufigen Unterhalts kann man unter Heranziehung dieser Durchschnittswerte von einer monatlichen Mehrleistung des Bundes von rund 102 € für den Zeitraum der Rückwirkung ausgehen. Bei einer durchschnittlichen Einbringungsquote für Fälle gemäß § 4 Z 5 UVG von 42,75 % verbleibt ein Mehraufwand von 58,40 € pro Monat und Kind.

Derzeit sind in der Statistik der „Applikation Unterhaltsvorschussverfahren“ im Bundesministerium für Finanzen 265 laufende Fälle gemäß § 4 Z 5 UVG (Vorschuss aufgrund von vorläufigem Unterhalt gemäß § 382a EO) ausgewiesen. Auf dieser Grundlage kommt man zu einer monatlichen Mehrbelastung von 15.475 €, jährlich also zu Mehrkosten von rund 185.000 €.

Da aber schon aufgrund der bloß auf Antragsangaben geführten Statistik Fälle des § 382a EO als „echte“ Titelvorschussfälle gemäß den §§ 3, 4 Z 1 UVG angegeben werden, hat es mit diesen Fallzahlen nicht sein Bewenden: Geht man davon aus, dass diese statistisch „versteckten“ Fälle in annähernd gleicher Anzahl vorkommen, so kann mit einer Mehrbelastung des Bundes von jährlich rund 370.000 € gerechnet werden.

Die Bedeutung von einstweiligen Verfügungen gemäß § 381 Z 8 lit. a EO als Titel für die Gewährung von Vorschussleistungen ist in der Praxis verschwindend gering. Diese bilden daher keinen nennenswerten Kostenfaktor im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Regelung des § 19 Abs. 3 UVG. Dasselbe gilt für Fälle, in denen bei laufendem Abstammungsverfahren Vorschüsse gemäß § 4 Z 4 UVG gewährt werden. In der Statistik des Jahres 2007 sind sechs laufende Fälle nach diesem Rechtsgrund ausgewiesen.

Nach der Unterhaltsvorschussstatistik 2007 gibt es 44.482 Fälle laufender Unterhaltsvorschüsse (Zählung je Kind) zum 1. Jänner 2008, davon 41.070 Titelfälle und 275 Fälle der Bevorschussung einstweiligen Unterhalts. Seit Beginn der Unterhaltsbevorschussung am 1. November 1976 gibt es 188.573 Fälle, von denen nur 80.128 nicht mehr administrativ zu betreuen sind. Im Jahr 2007 sind 6.679 Fälle neu angefallen. Die Jugendwohlfahrtsträger haben 2007 nach der Statistik der Jugendwohlfahrt 17.885 Exekutionsanträge gestellt, mit denen teilweise nicht bevorschusster Unterhalt exequiert oder Unterhaltsvorschüsse eingetrieben wurden oder die Grundlage für eine Unterhaltsbevorschussung angestrebt wurde. Es lässt sich zwar sagen, dass sich durch die angestrebte gleichzeitige Antragstellung auf Unterhaltsvorschuss und Unterhaltsexekution die Anzahl der Fälle um diejenigen vermehren wird, in denen heute die Exekution erfolgreich war. Das exakte Ausmaß dieses Anstiegs kann aber nicht vorhergesagt werden. Da bevorschusste Unterhaltsforderungen einerseits sehr hoch, andererseits unverjährbar sind, werden die Fälle auch nach Abschluss der Gewährung der Vorschüsse hinsichtlich der Eintreibung jahrzehntelang von der Justiz betreut; andernfalls würde der Eintreibungserfolg stagnieren. Es ist daher sicher damit zu rechnen, dass die Kapazitäten der mit der Aus- und Rückzahlung befassten Bediensteten im Bereich der Präsidien der Oberlandesgerichte und der Einbringungsstelle und im Bereich der durch das neue AußStrG bereits bis an die Kapazitätsgrenze belasteten Rechtspfleger weiter belastet werden und gerade das Ziel einer raschen Vorschussgewährung ohne ausreichende Personalvermehrung im Justizbereich verfehlt würde. Eine solche Belastung im Bereich der Jugendwohlfahrtsträger ist eher nicht zu befürchten, da die entsprechenden Fälle dort bereits alle in Behandlung stehen.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Anzahl neuer Fälle nur um 5 – 10 % steigen könnte, so ergibt dies in kurzer zeitlicher Folge doch eine Steigerung der laufenden Fälle und der Gesamtzahl der Fälle im gleichen Ausmaß.

Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass in Österreich die Sicherstellung von Kindesunterhalt überwiegend durch die Unterhaltsbevorschussung erfolgt, weil die Gewährung von Sozialhilfe an das Familieneinkommen anknüpft und dadurch die Unterhaltslast letztlich wieder dem finanziell schwachen Alleinverdienerhaushalt auferlegt wird. Typischerweise beziehen vor allem Familien mit geringem Einkommen Unterhaltsvorschüsse. Durch die Steigerung der Kontinuität werden vor allem Schwankungen vermieden, jedoch nicht auf Dauer eine Erhöhung des Familieneinkommens herbeigeführt. Es ist daher anzunehmen, dass diese Familieneinnahmen dem Konsum und nicht den Ersparnissen zugeführt werden. Verglichen mit den eher geringfügigen dem Bundeshaushalt erwachsenden Mehrkosten werden die vorgesehenen Änderungen für die dadurch Begünstigten eine deutliche Verbesserung ihrer Situation und eine Erhöhung der existenziellen Sicherheit mit sich bringen. Dadurch wird die Kaufkraft der Familien nachhaltig gestärkt und ein Beitrag zur gesamtwirtschaftlichen Stabilisierung geleistet.

Nach Ermittlungen des Bundesministeriums für Justiz sind derzeit 155,5 Richter und 163,5 Rechtspfleger sowie 60,5 Rechtspflegeranwärter mit Außerstreitsachen befasst. Geht man – unter Berücksichtigung der mit der Außerstreitreform vorgenommenen Kompetenzverschiebung – von einer Belastung der Richter mit Unterhaltsvorschusssachen zu 5 % ihrer Arbeitskapazität und der Rechtspfleger zu 25 % aus und einer halben Belastbarkeit der Rechtspflegeranwärter, so ergibt dies eine gegenwärtige Auslastung von acht Richter- und 48 Rechtspflegerkapazitäten mit Unterhaltsvorschusssachen in der ersten Instanz. Da auch eine Mehrbelastung der Rechtsmittelgerichte zu erwarten ist, wird – eine entsprechende Unterstützung mit EDV schon vorausgesetzt – eine Vermehrung der Richterposten um einen und im Hinblick auf die schon bestehende Grenzbelastung der Rechtspfleger eine Vermehrung um fünf erforderlich sein. Da ein Richterposten rund 74.000 € und ein Rechtspflegerposten rund 40.000 € jährlich kosten, würden Mehrkosten von 274.000 € für zusätzliche Entscheidungsorgane entstehen. Im Bereich der Präsidien der Oberlandesgerichte sind bundesweit rund 30 Personen mit Aus- und Rückzahlung von Unterhaltsvorschüssen – die zu den Justizverwaltungssachen gehören – befasst. Hier wird mit einer Personalvermehrung um zwei Posten das Auslangen gefunden werden können, wodurch Kosten im Ausmaß von 80.000 € jährlich zusätzlich entstehen würden. Der Personalmehrbedarf soll allerdings durch Umschichtungen aus dem Personal der Justiz im Rahmen eines geplanten „Gerichtsentlastungesgesetzes“ kompensiert werden.

Die angeführte Vermehrung der Fälle trifft die Jugendwohlfahrtsträger – nämlich die Länder – nicht. Diese haben nach § 212 Abs. 2 ABGB die Aufgabe, Minderjährige auf Verlangen des sonstigen gesetzlichen Vertreters in Fragen der Unterhaltsfestsetzung und -durchsetzung zu vertreten. In aller Regel ist daher der Jugendwohlfahrtsträger bereits gesetzlicher Vertreter, wenn Exekution zur Hereinbringung des Unterhalts geführt werden muss oder Unterhaltsvorschuss zu beantragen ist. Darüber hinaus tritt durch die geplante Änderung des § 106 AußStrG eine substanzielle Entlastung des Jugendwohlfahrtsträgers ein.

Zu den einzelnen Artikeln

Zu Art. 1 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches - ABGB)

Zu Z 1 (§ 90 Abs. 3 ABGB)

Die umfassende eheliche Lebensgemeinschaft nach § 90 Abs. 1 ABGB bildet den Kern der persönlichen Wirkungen der Ehe. Ein wesentliches Element dieser Lebensgemeinschaft ist die umfassende Pflicht zum wechselseitigen Beistand zwischen den Ehegatten. Nach einer älteren Entscheidung des OGH (ZVR 1972/173 = EFSlg 16.906) umfasst die eheliche Beistandspflicht auch die Pflege der Angehörigen des anderen Ehegatten und die Mitwirkung bei der Erziehung von Stiefkindern. Dieser Rechtsgedanke soll zur Betonung der (stief-)elterlichen Verantwortung in „Patchwork-Familien“ im Gesetzestext ausdrücklich festgehalten werden: Die Bestimmung stellt klar, dass Ehegatten nicht nur Verantwortung für die gemeinsamen Kinder haben, sondern auch den Partner unterstützen müssen, damit dieser seinen Obsorgeaufgaben bestmöglich gegenüber den „nur“ von ihm abstammenden – zumeist „in die Ehe mitgebrachten“ – Kindern nachkommen kann. Sie stellt aber auch klar, dass der Stiefelternteil im Familienrecht dem Kind gegenüber kein Fremder ist. Das entspricht einerseits den Realitäten – Stiefelternteile üben oft faktisch die Obsorge für Stiefkinder aus – und trägt andererseits dem Wunsch Rechnung, die Begegnung zwischen Stiefelternteil und Stiefkind zu fördern.

Nach § 90 Abs. 3 ABGB erster Satz trifft den Stiefelternteil eine angemessene Beistandspflicht. Die Formulierung orientiert sich am Vorbild des Art. 299 des schweizerischen Zivilgesetzbuches. Praktisch wird die Beistandspflicht des Stiefelternteiles primär Hilfe bei der Pflege und Erziehung des Stiefkindes im Alltag bedeuten. Zu denken ist etwa an die Beaufsichtigung in der Wohnumgebung oder auf dem Schulweg, an die Begleitung bei einem Arztbesuch und an die Pflege im Krankheitsfall, aber auch an die Gewährung von Trost und Zuspruch in Krisenzeiten (Übersicht über typische Beistandspflichten bei Stefula, Zu den allgemeinen familiären Beistandspflichten, ÖJZ 2005, 610 ff.). Die Beistandspflicht des § 90 Abs. 3 betrifft ausschließlich die Obsorge für Stiefkinder, nicht deren Unterhalt. Die Rechtslage zu der Frage, ob ein Ehegatte verpflichtet ist, dem anderen (ihm gegenüber unterhaltsberechtigten) Ehegatten die Mittel zu verschaffen, um eigene Unterhaltspflichten gegenüber Stiefkindern zu erfüllen, wird durch die Einführung des § 90 Abs. 3 daher nicht geändert.

Der Stiefelternteil vertritt nach § 90 Abs. 3 zweiter Satz ABGB ex lege die mit der Obsorge betraute Person in deren Obsorgeangelegenheiten, dies aber nur, soweit es die Umstände erfordern und es sich bloß um Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens handelt. Die Vertretung bezieht sich – wie sich schon aus der Systematik der Norm ergibt – auf die Ausübung der Obsorge. Steht dem Ehegatten des Stiefelternteiles nicht die Obsorge zu, so ist § 90 Abs. 3 nicht anzuwenden.

Bei Ausübung der Obsorge vertritt der Stiefelternteil den mit Obsorge ausgestatteten Partner und nicht (unmittelbar) das Kind. Stiefeltern kommt daher weiterhin keine Obsorge zu.

Die Umstände erfordern eine Vertretung des mit Obsorge betrauten Ehegatten durch den Stiefelternteil dann, wenn der Erstere verhindert ist (etwa durch Krankheit oder Abwesenheit) und zudem sofort gehandelt werden muss. Sind beide leiblichen Elternteile obsorgeberechtigt, so müssen beide verhindert sein, damit der Stiefelternteil seinen Ehegatten vertreten kann.

„Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens“ sind – in Anlehnung an die § 1687 Abs. 1 dritter Satz BGB – solche, „die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben“. Zudem können zur Auslegung dieses Tatbestandsmerkmales auch die Rechtserkenntnisquellen zu § 96 ABGB herangezogen werden.

Praktische Beispiele für Vertretungshandlungen des Stiefelternteiles sind das Verfassen einer Entschuldigung vom Turnunterricht wegen Rekonvaleszenz oder das Abholen des Kindes vom Kindergarten.

Die Vertretung ist ein Bestandteil der ehelichen Beistandspflicht. Deshalb hat der Stiefelternteil bei Setzung (oder Nichtsetzung) einer Vertretungshandlung grundsätzlich immer den erklärten oder mutmaßlichen Willen seines Ehegatten zu befolgen: Er hat daher so zu handeln, wie auch der Ehegatte handeln würde, wäre er nicht verhindert. Der Wille des Ehegatten kann – etwa aus Rücksichtnahme gegenüber dem anderen Elternteil – auch darauf gerichtet sein, dass der Stiefelternteil nicht als Vertreter des Kindes auftreten soll. Ein Verstoß gegen den Willen des Ehegatten lässt (wenn er dem Dritten nicht bekannt ist) die Gültigkeit der Vertretungshandlung des Stiefelternteils unberührt, kann aber unter Umständen eine Eheverfehlung darstellen und auch zu einem Schadenersatzanspruch des Kindes führen. Ein Abgehen vom bekannten Willen des vertretenen Ehegatten durch den Stiefelternteil ist nur dann geboten, wenn derselbe offenkundig das Kindeswohl gefährdet. In diesem Fall hat sich der Stiefelternteil allein am Kindeswohl zu orientieren. Ist der Standpunkt des mit Obsorge betrauten Ehegatten (zumindest) vertretbar, so ist der Stiefelternteil an ihn gebunden.

Das Vertretungsrecht des Stiefelternteiles hängt vom Bestand der Ehe ab. Wird die Ehe – sei es durch Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung, sei es durch den Tod des mit der Obsorge betrauten Elternteiles – aufgelöst, so erlischt damit auch das Vertretungsrecht des Stiefelternteiles. Erfordern die Umstände die Vertretung des mit Obsorge betrauten Ehegatten durch den Stiefelternteil nicht, so kann dieser – wie bereits nach geltender Rechtslage – nur dann seinen Ehegatten vertreten, wenn ihm – zumindest konkludent (§ 863 ABGB) – eine Vollmacht eingeräumt wurde. Selbst wenn aber ein Stiefelternteil ohne Vollmacht gehandelt hat und auch sein Handeln keine Deckung in § 90 Abs. 3 zweiter Satz ABGB findet, kann der Vertrag dennoch möglicherweise nach den Regeln über die Anscheinsvollmacht wirksam sein. Ist auch dies nicht der Fall, so ist der Stiefelternteil grundsätzlich als falsus procurator zu behandeln.

Zu Z 2 (§ 137 Abs. 4 ABGB)

Zur Stärkung der familiären Solidarität werden bestimmte Personen dazu verpflichtet, das Wohl minderjähriger Kinder zu schützen. Die Bestimmung hat ergänzende Natur; weitergehende, bereits bestehende Beistandspflichten, etwa jene nach § 137 Abs. 2 ABGB, bleiben unberührt.

Die (ergänzende) neue Beistandspflicht trifft alle volljährigen Personen, die mit einem Elternteil und dessen Kind im gemeinsamen Haushalt leben, wenn sie in einem familiären Verhältnis (Art. 8 EMRK) zum Elternteil und damit zumindest indirekt auch zum Kind stehen. Die Rechtfertigung für die auferlegte Verpflichtung liegt im Zusammenwirken des faktischen Aspekts des gemeinsamen Wohnens (was einen gewissen Kenntnisstand mit sich bringt und nicht nur theoretisch die Einflussnahme ermöglicht) mit dem rechtlichen Aspekt der bestehenden familiären Beziehung zum Elternteil (und damit auch zum Kind). Die Bestimmung umfasst – über den auf Ehegatten beschränkten Anwendungsbereich des § 90 Abs. 3 ABGB hinaus – jedenfalls den ehelichen wie auch nichtehelichen Lebensgefährten, aber auch andere im Wohnverband lebende Familienmitglieder, beispielsweise einen im gleichen Haushalt wohnenden Bruder des Elternteils (Onkel des Kindes).

In den Schutzbereich der Pflicht fällt allein das minderjährige Kind. Die Pflicht fokussiert auf den Schutz seines Wohls. Intendiert ist damit eine Pflicht zum Tätigwerden, wenn das Kindeswohl in Gefahr ist, so etwa bei Gewalt in der Familie, sexuellem Missbrauch, aber auch bei inakzeptablem Verhalten externer Personen (etwa des Lehrherrn oder älterer Jugendlicher) gegenüber dem Minderjährigen. Bei der Vorbereitung des Antrags wurde erwogen, in Anlehnung an Sec. 3 (5) des englischen Children Act 1989 auch eine Verpflichtung zur Förderung des Wohls des Minderjährigen vorzusehen. Diesen Gedanken hat der Antrag aber nicht aufgegriffen: Während der Schutz des Kindeswohls nämlich vom Ziel her noch relativ klar ist, wäre dies bei der Förderung desselben aber nicht mehr der Fall. Hierbei handelt es sich wohl auch um eine Kernaufgabe des mit der Obsorge Betrauten, weswegen es sich nicht empfiehlt, anderen Personen dieselbe Pflicht aufzuerlegen. Auch könnte die Frage, durch welche Maßnahme das Wohl des Kindes am besten gefördert wird, zu einem das Kindeswohl belastenden Streit führen.

Grenze der Pflicht nach § 137 Abs. 4 ABGB ist wie bei allen familiären Beistandspflichten die Zumutbarkeit (vgl. Stefula, Zu den allgemeinen familiären Beistandspflichten, ÖJZ 2005, 609 [612]). Das ist nach den individuellen Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Die Beistandspflicht hängt im Einzelfall davon ab, dass überhaupt ein Bedarf nach Gewährung des konkreten Beistands vorliegt, also ein Tätigwerden des Beistandsverpflichteten zum Schutz des Kindeswohls erforderlich ist (vgl. Stefula ÖJZ 2005, 612).

Mit der Positionierung dieser Verpflichtung in § 137 Abs. 4 ABGB ist klargestellt, dass alle – also die ehelichen und unehelichen – Kinder erfasst sind, sofern sie minderjährig sind. Der Begriff des „gemeinsamen Haushalts“ ist aus zahlreichen Rechtsvorschriften hinlänglich bekannt, sodass dazu auf die vorhandene Literatur und Judikatur zurückgegriffen werden kann. Ob zwischen zwei Personen ein familiäres Verhältnis besteht, ist im Lichte des Art. 8 EMRK zu beurteilen. Ein Recht auf Vertretung des mit der Obsorge betrauten Elternteils durch Dritte, denen das Kind anvertraut wurde, wie es etwa Art. 300 ZGB in der Schweiz vorsieht, ist mit der Neuregelung nicht verbunden. Der Lebensgefährte eines mit der Obsorge betrauten Elternteiles kann somit nicht kraft Gesetzes vertretungsbefugt werden.

Auch wenn die Beistandspflicht nicht gerichtlich erzwingbar ist, kann deren Verletzung doch zu Lasten des Verpflichteten ausschlagen (vgl. Hopf in KBB2, § 137 Rz 3; ausführlich zu den Rechtsfolgen bei Beistandspflichtverletzungen Stefula, ÖJZ 2005, 621 f.): So kann etwa ein schuldhafter Verstoß gegen diese Verpflichtung einen Schadenersatzanspruch des Kindes zur Folge haben. Des Weiteren ist z. B. im Strafrecht wegen der mit § 137 Abs. 4 einhergehenden Garantenstellung eine Verurteilung wegen Tatbegehung durch Unterlassung (§ 2 StGB) in Verbindung mit dem jeweiligen materiell-rechtlichen Straftatbestand denkbar.

Zu Z 3 (§ 181 ABGB)

Nach dem Art. 5 des vom Europarat ausgearbeiteten neuen Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern darf die Adoption nur ausgesprochen werden, wenn – unter anderen auch das „hinreichend verständige“ – Kind zugestimmt hat. Ein Kind ist als „hinreichend verständig“ anzusehen, wenn es das von der Rechtsordnung vorgeschriebene Alter erreicht hat; dieses darf nicht höher als 14 Jahre sein. Allerdings darf gemäß Abs. 3 von der Zustimmung eines Kindes, das an einer Behinderung leidet, die die Äußerung einer rechtswirksamen Zustimmung verhindert, abgesehen werden. Ist die Zustimmung des Kindes nach Art. 5 Abs. 1 und 3 nicht erforderlich, so ist das Kind doch gemäß Art. 6 soweit möglich anzuhören. Auf seine Meinung und seine Wünsche ist Bedacht zu nehmen, wobei auch seine Reife wichtig ist. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn diese dem Wohl des Kindes offensichtlich widerspricht.

Diese im Rahmen des Europarates unter wesentlicher österreichischer Beteiligung ausgearbeiteten Standards sollten so schnell wie möglich in die österreichische Rechtsordnung übernommen werden. Dazu bedarf es nur einer maßvollen Adaption des § 181 ABGB über die Zustimmungserfordernisse. In Abs. 1 soll die Zustimmung des über 14 Jahre alten Wahlkindes als weiteres Erfordernis eingefügt werden (jene seiner gesetzlichen Vertreter besteht ja ohnehin schon). Dass die Zustimmung eines wenn auch schon 14 Jahre alten, so doch nicht ausreichend äußerungsfähigen Kindes nicht vorliegen muss, ergibt sich schon aus dem bisherigen Abs. 2. Die in Art. 6 des Übereinkommens vorgesehenen Anhörungsrechte sind ebenfalls schon Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung (§ 181a ABGB).

Allerdings passen die weiteren Anordnungen in § 181 Abs. 2 und 3 ABGB nicht in jeder Hinsicht auch auf das Wahlkind als neuen Zustimmungsbefugten. Weder ist es bei Anerkennung seines Selbstbestimmungsrechts und einer rechtsstaatlich durchgeführten Adoption denkbar, sein Recht wegen einer länger dauernden Abwesenheit entfallen zu lassen, noch könnte man daran denken, seine Zustimmung gerichtlich zu ersetzen.

Zu Z 4 (§ 182a ABGB)

Diese Bestimmung ist auf Grund der Aufhebung des Heiratsguts anzupassen.

Zu Z 5 (§ 543 ABGB)

§ 543 ABGB schließt Personen „welche des Ehebruchs oder der Blutschande gerichtlich geständig oder überwiesen sind“ vom Erbrecht aus einer letztwilligen Erklärung aus. Dazu ist einerseits festzuhalten, dass der Ehebruch nicht mehr gerichtlich strafbar ist, sodass eine – allgemein verbindliche – Feststellung nicht mehr möglich ist. Andererseits wird ein „gerichtliches Geständnis“ wohl nur noch ausnahmsweise erfolgen. Die Bestimmung führt daher zu Wertungswidersprüchen. Auch bezüglich der Blutschande enthält sie Ungereimtheiten: Wenn etwa ein Elternteil ein Kind missbraucht und dieses – um den Schaden gut zu machen – in überreichem Maß letztwillig bedenkt, ist das derzeit ausgeschlossen. Die Bestimmung soll daher aufgehoben werden (siehe dazu auch Welser, Die Reform des österreichischen Erbrechts, in FS Hopf [2007] 255 f.).

Zu Z 6 (Aufhebung der §§ 669 bis 671 ABGB)

Die §§ 669 bis 671 ABGB knüpfen an das Heiratsgut an. Sie sollen daher entfallen.

Zu Z 7 (§ 788 ABGB)

§ 788 ABGB ist im Hinblick auf den unveränderten Anspruch eines Kindes auf Ausstattung nach den §§ 1220 bis 1223 ABGB entsprechend anzupassen.

Zu Z 8 (Überschrift des 28. Hauptstücks)

Das 28. Hauptstück regelt die Ehepakte und den Ausstattungsanspruch von Personen, die eine Ehe eingehen. Im Hinblick darauf, dass mit der Reform einige veraltete Vertragstypen beseitigt werden und nur noch die Gütergemeinschaft und der Erbvertrag als ausdrücklich geregelte Ehepakte im Gesetz belassen werden, erscheint es geboten, den Ausstattungsanspruch in die Überschrift des 28. Hauptstückes aufzunehmen.

Zu Z 9 (§ 1217 ABGB)

Aus dem eben dargestellten Grund wird die Definition der Ehepakte in § 1217 ABGB dahin geändert, dass die Aufzählung nur noch die Gütergemeinschaft und den Erbvertrag umfasst. Am Wesen und am Verständnis der Ehepakte ändert die Reform nichts. Es bleibt den Ehe- oder Brautleuten und allenfalls auch Dritten auch unbenommen, im Rahmen ihrer Gestaltungsfreiheit nicht gesetzlich geregelte Vereinbarungen (die beispielsweise einem Heiratsgut gleichkommen) zu treffen (vgl. M. Bydlinski in Rummel, ABGB³ § 1217 ABGB Rz 2 ff. und Rz 7).

Zu Z 10 und Z 12 (Aufhebung der §§ 1218, 1219 und 1224 bis 1232 ABGB)

Heiratsgut ist das Vermögen, das die Eltern der Braut oder ein Dritter dem Mann zur Erleichterung des ehelichen Aufwandes übergeben. Es ist jedoch nicht mehr üblich, die Braut finanziell dadurch abzusichern, dass das entsprechende Vermögen dem Bräutigam übergeben wird. Die Regelungen über das Heiratsgut sollen daher aufgehoben werden (§§ 1218, 1219, 1224 bis 1232 ABGB). Der Anspruch des verheirateten Kindes auf Ausstattung (§§ 1220 bis 1223 ABGB – siehe dazu unten) bleibt von dieser Aufhebung unberührt.

Die §§ 1230 und 1231 erster Satz ABGB regeln die Widerlage. Bei der Widerlage handelt es sich um die Vermehrung des Heiratsgutes durch den Bräutigam oder einen Dritten. Auch die Widerlage soll als nicht mehr zeitgemäß beseitigt werden.

§ 1232 ABGB regelt die Morgengabe. Das ist das Geschenk, das der Mann der Gattin am ersten Morgen zu geben verspricht. Derartige Morgengaben sind heute nicht mehr üblich. § 1232 ABGB kann daher aufgehoben werden. Es steht allerdings den Verlobten auch künftig frei, entsprechende Verträge zu schließen

Zu Z 11 (§§ 1220 bis 1223 ABGB)

Das ABGB umschreibt auch den Anspruch auf Ausstattung mit dem Ausdruck „Heiratsgut“. Die Abschaffung des Heiratsgutes kann dazu benützt werden, die Terminologie des Gesetzes zu vereinheitlichen. Am Rechtsinstitut der Ausstattung soll festgehalten werden; seine Regelungen im 28. Hauptstück und im Erbrecht sollen bloß begrifflich bereinigt und sprachlich modernisiert werden. Die §§ 1220, 1222 und 1223 ABGB, die bisher nur die Ausstattung der Tochter oder Enkelin regeln, sollen geschlechtsneutral formuliert werden, sodass § 1231 ABGB über den inhaltsgleichen Ausstattungsanspruch des Sohnes oder Enkels aufgehoben werden kann. Betont wird, dass als Missbilligungsgründe im Sinn des § 1222 nur Umstände in Betracht kommen, die – objektiv und ohne Diskriminierung gesehen – unter Bedachtnahme auf die Interessen und das Wohl des Kindes gegen die Eheschließung sprechen.

Zu Z 13 (§ 1233 ABGB)

Durch die Aufhebung von Heiratsgut, Widerlage und Morgengabe wird die Ziffer „4.“ vor der Überschrift „Gütergemeinschaft“ obsolet.

Zu Z 14 und Z 15 (§ 1237 ABGB)

§ 1237 ABGB regelt den gesetzlichen Güterstand von Eheleuten. Dieser ist jener der Gütertrennung (siehe auch § 1233 ABGB). Im Wortlaut des § 1237 ABGB wird – ohne inhaltliche Änderung – zum Ausdruck gebracht, dass im Fall der Auflösung der Ehe Ansprüche eines Ehegatten an den anderen – nach den §§ 81 ff. EheG – möglich sind. Weiters wird die Nummerierung der Überschrift beseitigt, da diese im Hinblick auf die Aufhebung verschiedener Rechtsinstitute obsolet ist.

Zu Z 16 (Aufhebung der §§ 1242, 1244 und 1245 ABGB)

§ 1242 ABGB regelt den Witwengehalt. Darunter versteht das Gesetz einen Ehepakt, in dem vereinbart wird, was der überlebenden Ehefrau zum Unterhalt bestimmt wird. § 1244 ABGB regelt den Verlust des Witwengehaltes für den Fall der Wiederverehelichung der Witwe. Der Witwengehalt ist totes Recht (Brauneder in Schwimann, ABGB3 § 1244 Rz 1). Die §§ 1242 und 1244 sollen daher aufgehoben werden.

§ 1245 ABGB regelt die Sicherstellung des Heiratsgutes, der Widerlage und des Witwengehaltes, deren Aufhebung nun vorgeschlagen wird.

Zu Z 17 (Aufhebung der §§ 1255 bis 1261, 1263 und 1264 ABGB)

§ 1255 ABGB regelt das Advitalitätsrecht, die Fruchtnießung auf den Todesfall. Dieses Rechtsinstitut kam als polnisches (galizisches) Lokalrecht in das ABGB, und zwar – als eine Ausnahme von der sonst strikten Ablehnung lokaler Rechte – in der Meinung allgemeiner Akzeptanz, die allerdings nicht folgte: Das Advitalitätsrecht blieb nämlich außerhalb Galiziens und damit im Gebiet des heutigen Österreich totes Recht (Brauneder in Schwimann, ABGB3 § 1255 Rz 1). § 1256 ABGB regelt die Verbücherung des Fruchtgenussrechts und ist im Hinblick auf das Grundbuchsgesetz gegenstandslos, weil nach dem geltenden Grundbuchsrecht die im § 1256 ABGB erwähnte bücherliche Eintragung unzulässig ist. Die Bestimmung kann daher ebenfalls aufgehoben werden. Die §§ 1257 und 1258 ABGB beziehen sich auf das Advitalitätsrecht und können im Hinblick auf die Aufhebung des § 1255 ebenfalls aufgehoben werden.

§ 1259 ABGB regelt die Unwirksamkeit der so genannten Einkindschaft, das ist ein Vertrag, wodurch Kinder aus verschiedenen Ehen in der Erbfolge einander gleichgehalten werden sollen. Nach Brauneder in Schwimann, ABGB3 § 1259 Rz 1, soll die Bestimmung zwar noch aktuell sein, sie hindert den Erblasser aber nicht, den Wirkungen der Einkindschaft nahe kommende letztwillige Verfügungen zu treffen, weil ja die Testierfreiheit besteht (Brauneder in Schwimann, ABGB3 § 1259 Rz 2). Da Erbverträge zugunsten Dritter nach wie vor nicht anerkannt werden sollen und die Wirkung des Verbotes der Einkindschaft beschränkt ist, soll auch § 1259 ABGB aufgehoben werden.

Die §§ 1260 und 1261 ABGB beziehen sich auf den Fall eines Konkurses eines Ehegatten bei der Vereinbarung von Heiratsgut, Widerlage und Witwengehalt. Im Hinblick auf die geplante Aufhebung dieser Instrumente können daher auch die §§ 1260 und 1261 ABGB aufgehoben werden.

Die §§ 1263 und 1264 ABGB regeln die Wirkung einer „Scheidung“ in der Terminologie der Stammfassung des ABGB, nämlich einer Trennung von Ehegatten von Tisch und Bett unter Aufrechterhaltung des Ehebandes, auf die Ehepakte. Eine derartige Scheidung sieht das österreichische Eherecht seit Inkrafttreten des Ehegesetzes nicht mehr vor. Die §§ 1263 und 1264 ABGB können daher aufgehoben werden.

Zu Z 18 und Z 19 (§ 1265 ABGB)

Die Überschrift zu § 1265 ABGB weist eine obsolet gewordene Nummerierung auf. Die Bestimmung selbst verweist immer noch auf den durch das Ehegesetz aufgehobenen § 102 ABGB. Dieser Verweis wird nunmehr formell aufgehoben.

Zu Z 20 (§ 1266 ABGB)

Mit der neuen Fassung des § 1266 ABGB wird – ohne inhaltliche Änderung – die Terminologie der geltenden Gesetzeslage angepasst und der überholte Begriff der „Trennung der Ehe“ durch „Scheidung“ und „Aufhebung“ ersetzt. Gleichzeitig soll der Wortlaut an die Einführung der Scheidung, also die gerichtliche Auflösung einer Ehe dem Bande nach, angepasst werden. Da die Regelung nach Lehre und Rechtsprechung schon in ihrer geltenden Fassung auf solche Auflösungen anzuwenden ist, ist eine Übergangsregelung entbehrlich. Die in der geltenden Bestimmung noch zitierten §§ 115 und 133 ABGB über die Trennung der Ehe wurden bereits durch das Ehegesetz aufgehoben, § 117 ABGB durch das Bundesgesetz über die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe, BGBl. Nr. 412/1975. Statt für die Trennung der Ehe auf Verlangen beider Ehegatten gilt der erste Satz nun für die Scheidung oder Aufhebung der Ehe mit gleichteiligem Verschulden oder ohne Verschulden und für die (einvernehmliche) Scheidung nach § 55a EheG. Damit wird der Rechtsprechung Rechnung getragen, wonach § 1266 Satz 1 ABGB schon bisher analog auf die genannten Scheidungs- bzw. Aufhebungsformen anzuwenden war (Brauneder in Schwimann, ABGB3 § 1266 Rz 2). Die Wendung „soweit darüber kein Vergleich getroffen wird (§ 117)“ soll durch die Formulierung „sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde“ ersetzt werden. Haben die Ehegatten bereits bei Abschluss des Ehepaktes Scheidungsfolgen vorgesehen oder solche später vereinbart, so geht eine solche Einigung den dispositiven Regeln im Rahmen des Zulässigen vor (Koch in KBB2, § 1266 ABGB Rz 2).

Der zweite Satz der Bestimmung wird ebenfalls sprachlich angepasst und regelt – wie auch schon bisher – die Auswirkungen einer mit Urteil geschiedenen Ehe auf abgeschlossene Ehepakte. Überdies wird hier die herrschende Lehre und Rechtsprechung, wonach diese Bestimmung nicht nur für den schuldlosen, sondern auch für den minderschuldigen Teil gilt (OGH JBl 1952, 158; SZ 31/93), ausdrücklich festgeschrieben.

In den beiden letzten Sätzen wird die von der erwähnten Rechtsprechung vorgenommene Erweiterung des Anwendungsbereichs auf den minderschuldigen Teil in den Gesetzeswortlaut aufgenommen, die Bestimmungen aber im Übrigen inhaltsgleich beibehalten.

Zu Z 21 (§ 1486 ABGB)

Bislang war die Verjährung des mit der Eheschließung fälligen Ausstattungsanspruches gesetzlich nicht geregelt. Nach einer Lehrmeinung sollten der Anspruch an sich und die Zahlungspflicht auf Ausstattung gar nicht – unter Berufung auf § 1481 ABGB – verjähren (Hopf/Kathrein, Eherecht2, § 1220 ABGB, Anm 4). Das wurde vielfach kritisiert: ein Teil der Lehre trat für die Verjährung der Zahlungspflicht nach dreißig Jahren ein (M. Bydlinski in Rummel3, § 1220 Rz 3; Schauer, Heiratsgut herabgesetzt?, RdW 1987, 282), der andere Teil für eine dreijährige Verjährung des konkret entstandenen Anspruches (B. Jud, Ausgewählte Fragen zu Heiratsgut und Ausstattung [§§ 1220, 1231 ABGB], NZ 1999, 37 , 39, Koch in KBB2, §§ 1220-1221 Rz 7). Der Antrag folgt, insbesondere auf Grund der Nähe der Ausstattung zum Unterhaltsrecht und der Intention, rasch Rechtssicherheit zu schaffen, der letzteren Meinung.

Zu den Art. 2, 3, 7, 8, 10 und 11 (Änderung der Anfechtungsordnung, der Ausgleichsordnung, des Gebührengesetzes 1957, des Gerichtsgebührengesetzes, der Konkursordnung und des Notariatsaktsgesetzes)

Die Änderungen berücksichtigen die Aufhebung des Heiratsgutes.

Zu Art. 4 (Änderung des Außerstreitgesetzes - AußStrG)

Zu Z 1 (§ 90 Abs. 3 AußStrG)

Mit der vorgeschlagenen Regelung des § 90 Abs. 3 AußStrG wird eingangs allgemein betont, dass das Gericht zu prüfen hat, ob die beantragte Annahme an Kindes statt dem Wohl des minderjährigen Kindes entspricht. Darüber hinaus soll in diesem Zusammenhang die herrschende Praxis der Gerichte, vor der Entscheidung über die Annahme eine Strafregisterauskunft der Wahleltern einzuholen, ausdrücklich festgeschrieben werden. Bei der Beurteilung, ob die beabsichtigte Adoption dem Wohl des minderjährigen Wahlkindes widersprechen könnte, soll jede allenfalls relevante strafgerichtliche Verurteilung im Verfahren über die Annahme an Kindes statt berücksichtigt werden. Auch das enge familiäre Umfeld – insbesondere Angehörige, die im gleichen Haushalt wie das Wahlkind leben (sollen) – ist in den Kreis der Personen, über die eine Abfrage durchzuführen ist, einzubinden. Dadurch soll möglichst eine Gefährdung des Wohls des Kindes, wie sie etwa die Verurteilung des oder der Annehmenden oder auch seines (ausnahmsweise nicht ebenfalls adoptierenden) Ehegatten wegen eines Vermögens- oder Sittlichkeitsdelikts nahelegen könnte, verhindert werden.

Zu Z 2 (Einfügung der §§ 91a bis 91d AußStrG)

1. Zu § 91a AußStrG

Abs. 1 geht vom Grundsatz der Inzidentanerkennung aus und sieht ein förmliches Anerkennungsverfahren nur fakultativ vor. Das bedeutet also, dass jede Behörde die Wirksamkeit der Adoption selbständig als Vorfrage prüfen kann und muss und es nur ein Recht der Parteien ist, die Vorfrage für alle künftigen gerichtlichen und behördlichen Verfahren zwischen den im Anerkennungsverfahren beteiligten Personen verbindlich klären zu lassen. In den meisten Fällen wird die Anerkennung nicht problematisch sein, insbesondere in den nach dem Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption abgewickelten Fällen, in denen die im Art. 23 genannte Bestätigung ein förmliches Anerkennungsverfahren aus völkerrechtlichen Gründen sogar ausschließt.

Unter einer „Entscheidung über die Annahme an Kindes statt“ versteht der Antrag jedes gerichtliche oder behördliche Verhalten, das die Annahme an Kindes statt betrifft. Dazu genügt es nach herrschender Ansicht (OGH 6 Ob 170/04z; Nademleinski/Neumayr, Internationales Familienrecht Rz 07.45), dass vertragliche Einigungen (Adoptionsverträge) protokolliert oder beglaubigt werden, auch ohne dass dieser Vorgang eine gewisse inhaltliche Kontrolle möglich macht. Eine Anlehnung an die weite Auslegung des entsprechenden Begriffs der „Entscheidung“ in § 97 AußStrG ist geboten. Auch dort werden mit diesem Begriff nicht nur konstitutive Entscheidungen einer ausländischen Behörde verstanden. Für den Bereich der Adoptionen liegt keine engere Auslegung nahe. Eine nähere gesetzliche Umschreibungen dieses als „Dekretadoption“ (im Gegensatz zur rein privaten „Vertragsadoption“) bezeichneten Bereichs würde an der kaum vorhersehbaren Fülle und Varianz globaler Rechtsinstitute, die alle angemessen abzudecken wären, scheitern.

Entscheidungen über die Auflösung bzw. Rückgängigmachung einer Adoption sind denselben Regeln zu unterwerfen wie die positive Adoptionsentscheidung. Da aber ohnehin nicht von einer „Entscheidung über die Bewilligung der Annahme an Kindes statt“ die Rede ist, sondern – weiter gefasst – von einer „Entscheidung über die Annahme an Kindes statt“, bedarf dies keiner Ergänzung des Gesetzestexts.

Hat im Ausland eine rein vertragliche Adoption stattgefunden, die von den Gerichten oder sonstigen zuständigen Behörden weder inhaltlich überprüft noch auch nur registriert oder beglaubigt wurde, so fehlt eine der Anerkennung fähige Entscheidung. In einem solchen Fall kann das Anerkennungsverfahren nicht greifen, dient es doch dazu, die Wirkung einer ausländischen Entscheidung auf das Inland zu erstrecken. Mangels entsprechender Entscheidungswirkung im Ausland kann verfahrensrechtlich nichts erstreckt werden. In Fällen ausländischer Vertragsadoptionen bedarf es daher zur Erzielung von Adoptionswirkungen eines neu einzuleitenden inländischen Adoptionsverfahrens. Die internationale Zuständigkeit dazu ergibt sich regelmäßig aus § 113b JN, das anzuwendende Recht aus § 26 IPRG.

Fälle, in denen ein Kind unter Anwendung eines Rechtsinstituts, das nicht einer Adoption funktionell gleichkommt, nach Österreich gebracht wird, wie etwa der Kefala des afro-islamischen Raums, sind nicht selten. Im Heimatstaat ist eine der Adoption gleichkommende Wirkung der Entscheidung nicht vorgesehen. Auf den ersten Blick mag es sich anbieten, das Anerkennungsverfahren dazu zu verwenden, die Adoptionswirkungen zu „komplettieren“ (vgl. Nademleinski/Neumayr, Internationales Familienrecht Rz 07.43). Das verbietet sich im Allgemeinen aber schon deshalb, weil hier eben keine Wirkung aus dem Ursprungsstaat erstreckt, sondern eine dort gar nicht vorgesehene Wirkung neu geschaffen werden soll. Dazu dient aber wiederum nur ein neues, in Österreich kraft internationaler Zuständigkeit (§ 113b JN) regelmäßig offen stehendes, innerstaatliches Adoptionsverfahren, auf das im Übrigen in aller Regel das Haager Adoptionsübereinkommen nicht anzuwenden sein wird.

Abs. 2 zählt die Versagungsgründe in weitgehender Anlehnung an § 113 AußStrG auf. Es geht um vier, geradezu „klassische“ Verweigerungsgründe. Der erste betrifft den ordre public, insbesondere auch in der Ausprägung eines offensichtlichen Widerspruchs zum Kindeswohl. Diese Formel ist mit jener des § 113 Abs. 1 Z 1 AußStrG identisch. Schon ihre Platzierung zeigt, dass dem Kindeswohl auch in diesem Bereich die allererste Priorität zukommt. Oft als „verfahrensrechtlicher ordre public“ bezeichnet, besteht der zweite Verweigerungsgrund darin, dass das rechtliche Gehör einer Partei im Ursprungsverfahren (also hier: im ausländischen Adoptionsverfahren) nicht gewahrt worden ist. Naturgemäß kann dieser Verweigerungsgrund keine Rolle spielen, wenn die Partei selbst auf ihre Beiziehung deshalb keinen Wert legt, weil ihr die Entscheidung im Ergebnis ohnehin recht ist. Auch dieser Verweigerungsgrund entspricht bereits bewährten Formeln, insbesondere in den §§ 97 Abs. 2 Z 2 und 113 Abs. 1 Z 2 AußStrG. Und schließlich fügen sich die weiteren beiden Gründe ebenfalls in die Standards der zitierten Vorbildbestimmungen ein. Gibt es bereits eine andere Entscheidung, mit der die Anerkennung der Entscheidung, die nun anerkannt werden sollte, nicht vereinbar ist (etwa eine später vorgenommene, gerichtlich bewilligte Adoption durch andere Personen oder eine rechtskräftige Entscheidung auf gleicher Tatsachenbasis und zwischen den gleichen Parteien darüber, dass die Anerkennung verweigert wird), so schließt dies die Anerkennung ebenso aus wie der Umstand, dass die „erkennende Behörde bei Anwendung österreichischen Rechts international nicht zuständig gewesen wäre“. Im letztgenannten Fall wäre die Anerkennung zu verweigern; praktisch zu befürchten ist dies indes schon deshalb nur überaus selten, weil die österreichischen Regeln über die internationale Zuständigkeit äußerst weit gefasst sind. Es genügt sowohl die Angehörigkeit eines Wahlelternteils oder des Wahlkindes zu dem Staat, der über die Adoption entschieden hat, als auch der gewöhnliche Aufenthalt beider Teile, in gewissen Fällen sogar nur eines Teils, in diesem Staat (§ 113b JN).

Die Versagungsgründe sind nicht nur im Verfahren zur Anerkennung einer Adoption anzuwenden, sondern ebenso im Verfahren zur Anerkennung der Aufhebung der Adoption durch ein ausländisches Gericht. Auch die spätere Aufhebung einer Adoption kann in Österreich nur wirken, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Insbesondere sind auch solche Entscheidungen nur nach Prüfung der internationalen Zuständigkeit anzuerkennen.

Bezieht sich § 91a Abs. 2 Z 2 AußStrG auf die Parteien des Adoptionsverfahrens, so bleibt – je nach Ausgestaltung des ausländischen Rechts – eine gewisse Unsicherheit über diejenigen Personen bestehen, die ohne Partner des Adoptionsvertrags zu sein, im Verfahren zur Genehmigung der Adoption Zustimmungsrechte ausüben können. Werden diesen Personen die Zustimmungsrechte entzogen, so kann man sie in einem weiteren Sinn ohnehin als Parteien des Verfahrens sehen. Um aber jeden letzten Zweifel daran auszuschließen, dass auch ihnen ein Recht zusteht, die Verweigerung der Anerkennung anzustreben, sieht dies Abs. 2 ausdrücklich vor. Durch das Wort „jederzeit“ wird auch deutlich, dass diese Personen, die einem Anerkennungsverfahren nicht von Amts wegen beigezogen werden, durch ein allenfalls rechtskräftig gewordenes Anerkennungsverfahren nicht in ihrem Recht beschnitten werden, Verweigerungsgründe vorzubringen.

2. Zu § 91b AußStrG

Diese Bestimmung regelt das Verfahren zur Anerkennung (oder kraft der Verweisung in § 91c: Nichtanerkennung) und orientiert sich weitgehend an den §§ 98 und 114 AußStrG.

Die Aufnahme in das AußStrG macht dessen I. Hauptstück – Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 bis 80) grundsätzlich anwendbar. Damit sind – um nur einige wenige Beispiele aus den Allgemeinen Bestimmungen zu nennen – Vorschriften über den Vorrang des Kindeswohls auch in der Verfahrensgestaltung (§ 13 AußStrG), über das rechtliche Gehör (§ 15 AußStrG) oder den Untersuchungsgrundsatz (§ 31 AußStrG) hier anzuwenden. Die besonderen Verfahrensanordnungen des 2. Abschnitts des II. Hauptstücks des AußStrG über die Annahme an Kindes statt sind dagegen aus systematischen Gründen nicht unmittelbar anwendbar. Auch der Zweck dieser Bestimmungen ist deutlich auf das eigentliche Adoptionsverfahren zugeschnitten und nicht auf das Anerkennungsverfahren übertragbar. Das bedeutet freilich im Ergebnis nicht, dass den nicht dem Anerkennungsverfahren beigezogenen Personen ein Abänderungsantrag aus den Gründen des § 73 Abs. 1 Z 1 AußStrG offenstünde. Da ihnen ein eigener neuer Antrag offen steht, ist vielmehr die Regel des § 72 AußStrG anzuwenden; es bleibt damit kein Raum für ein (gegenüber dem Neuantrag deutlich komplizierteres) Abänderungsverfahren. Der Kostenersatz folgt ebenfalls den allgemeinen Regeln des § 78 AußStrG. Personen, die dem erfolgreichen Antragsteller entgegen gesetzte Interessen verfolgt haben, werden ihm daher die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu ersetzen haben, soweit nicht Billigkeitsargumente dagegen sprechen. Für eine generelle Ausnahme der Anerkennungsverfahren vom Prinzip des § 78 AußStrG sieht der Antrag keine überzeugenden Gründe.

Parteien des Anerkennungsverfahrens sind jedenfalls jeder Wahlelternteil und das Wahlkind. Die leiblichen Eltern des Kindes und allfällige weitere im Adoptionsverfahren zu beteiligende Personen sind – wenn sie nach dem Recht des Ursprungsstaats dem Adoptionsverfahren mit Parteirechten beizuziehen waren – ebenfalls als Parteien und daher als antragsberechtigt zu verstehen. Der Antrag schlägt gleichwohl vor, sie nicht von Amts wegen beizuziehen. Dies bezweckt und bewirkt allerdings keinen Ausschluss der Rechte dieser Personen, sondern nur deren Verlagerung auf allfällige spätere, selbstständige Anträge. Solche selbstständigen Anträge der leiblichen Eltern auf Nichtanerkennung der Adoption sind eines der wirksamsten zivilrechtlichen Instrumente gegen Kinderhandel.

Die Antragslegitimation im Einzelnen soll allerdings nicht im AußStrG geregelt werden, weil dies bei der Vielzahl global möglicher Konstellationen nicht machbar ist. Antragsrechte öffentlicher Stellen (wie der Fremdenbehörden) oder NGOs als Amtsparteien wären ein Fremdkörper im Zivilverfahrensrecht. Dass Hinweise auf Kinderhandel, Dokumentenfälschung oder andere Manipulationen aufzugreifen sind, wenn sie von den österreichischen Vertretungsbehörden, Kommissionen oder NGOs kommen, steht schon auf Grund des Untersuchungsgrundsatzes (§§ 16, 31 AußStrG) außer Frage. Das Pflegschaftsgericht kann in den in den §§ 176 f. ABGB genannten Fällen (Gefährdung des Kindeswohls) auch von Amts wegen tätig werden, freilich (wie sich schon aus § 8 Abs 1 AußStrG ergibt) nicht durch amtswegige Einleitung eines Nichtanerkennungsverfahrens, sondern durch amtswegige Vertretungsvorsorge, also durch Neuregelung der Obsorge oder – als gelinderes Mittel (§ 176b ABGB) – durch Bestellung eines geeigneten Kollisionskurators (Hopf in KBB2, Rz 1 zu § 213 ABGB) zur Vertretung des Wahlkindes im Nichtanerkennungsverfahren.

Von einer zwingenden Beiziehung aller Beteiligten im Verfahren erster Instanz wird in den Parallelbestimmungen der §§ 98 Abs. 3 und 114 Abs. 2 AußStrG abgesehen. Diese prozessökonomische Maßnahme überzeugt indes nicht für die Partner des Adoptionsvertrags, also die Wahleltern und das Wahlkind (allenfalls vertreten durch einen Kollisionskurator). Eine Beiziehung weiterer Personen, denen im Ursprungsstaat (etwa als Zustimmungsberechtigte) im Adoptionsverfahren Parteistellung zugekommen ist, wird jedoch nicht vorgesehen. Dies hat nicht bloß prozessökonomische Motive und bezweckt vor allem nicht den Entzug ihres rechtlichen Gehörs, sondern führt von den praktischen Auswirkungen her sogar zu einer effektiveren Gehörgewährung. Ihnen steht nämlich ein selbständiger Antrag auf Nichtanerkennung der ausländischen Entscheidung viel leichter offen, wenn sie von der Rechtskraft der ersten Anerkennungsentscheidung nicht umfasst sind. Dies erscheint eine nicht nur einfachere, sondern auch lebensnähere, praktisch besser umsetzbare Lösung, die eine lange Suche nach untergetauchten Personen erspart – solchen Personen aber auch bei Bedarf die Möglichkeit offen lässt, selbst einen Antrag zu stellen.

3. Zu § 91c AußStrG

Die Formel entspricht den Parallelbestimmungen der §§ 99 und 115 AußStrG.

4. Zu § 91d AußStrG

Diese Bestimmung entspricht den Parallelbestimmungen der §§ 100 und 116 AußStrG. Im Bereich ausländischer Adoptionsentscheidungen ist besonders auf Art. 23 Haager Adoptionsübereinkommen hinzuweisen, wonach die Entscheidung des einen beteiligten Staates – unter bestimmten Voraussetzungen – im anderen ipso iure anzuerkennen ist, ohne dass es eines Verfahrens bedarf. Es wird sich daher in diesem Bereich auch ein fakultatives Anerkennungsverfahren in aller Regel erübrigen (Nademleinski/Neumayr, Internationales Familienrecht Rz 07.36).

Zu Z 3 (§ 95 Abs. 1 AußStrG)

Immer wieder zeigen Fälle aus der Praxis, dass die im Zuge einer einvernehmlichen Scheidung getroffenen Vereinbarungen („Scheidungsvergleiche“) einen Teil benachteiligen können. Mit einer derartigen Vereinbarung sind nach § 55a EheG jedenfalls der hauptsächliche Aufenthalt der Kinder oder die Obsorge, die Ausübung des Rechtes auf persönlichen Verkehr und die Unterhaltspflicht gegenüber ihren gemeinsamen Kindern sowie die unterhaltsrechtlichen Beziehungen und die gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüche der Ehegatten zu regeln. Die Regelung des Rechtes auf persönlichen Verkehr mit gemeinsamen Kindern können sich die die Ehegatten vorbehalten. Eine der Ursachen für die erwähnte mögliche Benachteiligung eines Teils liegt in der mangelhaften Information über die Scheidungsfolgen.

Sinn der vorgeschlagenen Änderungen ist es, die außergerichtliche Beratung vor oder im Zuge einer einvernehmlichen Scheidung verstärkt zu propagieren. Ein allfälliges Beratungsdefizit soll möglichst vermieden oder zumindest gering gehalten und das Gericht entlastet werden. Der Scheidungsrichter hat in vielen Fällen nicht die zeitlichen Möglichkeiten und die Gelegenheit, anlässlich des Scheidungstermins jenen Einblick in die persönlichen und vermögensrechtlichen Verhältnisse der Parteien zu bekommen, der für eine umfassende und eingehende Beratung über die Folgen einer einvernehmlichen Scheidung erforderlich ist; eine parteiorientierte Beratung ist in diesem Kontext überhaupt nicht möglich. Aus diesem Grund soll verstärkt auf die außergerichtliche Beratung über die Scheidungsfolgen, sei es durch einen Vertreter der Rechtsberufe oder durch eine Familienberatungsstelle, schon vor der mündlichen Verhandlung (etwa in Informationsblättern oder in der Ladung zum Termin) hingewiesen werden.

Im Zuge des Scheidungstermins hat sich das Gericht zunächst zu vergewissern, ob die Parteien rechtliche Beratung über die gesamten Scheidungsfolgen in Anspruch genommen haben. Ist dies nicht zweifelsfrei erfolgt – etwa durch Vorlage einer Beratungsbestätigung, ausgestellt durch einen Rechtsanwalt, Notar oder einen juristischen Mitarbeiter einer Familienberatungsstelle –, so hat das Gericht auf geeignete Beratungsangebote hinzuweisen und den Parteien Gelegenheit zu geben, eine Scheidungsberatung in Anspruch zu nehmen. Gleichzeitig ist allgemein – ohne auf den konkreten Einzelfall einzugehen – und in aller Kürze darauf hinzuweisen, dass die Unkenntnis der Scheidungsfolgen gravierende Nachteile, etwa auf dem Gebiet der Sozialversicherung, für die Parteien mit sich bringen kann. Hat die Partei die Gelegenheit nicht genutzt, sich ausreichend über die Scheidungsfolgen zu informieren, so ist ungeachtet dessen in der fortgesetzten Verhandlung weiter zu verhandeln. Um Verfahrensverzögerungen zu vermeiden, soll die Verhandlung tunlichst binnen sechs Wochen fortgesetzt werden.

Es bleibt dem Gericht unbenommen, selbst über die Scheidungsfolgen zu informieren. Klargestellt werden soll aber, dass – eben weil gerade die außergerichtliche Beratung ausreichend Defizite ausgleichen soll – dazu keinerlei Verpflichtung des Gerichts besteht. Damit soll auch eine Entlastung der Gerichte erreicht werden.

Zu Z 4 (§ 106 AußStrG)

Um die Konzentration der Kräfte des Jugendwohlfahrtsträgers auf seine Kernaufgaben zu fördern, soll die bisher ausnahmslose und förmliche Befassung des Jugendwohlfahrtsträgers in die pflichtgemäße Beurteilung des Gerichts gestellt werden. Damit können auch bloße formelhafte Befassungen der Jugendwohlfahrtsträger vermieden werden.

Zu Z 5 (§ 111a AußStrG)

§ 111a AußStrG hat vorwiegend klarstellende Funktion. Bei der Entscheidung über einen Rückführungsantrag geht es zwar um einen vollkommen anderen Verfahrensgegenstand als beim Obsorgeverfahren, ist doch die endgültige Betrauung mit der Obsorge eine Frage, die konventionsgemäß gerade nicht zum Gegenstand des Rückführungsverfahrens gemacht werden darf (Art. 19 HKÜ). Dennoch besteht in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine weitgehend parallele Struktur, weshalb die Übernahme der Sonderregeln für das Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren in das Rückstellungsverfahren sehr nützlich ist. So entspricht es sowohl dem Art. 13 Abs. 2 HKÜ als auch dem Art. 11 Abs. 2 Brüssel IIa-Verordnung, dass das Kind im Verfahren zu hören ist (vgl. dazu Holzmann, Brüssel IIa VO: Elterliche Verantwortung und internationale Kindesentführung, 186). Weiters versteht es sich geradezu von selbst, dass die zwangsweise Durchsetzung eines Rückführungsbeschlusses nicht mit den Mitteln der Exekutionsordnung, sondern mit den in § 110 AußStrG genannten Maßnahmen angemessen zu bewirken ist. Etwas näher sei auf die Frage des Kostenersatzes eingegangen: Dafür, den Kostenersatz im Rückführungsverfahren auszuschließen, sprechen nämlich andere Gründe als im Obsorgeverfahren (dazu vgl. Höllwerth, Kostenersatz nach § 78 AußStrG, ÖA 2005, 84), aber nicht minder überzeugende. Das Rückführungsverfahren setzt zwar eine Situation voraus, in der ein Elternteil (der entführende) familienrechtswidrig (nämlich unter Bruch der Obsorge des anderen, sog „zurückgelassenen“ Elternteils) das Kind verbracht oder zurückgehalten hat, woraus sich durchaus eine Obsiegenssituation ergeben kann, die auf den ersten Blick eine Kostenersatzpflicht gerechtfertigt erscheinen lässt. Andererseits zeigen manche Versagungsgründe (Weigerung des Kindes, Eingewöhnung in die neue Umgebung), dass es selbst in diesem besonders strittigen Familienkonflikt Fälle gibt, in denen der rechtswidrig handelnde Elternteil im Verfahren nicht unterliegt. Nicht zuletzt deshalb hat es sehr viel mehr für sich, die Frage des Ersatzes von Rechtsverfolgungskosten nicht im Rückstellungsverfahren abzuhandeln, das als entformalisiertes Schnellverfahren angesehen wird, in dem unter weitgehender Ausblendung von Rechtsfragen (zuletzt LGZ Wien EFSlg 105.365; LG Wels EFSlg 108.638) die ursprünglichen Tatsachenverhältnisse wieder hergestellt werden sollen und das daher nicht mit Kostenfragen belastet werden soll. Die in Art. 26 HKÜ enthaltene Ermächtigung, in welchen Fällen der Ersatz der Kosten durch das anordnende Gericht vorgesehen werden kann, ist nicht so zu verstehen, dass jedenfalls Kostenersatz im Verfahren selbst stattfinden muss (vgl. Duchek/Schütz/Tarko, Zwischenstaatlicher Rechtsverkehr in Zivilrechtssachen2 [1998] 408). Die rechtspolitische Grundsatzentscheidung, ob im Rückführungsverfahren auch Kostenersatz angeordnet werden kann, bleibt vielmehr dem nationalen Gesetzgeber überlassen. In eindeutigen Fällen wird sich allerdings die Verfolgung als selbstständiger Schadenersatzanspruch anbieten, die durch die Anordnung, keinen Kostenersatz „im Verfahren“ vorzusehen, keineswegs ausgeschlossen ist (s. auch OGH 24.2.2009, 10 Ob 99/08v).

Somit spricht insgesamt nichts gegen die sinngemäße (also dem System des HKÜ, allenfalls seiner Ergänzungen durch die Brüssel IIa-VO, angepasste) Anwendung der Sonderregeln des 7.Abschnitts des II. Hauptstücks, also der §§ 104 bis 111 AußStrG, auf die Rückführungs- und Besuchsrechtsverfahren nach dem HKÜ.

Zu Art. 5 (Änderung des Ehegesetzes - EheG)

Zu Z 1, Z 2, Z 3 und Z 4 (§§ 82 Abs. 2, 87 Abs. 1, 97 und 98 Abs. 1 EheG)

1. Zum geltenden Recht

Die Bestimmungen über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung nach Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe sind durch das Eherechtsänderungsgesetz 1978 in das EheG eingefügt worden und mit 1. Juli 1978 in Kraft getreten. Sie sind 1985 und zuletzt durch das Eherechts-Änderungsgesetz 1999 novelliert worden. Der Aufteilung unterliegen nach geltendem Recht das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse, das sind grundsätzlich jene Vermögenswerte, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft geschaffen oder zu deren Erwerb sie während dieser Zeit beigetragen haben (eheliche Errungenschaften). Es muss sich um einen Wertzuwachs im Vermögen eines der Ehegatten handeln, der durch Arbeit, Aufwendungen oder Konsumverzicht bewirkt wurde. Zur Aufteilung gelangen dabei nur die Ersparnisse und das Gebrauchsvermögen, soweit beides nach der Eheschließung und vor der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erworben oder verwendet wurde, aber nur, wenn es zu letzterem Zeitpunkt noch vorhanden war (Koch in KBB2, § 81 EheG Rz 3). Die Legaldefinition des Gebrauchsvermögens stellt auf die Tatsache des Gebrauchs durch beide Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft ab. Dabei kommt es grundsätzlich auf das Ausmaß des Gebrauchs durch die beiden Ehegatten nicht an; es muss aber doch regelmäßiger, nicht ganz ausnahmsweiser Gebrauch durch beide Ehegatten – das ist nicht notwendig gemeinsamer, sondern auch abwechselnder Gebrauch – vorliegen (Stabentheiner in Rummel, ABGB³ § 81 EheG Rz 6). Die Zugehörigkeit der Ehewohnung zum ehelichen Gebrauchsvermögen wird ausdrücklich vorgeschrieben.

Als Ehewohnung im Sinn des § 81 Abs. 2 EheG ist jene Wohnung zu verstehen, in der die Ehegatten bei Wirksamwerden der Scheidung im gemeinsamen Haushalt leben bzw. zuletzt gelebt haben, in der sich der Schwerpunkt der gemeinsamen Lebensführung der Ehegatten befindet oder befunden hat. Wesentlich ist also die Widmung der Räumlichkeiten durch den über ihre Nutzung verfügungsberechtigten Ehegatten zum Ort gemeinsamen Wohnens. Der Aufteilung unterliegen aber nur solche Sachen, die nicht durch § 82 EheG ausgenommen sind. So sind zunächst gemäß Abs. 1 Z 1 – unabhängig vom Erwerbsgrund – all jene Sachen nicht aufzuteilen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat. Nach der Eheschließung von nur einem Ehegatten erworbene Sachen scheiden darüber hinaus aus der Aufteilungsmasse aus, wenn er sie von Todes wegen oder durch Schenkung von einem Dritten erworben hat (Koch in KBB2, § 82 EheG Rz 1 ff.). § 82 Abs. 2 EheG schafft jedoch für die Ehewohnung eine Ausnahme von dieser Ausnahme, denn unter bestimmten Voraussetzungen ist die Ehewohnung, obwohl sie nach § 82 Abs. 1 Z 1 EheG von einem Ehegatten in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder von einem Dritten geschenkt worden ist, doch in die Aufteilung einzubeziehen (Stabentheiner in Rummel, ABGB³ § 82 EheG Rz 16). Das ist dann der Fall, wenn der andere Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse auf die Weiterbenützung angewiesen ist. Darüber hinaus unterliegt eine solche Ehewohnung in einem zweiten Bedarfsfall der Aufteilung, nämlich wenn ein berücksichtigungswürdiger Bedarf eines gemeinsamen Kindes an der Weiterbenützung der Ehewohnung besteht.

Der geltende § 87 EheG regelt besondere Gestaltungsmöglichkeiten des Außerstreitgerichts für die Ehewohnung. Abs. 1 erfasst dabei Ehewohnungen eines oder beider vormaligen Ehegatten kraft eines dinglichen Rechts, während Abs. 2 Miet- und Genossenschaftswohnungen abdeckt und das Gericht ermächtigt, den Eintritt in das Rechtsverhältnis oder die alleinige Fortsetzung des bisher gemeinsamen Rechtsverhältnisses anzuordnen. Nach Abs. 1 kann das Gericht die Übertragung des Eigentums, die Übertragung eines Miteigentumsanteils, die Übertragung des Wohnungseigentums und die Übertragung eines sonstigen dinglichen Rechts jeweils von einem Ehegatten auf den anderen sowie schließlich die Begründung eines schuldrechtlichen Benützungsrechts zugunsten eines Ehegatten anordnen (Bernat in Schwimann, ABGB3 § 87 EheG Rz 1 f).

Nach der Intention des Gesetzes sollen die Ehegatten die Vermögensaufteilung (und allfällige Ausgleichszahlungen) nach einer Auflösung der Ehe vorrangig einvernehmlich regeln. Ein gerichtliches Aufteilungsverfahren ist nur insoweit vorgesehen, als eine solche Einigung nicht erzielt werden kann. Dieser Vorrang gilt insbesondere für Vereinbarungen, die im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Auflösung der Ehe geschlossen werden. Für sonstige Vereinbarungen während aufrechter Ehe, mit denen eine künftige Vermögensaufteilung bei einer allfälligen Auflösung der Ehe im Vorhinein geregelt wird, gelten die Einschränkungen des § 97 Abs. 1 EheG. Dabei ist zwischen Vereinbarungen über das Gebrauchsvermögen einerseits und solchen über die Ersparnisse andererseits zu unterscheiden (Koch in KBB2, § 97 EheG Rz 1). Der Gesetzgeber hat sich beim teilweise zwingenden Charakter der Aufteilungsregelungen von der Erwägung leiten lassen, dass die gesetzlichen Regelungen weitgehend dem in der Lebenswirklichkeit vorhandenen partnerschaftlichen Bewusstsein entsprechen und dass es von vielen Ehegatten als „gerecht“ empfunden wird, wenn im Fall einer Auflösung der Ehe jene Gegenstände, die ihnen während der Ehe zum gemeinsamen Gebrauch gedient haben, aufgeteilt werden. Auch entspricht dies der früheren Regelung der 6. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz, die eine zwingende Aufteilung der Ehewohnung und des Hausrats vorgesehen hat. Die Vorausregelung über eine spätere Aufteilung der ehelichen Ersparnisse unterliegt ausschließlich einer formellen Schranke: sie muss die allgemeinen Gültigkeitserfordernisse für Verträge erfüllen und zusätzlich in Form eines Notariatsakts geschlossen werden. Inhaltlich sind derartigen Vorabregelungen jedoch keine Grenzen gesetzt, sodass auch ein gänzlicher Verzicht, selbst unter Ausschluss der Umstandsklausel, auf den Anspruch auf Aufteilung der ehelichen Ersparnisse grundsätzlich wirksam ist (Stabentheiner in Rummel, ABGB³ § 97 EheG Rz 1; Bernat in Schwimann, ABGB3 § 97 EheG Rz 3). Im Gegensatz dazu kann im Vorhinein auf die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens (oder auf Ausgleichszahlungen dafür) nicht verzichtet werden. Eine einvernehmliche Planung – auch ohne Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe (§ 97 Abs. 2 EheG) – ist nach herrschender Auffassung aber dennoch möglich. Durch eine derartige Vereinbarung kann derzeit aber nicht ausgeschlossen werden, dass ein Ehegatte zu einem späteren Zeitpunkt binnen der Jahresfrist des § 95 EheG eine gerichtliche Aufteilung verlangt. Kommt es zu einer rechtzeitigen Anrufung des Gerichts, so hat der Richter auch eine inhaltlich ausgeglichene, und somit billige, Vorwegvereinbarung inhaltlich zu überprüfen. Der Richter wird jedoch bei der Frage, auf welche Weise das Vermögen billig zu teilen ist, auch auf den Inhalt der von den Ehegatten geschlossenen Vereinbarungen sowie auf die Gründe, warum die Ehegatten zu einer solchen Vereinbarung gelangt sind, einzugehen und sie in seine Wertung einzubeziehen haben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die nach den §§ 81 ff. EheG zu treffende Entscheidung inhaltlich der nach § 97 Abs. 1 EheG unwirksamen Vereinbarung entsprechen müsse. Eine Vorwegvereinbarung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens entfaltet dann volle Wirksamkeit, wenn die Ehegatten innerhalb der Jahresfrist des § 95 EheG die Aufteilung weder einvernehmlich regeln noch das Außerstreitgericht anrufen (zum Meinungsstand in der Lehre s. Hopf/Kathrein, Eherecht², § 97 EheG Anm 2).

2. Zu den vorgeschlagenen Änderungen

Diese sehr einschneidende Rechtsfolge einer Scheidung kann sich in der Lebensrealität als hinderlich herausstellen: Menschen, die nach einer Scheidung eine neue Ehe eingehen wollen, möchten nicht riskieren, dass im Fall der Scheidung ihr in die Ehe eingebrachtes Haus an den anderen Ehegatten übertragen wird. Dieses Risiko kann mitunter auch nahe Angehörige junger Ehegatten davon abhalten, diese mit einer im Eigentum befindlichen Wohnmöglichkeit auszustatten. Letztlich kann daher diese starke Scheidungsfolge in einem gewissen Sinn als ehefeindlich gesehen werden. Der Antrag schlägt daher vor, den Gestaltungsspielraum der Ehegatten hinsichtlich der Ehewohnung in moderater Weise zu erweitern.

Bezüglich der Ehewohnung soll es einerseits möglich sein, eine Ehewohnung, die an sich nicht in die Aufteilung fiele, jedenfalls – im Interesse des finanziell schwächeren Teiles – in Form des Notariatsaktes in die Aufteilung einzubeziehen („Opt-in“ – § 82 Abs. 2 EheG). Andererseits sollen die Ehegatten für eine in die Ehe eingebrachte, (künftig) von einem Ehegatten allein ererbte oder ihm von einem Dritten geschenkte Wohnung – ebenfalls in Form des Notariatsaktes – vereinbaren können, dass eine Übertragung des Eigentums oder des dinglichen Rechts an der Ehewohnung von einem auf den anderen – im Interesse des Schutzes des Eigentums an der Ehewohnung – ausgeschlossen wird („Opt-out“ – § 87 Abs. 1 letzter Satz EheG). Dieser Ausschluss der Eigentumsübertragung ist wegen der Verweisung auf den ganzen § 82 Abs. 2 in § 87 Abs. 1 letzter Satz EheG auch für eine erst in die Aufteilung optierte Wohnung möglich. Eine Vereinbarung, mit der die Ehegatten die Übertragung des Eigentums oder des dinglichen Rechts ausschließen, soll für das Gericht in jedem Fall bindend sein.

Der vorgeschlagene § 97 EheG sieht nun weitere Kautelen für solche Vorweg-Vereinbarungen der Ehegatten vor: Abs. 1 regelt die Formerfordernisse. Abs. 2 beschäftigt sich mit der Frage, ob und inwieweit das Gericht von solchen Vereinbarungen bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens (mit Ausnahme der Ehewohnung) und der ehelichen Ersparnisse abgehen kann. Abs. 3 behandelt dagegen das Abgehen von einer Vereinbarung über die Aufteilung der Ehewohnung. Abs. 4 nennt demonstrativ einige Umstände, die das Gericht bei einem solchen Abgehen von der Vorweg-Vereinbarung der Ehegatten zu berücksichtigen hat. Abs. 5 stellt schließlich klar, dass die vorangehenden Regelungen über im Voraus geschlossene Vereinbarungen dann nicht gelten, wenn die Ehegatten eine Vereinbarung im Zusammenhang mit einem Verfahren über die Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe treffen.

Nach Abs. 1 ändert sich an der Formpflicht für Vereinbarungen über die ehelichen Ersparnisse nichts. Neu geregelt wird die Formpflicht der Voraus-Vereinbarungen über die Ehewohnung. Diese Vereinbarungen, einschließlich solcher nach § 82 Abs. 2 („Opt-in“) und § 87 Abs. 1 letzter Satz EheG („Opt-out“), sind als Notariatsakt abzuschließen. Dieses Formerfordernis gewährleistet die für solche Vereinbarungen unumgängliche und verantwortungsvolle Beratung durch einen fachkundigen Juristen. Vereinbarungen, die im Voraus die Aufteilung des übrigens Gebrauchsvermögens vorsehen, müssen in Schriftform – also unterschriftlich im Sinn des § 886 ABGB – geschlossen werden. Das soll die Ehegatten vor übereilten Vereinbarungen schützen und darüber hinaus spätere Beweisschwierigkeiten hintanhalten.

Soweit eine Vereinbarung über das eheliche Gebrauchsvermögen (mit Ausnahme der in Abs. 3 geregelten Vereinbarungen über die Ehewohnung) oder die ehelichen Ersparnisse oder die Zuhaltung einer solchen Vereinbarung – im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gesehen – bei einer Gesamtbetrachtung der Vermögenslage der Ehegatten so unbillig wäre, dass sie einen Teil unzumutbar benachteiligt, soll das Gericht im Aufteilungsverfahren nicht daran gebunden sein (Abs. 2). Das Erfordernis der unzumutbaren Unbilligkeit soll einerseits die Privatautonomie und die Eigenverantwortlichkeit der Parteien stärken – die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung soll grundsätzlich Bestand haben, und sie soll nicht schon dann obsolet werden, wenn sie den Billigkeitserwägungen des § 83 EheG widerspricht. Andererseits soll ein Korrektiv für diejenigen Fälle eingezogen werden, in denen eine Interessenabwägung zu einer grob unverhältnismäßigen Verkürzung eines Teils führt. In der Regel wird es dabei nicht notwendig sein, die im Voraus geschlossene Vereinbarung zur Gänze zu vernachlässigen. Vielfach wird es genügen, sie entsprechend anzupassen und darauf im Übrigen im Aufteilungsverfahren nach wie vor Bedacht zu nehmen.

Das Gericht kann demnach von einer Vereinbarung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse abgehen, wenn diese von Anfang an zu einer unbilligen und unzumutbaren Benachteiligung eines Teils führt. Das wird etwa dann der Fall sein, wenn sie die Ziele der Aufteilung des ehelichen Vermögens vorweg unterläuft und dem benachteiligten Ehegatten keinen angemessenen Anteil am gemeinsamen Vermögen sichert, sondern ihn mehr oder weniger mit Almosen abfertigt. Das Gericht kann im Aufteilungsverfahren aber auch von einer ursprünglich ausgewogenen und angemessenen Vereinbarung abweichen, wenn deren Zuhaltung nach den Umständen des Einzelfalls den anderen so unbillig benachteiligt, dass ihm deren Zuhaltung nicht mehr zugemutet werden kann. Bei dieser Entscheidung sind (nach Abs. 4) insbesondere die Dauer der Ehe und die Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse der Ehegatten zu berücksichtigen.

Abs. 3 behandelt das Schicksal von Vereinbarungen über die Ehewohnung: Das Gericht kann hier von Vereinbarungen über die Nutzung dieser Wohnung abweichen, soweit der Ehegatte oder ein gemeinsames Kind seine Lebensbedürfnisse nicht hinreichend deckend kann. Das wird etwa dann der Fall sein, wenn der Auszug aus der Wohnung für den Ehegatten mit einem Verlust des Arbeitsplatzes oder für das Kind mit einem solchen Wechsel der Schule oder des Ausbildungsplatzes verbunden ist, der die weitere Entwicklung gefährden kann. Alternativ kann das Gericht von einer Vereinbarung über die Nutzung der Ehewohnung abgehen, wenn der Verlust der bisherigen Wohnmöglichkeit eine deutliche, also spürbare und bemerkenswerte, Verschlechterung der bisherigen Lebensverhältnisse bewirken würde. Diese Befugnis des Gerichts erstreckt sich freilich nur auf Vereinbarungen, die die Nutzung der Ehewohnung durch einen Ehegatten regeln. Nicht aber kann das Gericht von Vereinbarungen abgehen, die die rechtliche Zuordnung der Ehewohnung an einen Ehegatten vorsehen. Sie sollen das Gericht im Aufteilungsverfahren weiterhin insoweit binden, als es diese Zuordnung nicht mehr in Frage stellen kann. Das schließt es nicht aus, dass das Gericht eine Entscheidung trifft, die eine andere Nutzung der Ehewohnung vorsieht, als die Ehegatten vereinbart haben. Auch kann das Gericht bei der Aufteilung des übrigen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse durch einen entsprechenden Ausgleich darauf Bedacht nehmen, dass das Recht an der Wohnung bei einem Ehegatten verbleibt.

Abs. 4 nennt – demonstrativ – einige Umstände, die das Gericht bei der Prüfung und Entscheidung nach den Abs. 2 und 3 zu berücksichtigen hat. Vor allem kann hier die bisherige Gestaltung der Lebensverhältnisse und die Dauer der Ehe eine Rolle spielen. Doch soll auch im Sinn der eingangs erwähnten Förderung der Privatautonomie der Ehegatten darauf Bedacht genommen werden, ob und inwieweit die Ehegatten bei Abschluss ihrer Vereinbarung rechtlich beraten wurden (und damit informiert zustimmten).

Abs. 5 stellt klar, dass diese Regelungen über Vorweg-Vereinbarungen dann nicht gelten, wenn die Ehegatten die Aufteilung des Gebrauchsvermögens oder der Ersparnisse im Zusammenhang mit einem Verfahren über die Auflösung der Ehe einvernehmlich regeln.

Die Änderung des § 97 EheG wird in § 98 Abs. 1 EheG redaktionell nachvollzogen.

Zu Art. 6 (Änderung der Exekutionsordnung - EO)

Zu § 382a Abs. 2 EO

Da das Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) den Begriff des „Grundbetrags der Familienbeihilfe“ nicht kennt, soll nunmehr ausdrücklich klargestellt werden, dass der vorläufige Unterhalt gemäß Abs. 1 höchstens bis zum jeweiligen altersabhängig bestimmten Betrag der Familienbeihilfe nach dem FLAG bewilligt werden kann. Daraus folgt auch, dass die weiteren in § 8 Abs. 3 und 4 FLAG vorgesehenen Zuschläge im vorläufigen Unterhalt nicht enthalten sind. Damit folgt die Bestimmung der bisher herrschenden Rechtsprechung zu § 382a Abs. 2 EO (vgl. Neumayr in Schwimann ABGB3 I, § 4 UVG Rz 104 mwN).

Zu Art. 9 (Änderung der Jurisdiktionsnorm - JN)

Die Bestimmungen der §§ 19 ff. JN über die Ablehnung von Richtern dienen der Sicherung der richterlichen Objektivität bei bestimmten Interessenskollisionen in der Person des Richters, die im konkreten Einzelfall die richterliche Unabhängigkeit oder Unbeeinflussbarkeit in Zweifel ziehen. Das Gesetz unterscheidet zwischen Befangenheits- und Ausschließungsgründen. Die Ausschließungsgründe für Richter sind in § 20 JN geregelt; sie sind unverzichtbar und als Nichtigkeitsgründe in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen, somit noch im Rechtsmittelverfahren und gemäß § 529 Abs. 1 Z 1 ZPO sogar noch nach Eintritt der Rechtskraft durch Nichtigkeitsklage (Ballon in Fasching² I § 19 JN Rz 4).

Mit der Neufassung der Z 2 wird der Kreis der Personen, in deren bürgerlichen Rechtssachen Richter von der Ausübung des Richteramtes wegen ihrer familiären oder familienähnlichen Verbindung ausgeschlossen sind, um den Lebensgefährten des Richters sowie dessen Verwandte in gerader Linie und bis zum zweiten Grad in der Seitelinie erweitert. Damit soll auch diese Regelung an die Anforderungen, die moderne Formen familienähnlichen Zusammenlebens mit sich bringen, angepasst werden. Die gefühlsmäßige Nahebeziehung, die den Richter von der Verfahrensführung in Rechtssachen der bisher in Z 2 genannten Personen ausschließt, besteht typischerweise auch gegenüber einer Person, mit welcher der Richter in einer auf längere Dauer beabsichtigten Partnerschaft zusammen lebt bzw. gegenüber deren Verwandten. Auch im Strafprozess ist ein Richter gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 StPO vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn einer seiner Angehörigen (§ 72 StGB) im Verfahren Staatsanwalt, Privatankläger, Privatbeteiligter, Beschuldigter, Verteidiger oder Vertreter ist oder war; § 72 Abs. 2 StGB stellt Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie deren Kinder und Enkel anderen Angehörigen gleich.

Abs. 2 erstreckt nun ausdrücklich die Ausgeschlossenheit des Richters auf solche Fälle, in denen das Naheverhältnis, das die Ausgeschlossenheit begründete, nicht mehr besteht (zur Ausschlusswirkung des beendeten Eheverhältnisses siehe OGH 22.10.2001, 1 N 516/01; Mayr in Rechberger3 § 20 JN Rz 3). Der dahinter stehende Gedanke ist, dass etwa die Beendigung einer Ehe oder Lebensgemeinschaft die emotionale Nahebeziehung des Richters im Regelfall nicht beseitigt. Das gilt auch für die Beendigung sonstiger in Z 3 geschützter familiärer oder familienähnlicher Naheverhältnisse. Daher sollen Richter über die Dauer des Bestands jeglichen Naheverhältnisses im Sinn der Z 2 und 3 des Abs. 1 hinaus weiter ausgeschlossen sein.

Zu Art. 12 (Änderung der Notariatsordnung - NO)

Die Angleichung der Position von Lebensgefährten mit jener von Ehegatten bedingt auch eine Gleichstellung bei den Ausschließungsgründen, die für Notare bei der Aufnahme von notariellen Urkunden gelten. Notariatsurkunden fehlt demnach die Kraft einer öffentlichen Urkunde und sie dürfen dann nicht errichtet werden, wenn der Notar selbst, sein Ehegatte oder Kinder, Eltern, Verwandte bis zum 4. Grad der Seitenlinie und verschwägerte Personen bis zum 2. Grad sowie Lebengefährten und deren nahe Verwandte betroffen und beteiligt sind.

Abs. 3 erstreckt die Anwendbarkeit des Abs. 1 auf jene Fälle, in denen das Naheverhältnis, das die Ausgeschlossenheit begründete, nicht mehr besteht. Im Übrigen kann auf die Ausführungen zu § 20 Abs. 2 JN verwiesen werden.

Zu Art. 13 (Änderung des Privatstiftungsgesetzes)

Die vorgeschlagene Regelung soll nunmehr auch Lebensgefährten berücksichtigen.

Zu Art. 14 (Änderung des Strafgesetzbuches - StGB)

Soweit überblickbar ist diese Bestimmung nur von geringer praktischer Relevanz. Um eine Verstärkung von Ungleichbehandlungen von Ehegatten und Lebensgefährten zu vermeiden, ist daher eine Streichung des § 117 Abs. 5 StGB einer Anpassung desselben zu bevorzugen.

Zu Art. 15 (Änderung der Strafprozessordnung 1975 - StPO)

Zu Z 1 und Z 2 (§§ 282 und 465 StPO)

Im Zuge der Bestrebungen, sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlungen von Lebensgefährten gegenüber verheirateten Personen zu beseitigen, soll auch die Notwendigkeit der Rechtsmittellegitimation von Angehörigen in der Strafprozessordnung hinterfragt werden. Das Angehörigenprivileg der §§ 282 Abs. 1 Satz 1 und 465 Abs. 1 Satz 1 StPO war in den vergangenen Jahren – insbesondere bei erwachsenen Angeklagten – lediglich von geringer praktischer Relevanz. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen und um eine Verstärkung von Ungleichbehandlungen zu vermeiden, wäre daher eine Streichung des Angehörigenprivilegs einer Ausweitung desselben vorzuziehen.

Hingegen hat die Rechtmittelbefugnis von gesetzlichen Vertretern bei minderjährigen Angeklagten grundsätzlich weiterhin ihre Berechtigung. Hier ist jedoch auszuführen, dass § 38 JGG die Mitwirkungsrechte des gesetzlichen Vertreters sehr präzise und sachgerecht normiert. In dieser Bestimmung finden sich auch Regelungen hinsichtlich der Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels bei minderjährigen Angeklagten, auch gegen dessen Willen. Eine zusätzliche Nennung dieser Rechtsmittelbefugnisse in der Strafprozessordnung könnte daher im Hinblick auf § 38 JGG unterbleiben.

Zu Art. 16 (Änderung des Tilgungsgesetzes 1972)

Durch § 6 Abs. 1 Z 1b Tilgungsgesetz soll zur Wahrung des Wohls einer schutzbedürftigen Person (§ 21 Abs. 1 ABGB) dem Pflegschaftsgericht im jeweiligen Verfahren, sei es etwa über die Annahme an Kindes statt, über die Obsorge, über das Recht auf persönlichen Verkehr oder über die Sachwalterschaft, die Möglichkeit, eine unbeschränkte Auskunft aus dem Strafregister einzuholen, eingeräumt werden. Dabei soll die Ermächtigung des Gerichts nicht auf die Einholung der Strafregisterauskunft von Parteien beschränkt sein. Vielmehr soll die Abfragemöglichkeit auch hinsichtlich des (gesetzlichen oder gewillkürten) Vertreters oder Personen, die zum gesetzlichen Vertreter bestellt werden sollen (z.B. mehrere Angehörige, die als Sachwalter in Frage kommen) und jeweils deren engen familiären Umfelds, bestehen. Der enge familiäre Umkreis wird dabei Personen erfassen, die mit einiger Wahrscheinlichkeit in engerem Kontakt zur schutzbedürftigen Person treten werden, also etwa eine Person , die in einem nahen Angehörigenverhältnis zu einem (gesetzlichen oder gewillkürten) Vertreter der schutzbedürftigen Person steht oder mit dieser im gleichen Haushalt wohnt (z. B. der Lebensgefährte des Sachwalters oder Vorsorgebevollmächtigten, der mit der schutzbedürftigen Person in der gemeinsamen Wohnung lebt oder der Ehepartner des besuchsberechtigten Großelternteils). Diese geplante Änderung ist auch im Hinblick auf die Verlängerung der Tilgungsfristen von bestimmten strafgerichtlichen Verurteilungen von Bedeutung.

Zu Art. 17 (Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes 1985 - UVG)

Zu Z 1 (§ 3 Z 2 UVG)

Durch die Neufassung dieser Bestimmung sollen die Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen geändert werden, sodass diese im Vergleich zur geltenden Rechtslage zu einem früheren Zeitpunkt an die Kinder ausgezahlt werden können. Die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach § 3 setzt in der unverändert bleibenden Z 1 weiterhin einen im Inland vollstreckbaren Exekutionstitel für den gesetzlichen Unterhaltsanspruch voraus, in Z 2 jedoch nicht mehr das Kriterium der erfolglosen Exekutionsführung. Stattdessen soll es ausreichen, dass der Unterhaltsschuldner nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Titels den laufenden Unterhaltsbeitrag nicht zur Gänze leistet und das Kind „taugliche“ Exekutionsmaßnahmen eingeleitet hat. Ob allenfalls bestehende Unterhaltsrückstände nicht gezahlt werden, spielt für die Gewährung von Unterhaltsvorschuss keine Rolle. Damit wird der Charakter der Vorschussleistungen als Substitut für laufende Unterhaltsleistungen unterstrichen. Vorschussleistungen dienen in erster Linie dem Zweck, die Versorgung der Kinder bei Ausbleiben der Unterhaltszahlungen zu sichern. Die Bestimmung der Z 2 legt außerdem fest, welche Schritte der Exekutionsführung vorzunehmen und bei Antragstellung dem Gericht zu bescheinigen sind. Dabei orientiert sich das Gesetz an jenen exekutiven Maßnahmen, die im Regelfall zielführend sind, und legt einen Mindeststandard fest, dessen Erfüllung ausreicht, um die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss zu erlangen. Jedoch soll der Unterhaltsgläubiger die Vollstreckung seines Unterhaltsanspruchs in jedem Fall ernsthaft verfolgen und allenfalls darüber hinausgehende Exekutionsmittel ergreifen, wenn diese im konkreten Fall zweckmäßig erscheinen. Wenn er etwa weiß, dass andere pfändbare Vermögenswerte, wie beispielsweise ein GmbH-Anteil oder Wertpapiere, beim Unterhaltsschuldner vorhanden sind, so ist er angehalten, entsprechende exekutive Maßnahmen zu setzen, selbst wenn die Gewährung des Unterhaltsvorschusses nicht davon abhängt. Für die Erlangung von Unterhaltsvorschuss reicht es aber aus, dass das Kind bei behauptetem Vorliegen von Forderungen des Verpflichteten im Sinn des § 290a EO (wiederkehrende Leistungen mit Entgelt- bzw. Entgeltersatzcharakter) im Sinn des § 11 Abs. 2 UVG glaubhaft macht, dass es die Exekution nach Maßgabe des § 294a EO beantragt hat. Dies kann etwa dadurch geschehen, dass es eine Kopie des Exekutionsantrags dem Antrag auf Vorschussgewährung anschließt. Der Unterhaltsgläubiger hat dabei den Vorteil, dass er den Drittschuldner im Exekutionsantrag nicht näher bezeichnen muss. Wenn der Unterhaltsschuldner jedoch offenbar keine Gehaltsforderung oder keine andere in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderung hat, so muss gegen ihn (zumindest) Fahrnisexekution geführt werden. Dabei muss der Unterhaltsberechtigte überdies versuchen, den Unterhalt im Wege einer Exekution nach § 372 EO sicherzustellen. Auch dieses Vorgehen ist – etwa durch Beilage einer Kopie des entsprechenden Exekutionsantrags – im Antrag auf Vorschussgewährung zu bescheinigen.

Lebt der Unterhaltsschuldner im Ausland und muss – mangels Vermögens oder Beschäftigung im Inland – im Ausland Exekution geführt werden, so regelt der zweite Halbsatz der Bestimmung, welche Vollstreckungsmaßnahmen das Kind in solchen Fällen zu ergreifen und im Verfahren zu bescheinigen hat, um Unterhaltsvorschuss bekommen zu können. Grundsätzlich reicht es aus, bei einer grenzüberschreitenden Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen entsprechende Maßnahmen bei den im Inland zur Bearbeitung zuständigen Behörden zu beantragen. In der Bestimmung ausdrücklich genannt sind ein Vorgehen nach dem Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland („New Yorker-Unterhaltsübereinkommen“), sowie nach dem Auslandsunterhaltsgesetz. Ein Vorgehen mittels vergleichbarer Anspruchstellung nach anderen Gesetzen oder internationalen Abkommen für die Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen bei der jeweils im Inland zur Bearbeitung zuständigen Behörde soll ebenfalls genügen. Sollte der Unterhaltsberechtigte die Exekution des Unterhaltstitels direkt bei den im Ausland zuständigen Behörden beantragen, etwa gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22.12.2000 (Brüssel I-VO) oder die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen vom 21.4.2004 (EuVTVO), so sollte die Kopie eines Antrags, mit dem entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen unmittelbar im Ausland eingeleitet wurden, als Nachweis einer tauglichen Forderungsbetreibung ausreichen. In jedem Fall ist das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung im Sinn des § 11 Abs. 2 UVG glaubhaft zu machen.

Zu Z 2 (§ 4 Z 5 UVG)

Ein weiteres Ziel der Novelle ist es, einstweilige Verfügungen im Unterhaltsvorschussverfahren grundsätzlich wie sonstige im Inland vollstreckbare Exekutionstitel zu behandeln. Folglich ist die Sonderbestimmung des § 4 Abs. 5 UVG für die Gewährung von Unterhaltsvorschuss, wenn der Unterhaltsschuldner den vorläufigen Unterhalt nach einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382a EO nicht voll erbringt, hinfällig. Auch bislang ist in der Rechtsprechung zum UVG kein Zweifel daran aufgekommen, dass auch eine einstweilige Verfügung als „vollstreckbarer Exekutionstitel“ im Sinn des § 3 Z 1 gilt (vgl. Neumayr in Schwimann ABGB3 I, § 3 UVG Rz 6). Als solche kommen demnach nicht nur etwa Unterhaltsbeschlüsse, Vergleiche oder Vereinbarungen, die vor dem Jugendwohlfahrtsträger über den Kindesunterhalt geschlossen wurden (§ 214 Abs. 2 ABGB), sondern auch einstweilige Verfügungen nach § 382a EO oder § 382 Abs. 1 Z 8 lit. a EO in Betracht. Die Vorschussgewährung auf Grund von einstweiligen Verfügungen unterliegt denselben Voraussetzungen wie jene auf Grund sonstiger im Inland vollstreckbarer Exekutionstitel. Daher muss nunmehr auch bei einer Vorschussgewährung auf Grund einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO im Sinn der Erfordernisse des § 3 Z 2 oder des § 4 Z 1 UVG vorgegangen werden.

Auch in der vorgeschlagenen Bestimmung des § 19 Abs. 3 UVG kommt das Ziel, die unterschiedlichen Titelformen in ihrer Wirkung auf das Unterhaltsvorschussverfahren aneinander anzugleichen, zum Ausdruck.

Zu Z 3 (§ 6 Abs. 2 UVG)

Die Staffelung der Richtsatzhöhe, die bislang eine große betragsmäßige Differenzierung zwischen den einzelnen Altersstufen vorsieht, soll verhältnismäßig an die herrschende Rechtsprechungspraxis bei der Unterhaltsbemessung minderjähriger Kinder angeglichen werden. Aus diesem Grund sollen Kinder im Alter von 0 bis 6 Jahren statt 25 % vom Höchstbetrag gemäß Abs. 1 nunmehr 35 % und Kinder über 14 Jahren anstelle von 75 % nun 65 % des Höchstbetrages als Richtsatz für Vorschüsse nach § 4 Z 2, 3 und 4 UVG erhalten. Damit vermieden wird, in bereits erworbene oder erwerbbare Rechte von 14 bis 18-jährigen Vorschussbeziehern nachteilig einzugreifen, sehen die Übergangsbestimmungen in § 37 Abs. 5 UVG vor, dass die Bestimmung des § 6 Abs. 2 Z 3 UVG in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden ist, wenn das Kind bei Inkrafttreten der Novelle mit 1.1.2010 das 14. Lebensjahr bereits vollendet hat.

Die Richtigstellung der Anführung des Verweise auf die §§ 5 Abs. 4 und 7 UVG dient lediglich der Korrektur eines redaktionellen Versehens.

Zu Z 4 (§ 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 UVG)

Die Voraussetzungen der Frage, ob das Gericht die Vorschüsse teilweise oder – falls erforderlich – zur Gänze zu versagen hat, sollen im Gesetzeswortlaut des Abs. 1 Z 1 an die herrschende Judikatur angepasst werden. Danach ist bereits bisher bei dieser Prüfung ein strenger Maßstab anzulegen, müssen doch begründete Bedenken bestehen, dass die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) besteht oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt ist. Nach der Rechtsprechung muss eine hohe Wahrscheinlichkeit für die materielle Unrichtigkeit der titelmäßigen Unterhaltsfestsetzung bestehen; begründete Bedenken müssen offenkundig oder aus der Aktenlage bescheinigt sein (vgl. Neumayr in Schwimann ABGB3 § 7 UVG Rz 4 und 6). Nunmehr wird ausdrücklich angeordnet, dass sich die materielle Unrichtigkeit des bestehenden Unterhaltstitels ohne weitere klärende Erhebungen aus der Aktenlage ergeben muss. Dadurch soll klargestellt werden, dass im Rahmen der Prüfung des Versagens der Vorschüsse im Sinn des Abs. 1 kein hypothetisches Unterhaltsfestsetzungsverfahren abzuführen ist. In diesem Sinn muss etwa allein der Umstand, dass die Konkurseröffnung über das Vermögen des Unterhaltsschuldners dem Gericht bekannt wird, für ein Vorgehen nach § 7 Abs. 1 UVG nicht ausreichen, wenn nicht darüber hinaus konkrete Auswirkungen der Konkurseröffnung und des Konkursverfahrens auf den Bestand bzw. die Höhe des zu bevorschussenden gesetzlichen Unterhaltsanspruchs aktenkundig sind. Auch ein bloßes Antragsvorbringen, mit dem Bestand oder Höhe des Unterhaltsanspruchs in Zweifel gezogen wird, reicht nicht aus. Die Bestimmung ist also zu Gunsten der Kontinuität der Vorschusszahlungen auf jene Fälle zu beschränken, in denen die Vorschüsse gemäß der Aktenlage oder offenkundig und folglich ohne weitere diesbezügliche Erhebungen nicht der jeweiligen materiellen gesetzlichen Unterhaltspflicht entsprechen. Die vorgeschlagene Änderung soll auch zur Beschleunigung des Vorschussgewährungsverfahrens beitragen. Für ein Versagen der Gewährung ist es erforderlich, dass das Gericht vom Vorliegen der Versagungsgründe des Abs. 1 Z 1 – entsprechend dem Regelbeweismaß – mit hoher Wahrscheinlichkeit überzeugt ist. Sollte dieser Grad der Überzeugung nicht aus der Aktenlage zu gewinnen sein, so ist ein Vorgehen nach Abs. 1 wie auch die Durchführung weiterer Erhebungen mit dem Ziel, das Maß der Überzeugung entsprechend zu verdichten, nicht zulässig; ein Vorgehen nach § 12 UVG ist demnach im Bereich des § 7 Abs. 1 UVG ebenfalls nicht angezeigt.

Auch die Bestimmung des Abs. 2 soll die Auszahlungskontinuität der Vorschussleistungen verbessern und allenfalls durch Einstellung und nachfolgende Neugewährung der Vorschüsse nach einer anderen Rechtsgrundlage entstehende Zahlungslücken oder -verzögerungen hintanhalten. Im Falle der Inhaftierung des Unterhaltsschuldners ermöglicht der bisherige Abs. 2 zwar die Umstellung von laufenden Vorschüssen nach §§ 3 oder 4 Z 1, 2 oder 4 UVG auf Haftvorschüsse gemäß § 4 Z 3 UVG; die Titelvorschüsse werden eingestellt, wenn dem Unterhaltsschuldner für länger als sechs Monate die Freiheit entzogen wird, dem Kind gebühren dann die Haftvorschüsse. Da die ursprüngliche Titelvorschussgewährung damit erloschen ist, lebt sie nach herrschender Meinung nach Haftentlassung nicht wieder auf. Das Kind muss dann einen neuen Vorschussantrag nach § 11 UVG stellen. Es gibt auch keine amtswegige Umwandlung von Haftvorschüssen in solche nach § 4 Z 1 UVG nach Haftentlassung (Neumayr in Schwimann ABGB3 § 7 UVG Rz 46 ff. mwN). Für die betroffenen Kinder ist in solchen Fällen insbesondere die Zeit unmittelbar nach Haftentlassung problematisch. Die Rechtsprechung hat daher bereits Versuche unternommen, in einen Antrag auf Vorschuss auch seinen Bezug in der Zeit nach Haftentlassung zu interpretieren. Auf diese Weise sollte erreicht werden, dass Titelvorschüsse während der Zeit der Gewährung von Haftvorschüssen gehemmt sind und nach Haftentlassung auch in der „Wiedereingliederungszeit“ des Unterhaltsschuldners geleistet werden, ohne dass „begründete Bedenken“ im Sinn des bisherigen § 7 Abs. 1 Z 1 UVG das Weiterbestehen des Titelvorschusses verhinderten (vgl. Neumayr in Schwimann ABGB3 § 4 UVG Rz 80 mwN). Die in Abs. 2 angefügte Bestimmung soll nun diese Praxis gesetzlich fundieren. Der vor der Freiheitsentziehung des Unterhaltsschuldners gefasste Gewährungsbeschluss nach §§ 3 oder 4 Z 1, 2 oder 4 UVG ist mit dem Zeitpunkt der Haftentlassung vom Gericht auf Antrag oder, falls sich dies ohne weitere Erhebungen aus der Aktenlage ergibt – etwa wenn der Jugendwohlfahrtsträger oder die Haftanstalt das Gericht von der Haftentlassung des Unterhaltsschuldners in Kenntnis gesetzt hat –, amtswegig mit Beschluss wieder – und zwar grundsätzlich unverändert – in Geltung zu setzen. Lediglich die ursprüngliche Geltungsdauer des Beschlusses ist um die Dauer der Gewährung der Vorschüsse nach § 4 Z 3 UVG (selbstverständlich unter Berücksichtigung der Anspruchsvoraussetzung der Minderjährigkeit) zu verlängern. Da es sich bei diesem Beschluss nicht um einen neuen Gewährungsbeschluss handelt, sind die Bestimmungen des Abs. 1 über das Versagen der Vorschüsse nicht anzuwenden. Auf diese Weise können die Titelvorschüsse in jener Höhe zur Auszahlung gelangen, deren Feststellungsbasis auf einen Zeitpunkt vor der Freiheitsentziehung zurückreicht. Allerdings kann der Unterhaltsschuldner bei einer in Folge der Haft eingetretenen Änderung seiner Einkommensverhältnisse die Herabsetzung seines Unterhaltsbeitrages gegenüber dem Kind oder die Herabsetzung der Vorschüsse gemäß § 19 Abs. 1 UVG oder gar die Einstellung der Vorschüsse gemäß § 20 UVG beantragen.

Auch im Verhältnis zwischen § 4 Z 1 und Z 2 UVG kann es zu einem Wechsel der Vorschussarten kommen, wenngleich sich solche Fälle in der Praxis wohl nur eher selten ereignen dürften. Hiezu wird vertreten, dass diese beiden Vorschussgründe auf differenten Voraussetzungen beruhen. Sollte das unterhaltsberechtigte Kind einen Titelvorschuss nach den §§ 3, 4 Z 1 UVG erhalten und in der Folge etwa einen Vorschussantrag nach § 4 Z 2 zweiter Fall UVG stellen, weil die Erhöhung des Unterhaltsbeitrages aus Gründen auf Seiten des Unterhaltsschuldners gescheitert ist, so können Richtsatzvorschüsse nur gewährt werden, wenn gleichzeitig die Titelvorschüsse gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 lit. a und Abs. 2 UVG eingestellt werden. Solange eine neue Titelfestsetzung nicht gelingt, kann sich das Kind ab der Gewährung von Richtsatzvorschüssen nicht mehr auf den „alten“ Titel berufen, weil davon auszugehen ist, dass dieser als nicht mehr relevant und unrichtig anzusehen ist, bis eine neue Titelfestsetzung gelingt. Ein späteres „Zurückwechseln“ auf Titelvorschüsse unter Berufung auf den „alten“ Titel wird aus diesem Grund ab Gewährung von Richtsatzvorschüssen als nicht zulässig erachtet (vgl. Neumayr in Schwimann ABGB3 § 4 UVG Rz 25 mwN). In dieser Konstellation, wie auch im Fall des Wechsels von einem Richtsatzvorschuss gemäß § 4 Z 2 erster Fall UVG auf einen Titelvorschuss, sieht der Antrag aber keinen Regelungsbedarf. Hier kommt es zwar auf Grund der (erhöhten oder erstmaligen) Titelschaffung zur Einstellung der Richtsatzvorschüsse und damit zu einer Diskontinuität der Vorschussauszahlung. Jedoch muss dem Unterhaltsschuldner nach Titelschaffung zunächst die Gelegenheit gegeben werden, den Unterhaltsbeitrag pflichtgemäß direkt an das Kind zu zahlen, bevor er mit dem Unterhaltsvorschussverfahren belastet wird. Außerdem besteht auch aus Sicht des Kindes kein wesentlicher Bedarf nach einer Weitergeltung des – materiell nun unrichtig gewordenen – „alten“ Titels, da auf Grund der Änderung der Vorschussvoraussetzungen des § 3 Z 2 UVG ohnehin das Ergebnis eines Exekutionsverfahrens auf den „neuen“ Titel nicht mehr abgewartet werden muss und demnach unmittelbar nach Ablauf der Leistungsfrist zunächst Exekution und dann sofort Unterhaltsvorschuss beantragt werden kann.

Zu Z 5 (§ 8 UVG)

Auch die Erhöhung der maximalen Gewährungsdauer von Unterhaltsvorschüssen von drei auf fünf Jahre soll dem Gedanken der Kontinuität der Vorschussleistungen Rechnung tragen. Da auf diese Weise das Intervall der gerichtlichen Überprüfung des (Weiter-)Bestehens der Vorschussvoraussetzungen deutlich verlängert wird, kommt der Einhaltung der Mitteilungspflicht des § 21 UVG im Falle von Umstandsänderungen, die Grund für die Herabsetzung oder Einstellung der Vorschüsse bilden, sowie der Verpflichtung zum Rückersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse auf Grund von Verletzungen der Mitteilungspflicht entsprechend größere Bedeutung zu.

Zu Z 6 (§ 9 Abs. 3 UVG)

Durch die zwingende Vertretung des Kindes durch den Jugendwohlfahrtsträger zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche soll eine unerwünschte Aufspaltung der Vertreterrolle in Unterhalts- und Vorschussangelegenheiten bei der Eintreibung vermieden werden (Neumayr in Schwimann ABGB3 § 9 UVG Rz 4). Grundsätzlich ist die gesetzliche Vertretung des Jugendwohlfahrtsträgers zu beenden, wenn kein zu erfüllender Aufgabenbereich mehr vorhanden ist. In Abs. 3 zweiter Satz wird eine Regelung getroffen, in welchen Fällen der Jugendwohlfahrtsträger zu entheben ist. Gegenüber der bisherigen Bestimmung soll nun der Fall der Vorschussgewährung nach § 4 Z 4 UVG als Anwendungsfall für eine Enthebung entfallen, da für diese Vorschussfälle (Vorschüsse während eines Abstammungsverfahrens) – anders als für jene nach § 4 Z 2 und 3 UVG – keine gesetzliche Regelung besteht, nach der solche Vorschüsse vom Unterhaltsschuldner unmittelbar dem Bund zu Handen des Präsidenten des Oberlandesgerichtes zurückzuzahlen sind. Für Vorschüsse nach § 4 Z 2 bzw. 3 UVG findet sich eine solche von § 26 UVG abweichende Rückzahlungsverpflichtung in § 28 bzw. § 29 UVG. Jedoch ist der Jugendwohlfahrtsträger im Fall der Vorschussgewährung nach § 4 Z 2 oder 3 UVG nur dann als gesetzlicher Vertreter zu entheben, wenn er – etwa wegen unbekannten Aufenthalts des Unterhaltsschuldners im Ausland – zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs des Kindes im konkreten Fall nichts beizutragen vermag und außerdem keine Rückstände aus Titelvorschüssen nach § 3 oder § 4 Z 1 UVG oder aus Vorschüssen nach § 4 Z 4 UVG im Zusammenhang mit einem Abstammungsverfahren mehr bestehen. Letztere Voraussetzung trägt dem Gedanken Rechnung, dass eine Beendigung der alleinigen gesetzlichen Vertretung des Jugendwohlfahrtsträgers im Hinblick auf die zu vermeidende Doppelgleisigkeit solange nicht gerechtfertigt ist, als die Eintreibung des rückständigen bevorschussten Unterhalts nach § 3 oder § 4 Z 1 oder 4 UVG nicht zur Gänze erfolgt ist. Die Praxis zeigt, dass zunächst unbekannt ins Ausland verzogene Unterhaltsschuldner in der Folge oftmals im Inland wieder greifbar werden und dann erneut der Jugendwohlfahrtsträger als Vertreter des Kindes in Unterhalts(vorschuss)angelegenheiten einschreitet, wodurch die (zu vermeidende) Rollenaufspaltung hinsichtlich der Rückstände eintreten würde. Die Übergangsbestimmungen regeln außerdem, dass, solange Rückstände aus Vorschüssen nach dem bisherigen § 4 Z 5 UVG bestehen, der Jugendwohlfahrtsträger im Fall der Vorschussgewährung bloß nach § 4 Z 2 oder 3 UVG ebenfalls nicht zu entheben ist (§ 37 Abs. 3 UVG).

Der Präsident des Oberlandesgerichtes sollte zweckmäßiger Weise im Enthebungsverfahren zum Vorliegen von Rückständen gehört werden.

Zu Z 7 (§ 10a UVG)

Diese Bestimmung sieht ausdrücklich vor, dass in allen Verfahren nach dem UVG ein Kostenersatz nicht stattfindet. Von dieser Regelung ist somit neben dem Verfahren auf Unterhaltsvorschussgewährung bzw. Weitergewährung auch das Rückersatzverfahren wegen zu Unrecht gewährter Vorschüsse erfasst. Bisher war im UVG keine Kostenersatzregelung enthalten. Für das Verfahren auf Gewährung oder Weitergewährung wurde die Anwendbarkeit des § 101 Abs. 2 AußStrG vertreten, nach welcher im Verfahren über Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder ein Kostenersatz nicht stattfindet (Neumayr in Schwimann ABGB3 § 10 UVG Rz 13). Bei Rückersatzverfahren nach dem UVG, welche auf bereicherungs- bzw. schadenersatzrechtlichen Grundlagen beruhen, wurde nach herrschender Meinung hingegen von einer grundsätzlichen Kostenersatzpflicht ausgegangen, von der allerdings aus Gründen der Billigkeit abgewichen werden muss, wenn die in § 78 Abs. 2 Satz 2 AußStrG genannten Voraussetzungen gegeben sind (vgl. Neumayr in Schwimann ABGB3 § 23 UVG Rz 8; Fucik, Kostenersatz im Verfahren außer Streitsachen, ÖJZ 2007, 674). Da in der Praxis auch im Rückersatzverfahren im Regelfall ein Kostenersatz aus Billigkeitserwägungen unterbleibt, ordnet das Gesetz nunmehr explizit an, dass in allen Verfahren nach dem UVG kein Kostenersatz stattfindet.

Zu Z 8 (§ 12 UVG)

Seit dem Inkrafttreten des neuen Außerstreitgesetzes ist es des Öfteren dazu gekommen, dass der Präsident des Oberlandesgerichts schon im erstinstanzlichen Gewährungsverfahren nach § 17 AußStrG zur Äußerung zum Antrag aufgefordert wurde. Dies hat einerseits eine gewisse Verzögerung der Vorschussgewährung, andererseits einen meist unnötigen Aufwand bei den Oberlandesgerichten zur Folge, da der Präsident in diesen Fällen in aller Regel ohnehin nichts zur Klärung des Vorliegens der Voraussetzungen beitragen kann. Der Präsident des Oberlandesgerichts tritt im Vorschussverfahren lediglich auf, da er bei Bewilligung die Vorschüsse auszuzahlen und als Verwalter der ihm zur Verfügung gestellten öffentlichen Gelder darauf zu achten hat, dass die Vorschussbewilligung im Einzelfall nicht zu Unrecht erfolgt. Die im Vorschussantrag enthaltenen Informationen versetzen ihn im Regelfall jedoch nicht in die Lage, dies – ohne Beischaffung etwa des zugehörigen Unterhaltsaktes – beurteilen zu können. Der Verfahrens- und Verwaltungsökonomie ist viel mehr gedient, wenn er die Überprüfung der Bewilligung nach Zustellung des Beschlusses während offener Rekursfrist vornimmt und gegebenenfalls ein Rechtsmittel ergreift, da es die Begründung des Beschlusses ermöglicht, die (überwiegende Zahl der) unproblematischen Fälle zu filtern und nur (seltene) strittige Konstellationen einer näheren Prüfung, allenfalls unter entsprechender Aktenbeischaffung, zu unterziehen. Auch für die Bezieher der Vorschussleistungen ist eine derartige Vorgehensweise nicht von Nachteil, da nach § 16 Abs. 1 UVG Bewilligungsbeschlüsse grundsätzlich sogleich zu vollziehen sind.

Zur Klarstellung wird daher nun in § 12 UVG ausdrücklich normiert, dass der Präsident des Oberlandesgerichts – ebenso wie der Unterhaltsschuldner – nur zu hören ist, wenn dadurch Zweifel über das Vorliegen der Voraussetzungen geklärt werden können und das Verfahren nicht verzögert wird.

Zu Z 9 (§ 13 Abs. 1 und 2 UVG)

Abs. 1 regelt die Inhalte, die Beschlüsse auf Bewilligung von Unterhaltsvorschuss aufzuweisen haben. Da die bisherige Formulierung der Z 1 in erster Linie auf die Gewährung von Titelvorschüssen abzielt, soll nun eine Regelung angefügt werden, die auf die Gewährung von Richtsatzvorschüssen gemäß § 4 Z 2, 3 und 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 UVG zugeschnitten ist. § 6 Abs. 2 orientiert die Vorschüsse in den Fällen des § 4 Z 2 (Aussichtslosigkeit der Titelschaffung oder -erhöhung), des § 4 Z 3 (Haftvorschüsse) und des § 4 Z 4 (Vorschüsse während eines Abstammungsverfahrens) UVG an der Höhe des Richtsatzes für Bezieher einer Halbwaisenpension nach § 293 Abs. 1 lit. c sublit. bb ASVG sowie am Alter des Vorschuss beziehenden Kindes, da in diesen Fällen nicht an materielle Zurechnungskriterien für die Unterhaltshöhe angeknüpft werden kann. Der jeweilige Richtsatz wird vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung festgelegt und von der Bundesministerin für Justiz für das jeweils folgende Kalenderjahr durch Erlass bekannt gegeben. Somit unterliegen Vorschüsse gemäß § 4 Z 2, 3 und 4 UVG einer doppelten Dynamik. Sie können sich während der – nunmehr – höchstens fünfjährigen Geltungsdauer des Gewährungsbeschlusses auf Grund der Anhebung des Richtsatzes und der Überschreitung der Altersgrenze erhöhen. Demgemäß kann in Fällen, in denen sich die Höhe der Vorschüsse nach § 6 Abs. 2 UVG richtet, im Spruch ein fester Vorschussbetrag nicht angegeben werden. In diesen Fällen ist stattdessen auszusprechen, dass der monatliche Vorschuss in der jeweiligen Höhe nach § 6 Abs. 2 UVG gewährt wird. Außerdem ist zu erläutern, dass der Richtsatz nach § 6 Abs. 1 UVG variabel ist und der Präsident des Oberlandesgerichtes die Höhe der auszuzahlenden Vorschüsse dem jeweils aktuell gültigen Richtsatz und dem Alter des Kindes entsprechend ohne weitere Antragstellung anzupassen hat, solange die Geltungsdauer des Bewilligungsbeschlusses reicht. Die strengen Anforderungen, die die Judikatur zu § 7 EO an die Bestimmtheit der Leistung im Exekutionstitel stellt, sind hier kein Hindernis, da sich der Leistungsbefehl grundsätzlich an den Bund richtet, gegen den ein Exekutionsverfahren des Leistungsempfängers wohl nicht erforderlich sein wird. Lediglich im Falle der Vorschussgewährung nach § 4 Z 2 UVG dient der Beschluss als Exekutionstitel gegen den Unterhaltsschuldner. Hier trifft jedoch § 28 Abs. 2 UVG eine entsprechende Sonderregelung für das Exekutionsverfahren.

Entsprechend den neuen §§ 21, 22 Abs. 1 UVG wird in Abs. 1 Z 2 die Verpflichtung formuliert, auch die Person, in deren Pflege und Erziehung sich das Kind befindet, im Beschluss zu bezeichnen, falls diese nicht mit dem Zahlungsempfänger identisch ist.

Da nach den §§ 28 und 29 UVG lediglich Vorschüsse nach § 4 Z 2 und 3 vom Unterhaltsschuldner unmittelbar dem Bund zu Handen des Präsidenten des Oberlandesgerichtes zurückzuzahlen sind, für Fälle des § 4 Z 4 UVG eine entsprechende Regelung jedoch fehlt, ist letztere Fallgruppe nicht von der Verpflichtung des Jugendwohlfahrtsträgers als gesetzlicher Vertreter des Kindes zur Eintreibung der bevorschussten Unterhaltsbeiträge auszunehmen und folglich aus dem Tatbestand des Abs. 1 Z 5 zu streichen.

Zu Z 10 (§ 14 UVG)

Wenn diejenige Person, in deren Pflege und Erziehung sich das Kind befindet, und der Zahlungsempfänger nicht identisch sind, ist der Bewilligungsbeschluss auch ersterer zuzustellen, da beide Personen in diesem Fall nach den neuen §§ 21, 22 Abs. 1 UVG Mitteilungspflichten und allenfalls Haftungsfolgen treffen können.

Zu Z 11 (§ 16 Abs. 2 UVG)

In konsequenter Fortführung des mit der Änderung des § 7 Abs. 1 Z 1 UVG verfolgten Gedankens sollen auch die Voraussetzungen für die Innehaltung mit dem Vollzug des Bewilligungsbeschlusses im Fall des dagegen erhobenen Rekurses angepasst werden. Auch diese Regelung soll dazu beitragen, die Kontinuität der Vorschussleistungen zu stärken, indem die Anforderungen für ein Vorgehen nach dieser Bestimmung erhöht und dadurch die Fälle der Innehaltung mit dem Vollzug vermindert werden. Nunmehr ist es für die Anordnung der Innehaltung erforderlich, dass die im Rekurs vorgetragenen Einwendungen begründete Bedenken an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung hervorrufen. Im Sinn der Auslegung des bisher geltenden § 7 Abs. 1 Z 1 UVG setzen „begründete Bedenken“ voraus, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit der materiellen Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung besteht. Außerdem wird nun ausdrücklich klargestellt, dass die Anordnung der Innehaltung mit Beschluss zu erfolgen hat. Diese Ergänzung soll insbesondere der Praxis entgegenwirken, welche vermehrt eine bloß faktische Innehaltung mit der Auszahlung der Vorschüsse ohne entsprechende Beschlussfassung verfügt.

Zu Z 12 (§ 18 Abs. 1 UVG)

Entsprechend der Verlängerung des maximalen Bewilligungszeitraums in § 8 UVG wird die Höchstdauer für die Weitergewährung der Vorschüsse ebenfalls von drei auf fünf Jahre verlängert.

Zu Z 13 (§ 19 Abs. 3 UVG)

Die Bestimmung des Abs. 3 verfolgt das Ziel, eine Angleichung der unterhaltsvorschussrechtlichen Wirkungen von einstweiligen Verfügungen und „endgültigen“ Unterhaltstiteln herzustellen. Die Möglichkeit einer – gegebenenfalls auch rückwirkend einsetzenden – Herabsetzung der Vorschüsse gemäß Abs. 1 oder Erhöhung der Vorschüsse gemäß Abs. 2 besteht nach herrschender Meinung bisher nicht für Vorschüsse nach § 4 Z 5 UVG. Dasselbe wurde vertreten, wenn aufgrund einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO ein Titelvorschuss nach den §§ 3, 4 Z 1 UVG gewährt wird. In beiden Fällen sei der vorläufige Unterhalt kein Vorgriff auf den erst festzusetzenden Unterhalt. Vielmehr könne erst dann, wenn der (endgültige) Unterhalt festgesetzt ist, erstmals auf dessen Basis ein Titelvorschuss beantragt werden (vgl. Neumayr in Schwimann ABGB3 § 19 UVG Rz 29 mwN; RIS-Justiz RS0113996). Abs. 3 ordnet nunmehr ausdrücklich an, dass es auch als Änderung der Vorschüsse im Sinn der Abs. 1 und 2 gilt, wenn die Vorschüsse zunächst auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder der Regelung des § 4 Z 4 UVG gewährt werden und danach der Unterhaltsbeitrag (endgültig) festgesetzt wird. Somit soll bei Vorliegen der Voraussetzungen der – unverändert gebliebenen – Abs. 1 und 2 auch in diesen Fällen eine rückwirkende Herabsetzung oder Erhöhung der Vorschüsse zulässig sein. Auch für diese Fälle soll dem Prinzip des Gleichlaufs von Unterhaltserhöhung und Vorschusserhöhung zum Durchbruch verholfen werden (vgl. 276 BlgNR 15. GP 7, 14; 4 Ob 386/97m, 3 Ob 27/97k). Dadurch soll auch die Absicherung der Kinder für die Dauer der Titelverfahren verbessert werden. Außerdem soll der Ausfall von Unterhalts(-vorschuss-)leistungen ausgeglichen werden, wenn der (endgültige) Unterhaltsbeitrag höher ist als der mittels einstweiliger Verfügung festgesetzte Betrag, mangels Zahlung durch den Unterhaltsschuldner jedoch erst nach (vollstreckbarer) Titelschaffung Vorschuss in Höhe des (endgültigen) Unterhaltsbeitrags bewilligt werden kann.

Die bisherige Regelung des Abs. 3 findet sich nun in Abs. 4.

Zu Z 14 (§ 21 UVG)

Die Formulierung dieser Bestimmung soll zum einen an die Neuordnung der haftpflichtigen Personen gemäß § 22 UVG angeglichen werden. Zum anderen wird, entsprechend dem neuen § 22 Abs. 1 UVG, der Zahlungsempfänger in den Kreis der Personen, die dem Gericht gegenüber mitteilungspflichtig sind, aufgenommen. Dadurch soll die bislang fehlende Regelung für den (in der Praxis wohl seltenen) Fall, dass Zahlungsempfänger und Pflege- und Erziehungsberechtigter auseinanderfallen, ergänzt werden.

Zu Z 15 (§ 22 UVG)

Durch die neue Formulierung dieser Bestimmung soll die Reihenfolge der Haftung für zu Unrecht gewährte Vorschüsse zum Vorteil des Kindes geändert werden. Außerdem sollen der Zahlungsempfänger – entsprechend der Ergänzung in § 21 UVG – in den Kreis der ersatzpflichtigen Personen aufgenommen werden und der Unterhaltsschuldner, der nach geltendem Recht lediglich in dritter Linie haftet, zu den primär zur Rückzahlung verpflichteten Personen hinzutreten. Gemäß Abs. 1 ist nun primär zu prüfen, ob für zu Unrecht gewährte und nicht nach § 19 Abs. 1 letzter Halbsatz UVG einbehaltene Vorschüsse eine Ersatzpflicht des gesetzlichen Vertreters des Kindes, des Pflege- und Erziehungsberechtigten, des Zahlungsempfängers sowie des Unterhaltsschuldners besteht. Die genannten Personen haften solidarisch.

Darüber hinaus sollen die Voraussetzungen der Ersatzpflicht ergänzt werden. Nunmehr soll auch derjenige haften, der die zu Unrecht gewährten Vorschüsse vorsätzlich oder grob fahrlässig dem Verbrauch für den Unterhalt des Kindes zugeführt hat. Mit dieser Ergänzung der Haftungstatbestände soll eine Haftungsgrundlage auch für jene Fälle geschaffen werden, in denen nach ordnungsgemäßer Erfüllung der Mitteilungspflicht in Kenntnis eines Einstellungsgrundes weiterhin ausbezahlte Vorschüsse nicht aufbewahrt, sondern für den Unterhalt des Kindes verwendet werden. Das Fehlen einer Ersatzpflicht in diesen Fällen wurde von der Praxis als unbefriedigend empfunden (vgl. Neumayr in Schwimann ABGB3 § 22 UVG Rz 16 mwN).

Erst in zweiter Linie, also mangels Haftung der in Abs. 1 genannten Personen, ist nach dem neuen Abs. 2 das Kind zur Rückzahlung verpflichtet. Das gilt aber nur, soweit die zu Unrecht gewährten Vorschüsse nicht gemäß Abs. 1 hereingebracht werden können und nicht für den Unterhalt des Kindes verbraucht worden sind.

Die Abs. 3 und 4 entsprechen den bisherigen Abs. 2 und 3.

Zu Z 16 (§ 24 UVG)

Da sowohl der Zeitraum der Gewährung als auch der der Weitergewährung von Vorschüssen von drei auf fünf Jahre verlängert wird, sind auch die gerichtlichen Pauschalgebühren entsprechend anzuheben.

Außerdem wird nun angeordnet, dass der Unterhaltsschuldner Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der in dieser Bestimmung festgelegten Pauschalgebühr wirksam noch bis zur Beendigung des Verfahrens über die Vorschreibung dieser Gebühr beantragen kann. Damit soll für den Unterhaltsschuldner sichergestellt werden, dass er auch dann noch Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Pauschalgebühr erlangen kann, wenn er im Vorschussbewilligungsverfahren nicht gehört wurde (§ 12 UVG) und folglich erst nach Zustellung des Bewilligungsbeschlusses einen entsprechenden Verfahrenshilfeantrag stellen kann.

Zu Z 17 (§ 26 Abs. 1 UVG)

Auf Grund der Aufhebung des § 4 Z 5 UVG ist die vorliegende Bestimmung entsprechend anzupassen.

Zu Z 18 (§ 27 UVG)

Aus der Rangordnung der vom Jugendwohlfahrtsträger durch die hereingebrachten Unterhaltsbeiträge zu befriedigenden Forderungen in Abs. 1 soll die bisher an zweiter Stelle gereihte Forderung des Kindes auf die innerhalb von sechs Monaten vor Erstellung des Vorschussantrags fällig gewordenen Unterhaltsbeiträge entfallen. Die Bevorzugung dieser Forderung bei der Befriedigung ist auf Grund der Änderung des § 3 Z 2 UVG nicht länger erforderlich, da nun das Exekutionsverfahren aus dem Unterhaltstitel nicht mehr abgewartet werden muss. Überdies bewirkt die vorgesehene Angleichung der unterhaltsvorschussrechtlichen Wirkungen von einstweiligen Verfügungen und „endgültigen“ Unterhaltstiteln und die Möglichkeit einer rückwirkenden Erhöhung der Vorschüsse, auch wenn diese zunächst auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder der Regelung des § 4 Z 4 UVG gewährt werden und danach der Unterhaltsbeitrag (endgültig) festgesetzt wird, eine einschneidende Verbesserung der Absicherung der Kinder im Titelverfahren. Der Zweck ihrer vorrangigen Befriedigung fällt damit weg. Außerdem kann so ein finanzieller Ausgleich dafür stattfinden, dass ebenfalls auf Grund der Änderung des § 3 Z 2 UVG nun auch in denjenigen Fällen Unterhaltsvorschuss gewährt wird, in denen sich – nachträglich – herausstellt, dass die Exekutionsführung gegen den Unterhaltsschuldner erfolgreich ist. Da die Forderung des Bundes auf Rückzahlung der Vorschüsse nun an zweiter Stelle steht, kommen in Hinkunft die vom Unterhaltsschuldner hereingebrachten Unterhaltsbeiträge in solchen Fällen dem Bund zugute.

In Abs. 3 erfolgt lediglich eine redaktionelle Anpassung.

Zu Z 19 (§ 28 Abs. 2 UVG)

Die Änderung des Abs. 2 dient lediglich einer Anpassung der Regelung an die Systematik der Exekutionsordnung. Die bisher vorgesehene Festsetzung der Höhe des zu vollstreckenden Anspruchs durch das die Exekution bewilligende Gericht entspricht nicht dem üblichen Vorgehen im Exekutionsverfahren. Künftig soll der Präsident des Oberlandesgerichtes im Exekutionsantrag die Höhe des zu vollstreckenden Anspruchs nach § 6 Abs. 2 UVG ziffernmäßig angeben. In diesem Fall bedarf es des urkundlichen Nachweises der Titelhöhe ausnahmsweise nicht. Die ziffernmäßige Angabe des zu vollstreckenden Anspruchs dient der Erfüllung des Bestimmtheitserfordernisses des Exekutionsantrags.

Zu Z 20 (§ 33 Abs. 1 UVG)

Durch die Verlängerung der Stundungsmöglichkeit der Ansprüche des Bundes gegen den Unterhaltsschuldner von fünf auf acht Jahre soll der Handlungsspielraum des Präsidenten des Oberlandesgerichtes zur Vereinbarung von Zahlungserleichterungen bei Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Fähigkeit des Unterhaltsschuldners in dessen selbständigem Wirkungsbereich erweitert werden. Außerdem wird die bislang verwendete Ressortbezeichnung den aktuellen Gegebenheiten angepasst.

Zu Z 21 (§ 34a UVG)

Um Verfahrensabläufe zu vereinfachen und einen Verwaltungsaufwand in Form von telefonischen Nachfragen, händischen Nachbearbeitungen und postalischen Übermittlungen zu verringern, sollen die Möglichkeiten der elektronischen Einsichtnahme und Datenübermittlung zwischen den Präsidenten der Oberlandesgerichte, den Jugendwohlfahrtsträgern und den Gerichten ausgeweitet werden:

Zum einen tritt in Abs. 1 die Auskunftserteilung an Verfahrensbeteiligte als zusätzlicher Zweck der Datenübermittlung hinzu. Damit wird freilich keine Aussage darüber getroffen, ob und unter welchen Bedingungen den Verfahrensbeteiligten eine Auskunft erteilt werden darf. Das richtet sich weiterhin nach den allgemeinen Regeln über die Amtsverschwiegenheit einerseits und die Akteneinsichts- und Auskunftsrechte der Verfahrensbeteiligten andererseits. In § 34a wird nur normiert, dass Daten auch zu dem Zweck übermittelt werden dürfen, um eine – zulässige – Auskunftserteilung zu ermöglichen.

Zum zweiten soll neben der herkömmlichen „Datenübermittlung“ künftig auch die direkte Abfrage der Daten möglich sein. Da es mit dem geringsten Aufwand verbunden ist, wenn die Daten auf elektronischem Weg direkt abgerufen werden, soll auch die unmittelbare elektronische Einsichtnahme in die Datenbank der anderen Behörde erlaubt sein.

Zum dritten wird der in den einzelnen Ziffern des Abs. 1 enthaltene Katalog der Daten, die übermittelt bzw. abgefragt werden dürfen, ausgeweitet: Zusätzlich zu Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Beruf und der Anschrift sowie Sozialversicherungsnummer der Verfahrensbeteiligten sollen künftig auch deren Rolle, akademische Titel, Geschlecht, Staatsbürgerschaft und gegebenenfalls Datum des Ablebens übermittelt werden können (Z 2), weiters neben der Bezeichnung des Vorganges, der Höhe des Betrages und dem jeweils aushaftenden Vorschussbetrag auch Kontostand und Kontobewegungen, Auszahlungsinformationen sowie Verzichte und Abschreibungen einschließlich solcher bei Übergenüssen (Z 3), schließlich und endlich auch die Daten der Beschlüsse im Verfahren über die Gewährung von Vorschüssen, also vor allem den Zeitraum der Gewährung, den Rechtstitel und die Höhe (Z 4).

Der neu hinzugekommene Abs. 3 liefert die gesetzliche Grundlage für zu schaffende elektronische Einsichtsmöglichkeiten des Pflegschaftsgerichts und der Jugendwohlfahrtsträger in die elektronischen Datenbanken der UV-Anwendung des Präsidenten des Oberlandesgerichts. Auch das soll eine wesentliche Beschleunigung und Vereinfachung der Verfahrensabläufe bewirken. Dabei ist zu beachten, dass ein Einsichtsrecht immer nur zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz und lediglich in die jeweiligen, die konkrete Fallbehandlung betreffenden Daten besteht.

Zu Z 22 (§ 34b UVG)

Der Präsident des Oberlandesgerichts hat die faktische Möglichkeit, Daten in der Verfahrensautomation Justiz (VJ) abzufragen. Es ist auch sinnvoll, dass sich der Präsident auf diesem Weg Informationen verschafft, an Hand deren er etwa die Sinnhaftigkeit von Einbringungsmaßnahmen beurteilen kann. Im Hinblick darauf, dass er in Unterhaltsvorschussangelegenheiten im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig wird, könnte aber in Zweifel gezogen werden, ob er zu solchen Abfragen, etwa betreffend Unterhalts- oder Insolvenzverfahren des Unterhaltsschuldners, auch berechtigt ist. Um derartige Zweifel auszuräumen, werden in § 34b UVG eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für solche Abfragen geschaffen (Abs. 1) und die automationsunterstützte Übermittlung der wesentlichen so gewonnenen Daten an die Jugendwohlfahrtsträger sowie eine entsprechende Direktabfrage (im Wege des Bundesrechenzentrums) für zulässig erklärt (Abs. 2 und 3).

Außerdem ist der Präsident des Oberlandesgerichts selbstverständlich befugt, die in einem ihm zugestellten Beschluss enthaltenen Daten auch elektronisch in der VJ abzufragen und in seine eigene Datenanwendung zu übernehmen.

Zu Z 23 (§ 36 Abs. 2 UVG)

Auch hier werden lediglich die nunmehr korrekten Bezeichnungen der jeweils zuständigen Bundesminister eingesetzt.

Zu Z 24 (§ 37 UVG)

Die wesentlichen verfahrensrechtlichen Änderungen der Novelle sollen gemäß Abs. 2 erst auf Unterhaltsvorschussverfahren anzuwenden sein, für die der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31.12.2009 bei Gericht eingelangt ist oder die nach dem 31.12.2009 von Amts wegen eingeleitet worden sind. Die Änderung der Richtsatzhöhe gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 UVG für Kinder von 0 bis 6 Jahre von 25 % auf 35 % des Höchstbetrages gemäß § 6 Abs. 1 UVG tritt mit 1.1.2010 in Kraft. Dies hat zur Folge, dass der jeweils zuständige Präsident des Oberlandesgerichts für alle zu diesem Zeitpunkt wirksamen Gewährungsbeschlüsse in den Fällen des § 4 Z 2, 3 und 4 UVG, beginnend mit 1.1.2010, allenfalls auf dieses Datum rückwirkend, den erhöhten Betrag auszuzahlen hat. Demgegenüber soll die Änderung des Richtsatzes gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 UVG für Kinder von 14 bis 18 Jahren von 75 % auf 65 % des Höchstbetrages gemäß § 6 Abs. 1 UVG, die zwar grundsätzlich ebenfalls mit 1.1.2010 in Kraft tritt, für alle Kinder, die am 1.1.2010 das 14. Lebensjahr bereits vollendet haben, nicht gelten. Sofern für diese Kinder Unterhaltsvorschüsse nach § 4 Z 2, 3 und 4 UVG in der Folge gewährt werden bzw. bereits gewährt worden sind, ist § 6 Abs. 2 Z 3 UVG in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden, um in deren bis zum Inkrafttreten der Novelle erwerbbare oder bereits erworbene Rechtsstellung nicht nachteilig einzugreifen.

Zu Art. 18 (Änderung des Urheberrechtsgesetzes - UrhG)

Im Urheberrechtsgesetz ist die Angehörigeneigenschaft in den §§ 55, 75, 77 und 78 von Bedeutung.

§ 55 UrhG enthält eine – über die Vervielfältigung zum eigenen bzw. privaten Gebrauch nach § 42 UrhG hinausgehende – freie Werknutzung an einem Lichtbildwerk, das ein auf Bestellung geschaffenes Bildnis einer Person zum Gegenstand hat. § 75 enthält eine parallele Ausnahme vom verwandten Schutzrecht des Lichtbildherstellers. In beiden Fällen dürfen nicht nur der Besteller des Bildnisses und der Abgebildete, sondern nach dessen Tod neben weiteren Angehörigen auch der überlebende Ehegatte des Abgebildeten einzelne Lichtbilder herstellen, gegen Entgelt herstellen lassen und unentgeltlich verbreiten.

Die persönlichkeitsrechtliche Norm des § 77 UrhG hat den Schutz von Briefen, Tagebüchern und ähnlichen vertraulichen Aufzeichnungen zum Gegenstand und macht das Verbot ihrer Veröffentlichung von der Beeinträchtigung berechtigter Interessen des Verfassers bzw. nach seinem Tod bestimmter naher Angehöriger abhängig. Auch hier ist als naher Angehöriger der überlebende Ehegatte genannt. Auf die Definition der nahen Angehörigen in § 77 Abs. 2 wird im Übrigen auch in § 78 über den Bildnisschutz verwiesen.

Im Sinn der mit dem Antrag angestrebten Angleichung der Position der Lebensgefährten an die Position verheirateter Personen und der beabsichtigten Beseitigung von Diskriminierungen soll in den angesprochenen Bestimmungen der überlebende Partner einer Lebensgemeinschaft dem überlebenden Ehegatten gleichgestellt werden.

Zu Art. 19 (Änderung der Zivilprozessordnung - ZPO)

Zu Z 1 (§ 321 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ZPO)

Das in § 321 ZPO statuierte Aussageverweigerungsrecht eines Zeugen will diesem in erster Linie Interessenskollisionen und damit verbundene persönliche Nachteile sowie Gewissenskonflikte ersparen, in die ihn die Aussage wegen familiärer Beziehungen oder beruflicher Verpflichtungen bringen könnte. Überdies soll die Möglichkeit, die Aussage zu verweigern, den Zeugen vor einer falschen Aussage bewahren, weshalb das Aussageverweigerungsrecht auch dem Schutz der Wahrheitsfindung in der Rechtspflege dient (Frauenberger in Fasching/Konecny ZPO² III, § 321 Rz 6 mwN).

Mit der Neufassung des § 321 Abs. 1 Z 1 ZPO wird der Kreis der Personen, denen der Zeuge durch familiäre oder familienähnliche Beziehungen verbunden ist und die deshalb dem Schutzbereich der Bestimmung angehören, um den Lebensgefährten des Zeugen sowie dessen Verwandte in gerader Linie und bis zum zweiten Grad der Seitenlinie erweitert. Damit soll die Regelung an die Anforderungen, die moderne Formen familienähnlichen Zusammenlebens mit sich bringen, angepasst werden. Eine schutzwürdige gefühlsmäßige Nahebeziehung, die ein Aussageverweigerungsrecht vor Gericht rechtfertigt, besteht typischerweise auch zwischen zwei Personen, die in einer auf längere Dauer beabsichtigten Partnerschaft zusammen leben. Diesem Umstand wurde im Bereich des Strafrechts bereits Rechnung getragen; so stellt § 72 Abs. 2 StGB Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie deren Kinder und Enkel Angehörigen gleich.

§ 321 Abs. 2 ZPO erstreckt das Aussageverweigerungsrecht des Zeugen auf solche Fälle, in denen das eheliche Verhältnis, welches die Angehörigeneigenschaft begründete, nicht mehr bestanden hat. Der dahinter stehende Gedanke, dass die Beendigung der Ehe die emotionale Nahebeziehung des Zeugen im Regelfall nicht beseitigt und diesem daher auch dann noch das Recht zur Verweigerung der Aussage im gerichtlichen Verfahren zukommen muss, ist auch auf die Beendigung sonstiger in Abs. 1 Z 1 geschützter familiärer oder familienähnlicher Naheverhältnisse gültig. Daher wird die Bestimmung des Abs. 2 nun so formuliert, dass das Aussageverweigerungsrecht eines Zeugen über die Dauer des Bestandes jeglichen Naheverhältnisses im Sinn der Z 1 des Abs. 1 hinaus weiter bestehen soll.

Zu Z 2 (§ 460 Z 6a ZPO)

Die Bestimmung der neuen Z 6a entspricht im Wesentlichen § 95 Abs. 1 AußStrG, weshalb auf die Ausführungen dazu verwiesen werden kann.

Das Gericht hat im Verfahren abzuklären, ob die Parteien eine Scheidungsberatung über die gesamten Scheidungsfolgen (einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Folgen und der Voraussetzungen eines Ausspruchs über die Haftung für Kredite) in Anspruch genommen haben. Ist dies nicht zweifelsfrei der Fall, hat es auf geeignete Beratungsangebote hinzuweisen und die Tagsatzung zu erstrecken, damit die Beratung nachgeholt werden kann. Das Gericht hat die Tagsatzung zur Einholung der Beratung nur dann nicht zu erstrecken, wenn damit eine unverhältnismäßige Verzögerung oder eine offensichtliche Prozessverschleppung verbunden wäre. Hat die Partei trotz Erstreckung die Gelegenheit nicht genutzt, sich ausreichend über die Scheidungsfolgen zu informieren, so ist ungeachtet dessen die Verhandlung – tunlichst binnen sechs Wochen – fortzusetzen. Auch im streitigen Verfahren bleibt es dem Gericht unbenommen, selbst – ohne jegliche Verpflichtung dazu – über die Scheidungsfolgen zu informieren.

Zu Art. 20 (Übergangs- und Schlussbestimmungen)

Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten und den Rechtsübergang. Die neuen Bestimmungen sollen mit 1. Jänner 2010 in Kraft treten.

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf eine Erste Lesung dem Justizausschuss zuzuweisen.