838/A XXIV. GP

Eingebracht am 22.10.2009
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Antrag

 

der Abgeordneten Werner Herbert, Mario Kunasek, Christian Lausch

und weiterer Abgeordneter

 
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 - GehG), BGBl. Nr. 54/1956, geändert wird.

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 - GehG), BGBl. Nr. 54/1956, geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 - GehG), BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgestz BGBl. I Nr. 76/2009, wird wie folgt geändert:

 

 

 

§ 83c. wird wie folgt geändert:

 

„§ 83c. Dem Beamten des Exekutivdienstes, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 1, 2 und 3, Abs.2 und Abs. 3 des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, BGBl. Nr. 177/1992, erfüllt, kann, wenn eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldbetrag nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann, eine einmalige Geldaushilfe bis zur Höhe des vierfachen Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung gewährt werden. Abweichend von § 1 gilt dies auch für im Exekutivdienst verwendete Vertragsbedienstete.

 

 


Begründung

 

Der § 83c Gehaltsgesetz (Gehaltsgesetz 1956 – GehG) regelt derzeit die Bevorschussung von Schmerzengeldforderungen in Form von einmaligen Geldaushilfen unter den  Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie des Abs.2 des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, BGBl. Nr. 177/1992, wenn eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzengeldbetrag nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann. Von dieser Regelung derzeit nicht umfasst sind Dienst- und Arbeitsunfälle im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, BGBl. Nr. 177/1992. In der Vergangenheit kam es im Bereich der Exekutive wiederholt zu mitunter schweren Verletzungen bei Dienst- und Arbeitsunfällen im Zuge der dienstlich angeordneten berufsbegleitenden Aus-, Fort- und Weiterbildung. Aufgrund der gegenwärtig vorliegenden rechtlichen Situation hat ein Exekutivbeamter keinerlei Anspruch auf die durch die Verletzung(-en) hervorgerufenen Heilungskosten bzw. ein Recht auf einen Arbeitsplatz, der der Verminderung seiner Erwerbstätigkeit entspricht.

 

Dies stellt insofern eine soziale Ungerechtigkeit dar, da der Exekutivbeamte diese Aus-, Fort- und Weiterbildung nicht aus freiem Entschluss besucht („erlaubtes Risiko“), sondern er dazu verpflichtet wird. Weigert sich ein Beamter an diesen Ausbildungen teilzunehmen, können ihm daraus dienst- und disziplinarrechtliche Konsequenzen erwachsen.

 

Aus diesen Gründen erscheint im Sinne einer umfassenden arbeitsrechtlichen Absicherung der Exekutivbeamten bei etwaigen Verletzungsfällen im Zuge der dienstlich angeordneten berufsbegleitenden Aus-, Fort- und Weiterbildung eine Erweiterung der derzeit gesetzlichen Bestimmungen dringend geboten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird um die Zuweisung an den Verfassungsausschuss ersucht.